Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Persönliche  +K#  42.  Persbnliche  Befreiungen  können  gleichfalls  von  den  Stadthörden

Befreiungen.  nicht  erkheilt  werden.  In  Ansehung  der  Geistlichen  und  Schullehrer  sind  die  bestehenden
  Verordnungen  anzuwenden.

bb)  Ausbeb-  K.  43.  Diejenigen  Eigenthümer  von  Grundslücken  im  Stadtbezirke,  welche

unen  in  demselben  keinen  Wohnsitz  haben,  sind  nur  zu  den,  dem  Grundeigenthume  etwa

aufgelegten  Leistungen  verpflichtet.

cc)  Besondere  g.  44.  Personen  weiblichen  Geschlechts,  welche  im  Stadtbezirke  einen

unche  au-  selbstsiändigen  Haushalt  haben,  sind  verpflichtet,  für  die  ihnen  obliegenden  Lei-Frauen

  und  stungen  taugliche  Stellvertreter  zu  ernennen.  Dieselbe  Verpflichtung  haben  alle

Abwesenden.  Mitglieder  der  Stadtgemeine  im  Falle  einer  solchen  Abwesenheit,  wodurch  ihr  Verhältniß
  zur  Gemeine  nicht  aufgehoben  wird;  imgleichen  die  auswärts  wohnenden
Grundeigenthümer  G.  43.).

IIl.  Vorsleber  S.  45.  Der  Stadtgemeine  ist  als  Obrigkeit  und  Verwalker  ihrer  Angeleu.

  Vertreter.  genheiten  ein  Magistrat  vorgesetzt  (Tit.  VII.).  Ihre  Mitglieder  werden  in  allen  Angelegenheiten
  der  Gemeine  durch  Stadtverordnete  verfreten  (Tit.  VI.).

Tit.  VI.
Von  den  Stadtverordneten.
Abschnitt  1.
Von  der  Wahl  und  dem  Wechsel  derselben.

Anzabl:  &.  46.  Die  Anzahl  der  Stadtverordneten  soll  für  jede  Stadt  nach  Verhältniß
  ihrer  Größe,  der  Wichtigkeit  der  Gewerbe,  und  des  Umfanges  der  städtischen
  Angelegenheiten,  durch  das  Statut  bestimmt  werden.  Sie  soll  jedoch  nicht
unter  Neun,  und  nicht  über  Sechzig  betragen.  In  gleicher  Zahl  sollen  auch
Stelloertreter  gewählt  werden,  welche  beslimmt  sind,  in  Behinderungsfällen  oder
bei  dem  Abgange  einzelner  Stadtverordneten  deren  Stelle  einzunehmen,  damit  die
gesetzliche  Zahl  der  letztern  stets  vollständig  erhalten  werden  kann.

Wechsel.  S.  47.  Die  Stadtperordneten  und  die  Stellvertreter  werden  auf  drei  Jahre
gewahlt.  Jährlich  scheidet  ein  Drittheil  derselben  aus,  an  dessen  Stelle  neue
Mitglieder  zu  wählen  sind.

Stellver=  &.  48.  In  den  Fällen,  wo  es  nach  §F.  46.  nöthig  ist,  werden  die  Stelltretung.

  vertreter  jedesmal  nach  der  Zahl  der  Stimmen  einberufen,  die  sie  in  der  ganzen
Stadt  für  sich  gehabt  haben.  Der  Einberufene  tritt  wieder  aus,  wenn  die  Behinderung
  desjenigen  Stadtverordneten  aufhörr,  dessen  Stelle  er  einnahm.  Isti
dieser  Stadtverordnete  gänzlich  ausgeschieden,  so  wird  der  Stellverrreter  statt  seiner
auf  so  lange  Stadtverordneter,  als  jener  es  selbst  gewesen  seyn  würde.

Grundbesitzer.  #  49.  Wenigstens  die  Hälfte  der  Stadrverordneren  muß  aus  Grundbesitzern
  bestehen,  welches  jedoch  auf  die  Stellvertreter  keine  Anwendung  findet  s0