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starb 1746 unvermählt und somit war nun Christian August allein regierender
Fürst zu Zerbst; da er indessen auch schon im Jahre 1747 mit Tode abging,
so folgte ihm sein Sohn Friedrich August, mit dessen Tode am 3. März 1793
die zerbstische Linie im Mannsstamm erlosch. Nach den Hausverträgen musste nun
die zerbstische Landesportion zur gleichen Theilung unter die drei noch blühenden
Linien kommen. Der zerbstische Theilungsrecess ist als ein wichtiger Hausvertrag des
gesammten anhaltischen Fürstenhauses anzusehen und kommt hier zum ersten Mal
zur Veröffentlichung. Urkunde XI.
Ueber das Amt Walter-Nienburg entstand Streit mit Kursachsen, der jedoch
durch einen Vertrag beigelegt wurde, so dass dieses Gebiet unter kursächsischer
Lehnshoheit bei Anhalt blieb. Urkunde X.
Ausserdem wurde eine Auseinandersetzung mit der Allodialerbin der zerbstischen
Linie, der einzigen lebenden Schwester des letzten Herzogs, der Kaiserin Katharina
II. von Russland, nöthig und erfolgte durch den Recess vom 22. November
1795. Urkunde K.
Da die Herrschaft Jever nicht zum Gesammtbesitz des Hauses Anhalt gehörte,
sondern speciell der zerbstischen Linie durch Heirath und Testament erworben
war, so hatte sie auch ein anderes erbrechtliches Schicksal. Nachdem der Mannsstamm
Johanns von Zerbst aus der Ehe mit Magdalena von Oldenburg 1793
erloschen war, trat in dieser Herrschaft, nach altem Herkommen und insbesondere
nach dem Testamente Anton Günthers von 1663, die cognatische Erbfolge ein. Die
nächstberechtigte Cognatin war die einzige Schwester des letzten Fürsten von Anhalt-Zerbst,
die Kaiserin von Russland; sie erbte die Herrschaft Jever, überliess
aber die Administration derselben der verwittweten Herzogin Friederike Sophie
Auguste von Anhalt-Zerbst, einer geborenen bernburgischen Prinzessin. Die Herrschaft
Jever kam 1807 an Holland, 1810 an Frankreich, 1813 wieder an Russland,
1818 an Oldenburg.
B. Die köthensche, früher plötzkauische Linie.
Stifter dieser Linie ist der dritte überlebende Prinz Joachim Ernsts, August,
welcher sich anfangs mit einer Abfindung in Geld begnügt, später, 1611,
aber doch das Amt Plötzkau erhalten hatte. Nach seinem Tode im Jahre 1653
folgten ihm seine drei überlebenden Söhne, Ernst Gottlieb, Leberecht und Emanuel.
Ernst Gottlieb starb bald darauf, und nun regierten die beiden andern Brüder gemeinsam,
denn so lange diese Linie das Amt Plötzkau hatte, war von einem
Vorzug des Erstgebornen keine Rede?).
Nach dem Aussterben der köthenschen Linie, welche von Ludwig herstammte,
erhielten Leberecht und Emanuel den köthenschen Landestheil, wogegen sie vertragsmässig
die Abfindung zur gemeinsamen Theilung herausgaben und Plötzkau an Bernburg
restituirten. Auch diesen grössern Antheil regierten beide gemeinsam, bis Leberecht
im Jahre 1669 starb. Emanuel hatte einen Sohn, Emanuel Leberecht, weleingeführt
worden, hingegen nicht bestimmt war, dass es auch innerhalb jeder Linie beachtet wersollte.
den
1) Krause IL 8. 659,