Persönliche +K# 42. Persbnliche Befreiungen können gleichfalls von den Stadthörden
Befreiungen. nicht erkheilt werden. In Ansehung der Geistlichen und Schullehrer sind die bestehenden
Verordnungen anzuwenden.
bb) Ausbeb- K. 43. Diejenigen Eigenthümer von Grundslücken im Stadtbezirke, welche
unen in demselben keinen Wohnsitz haben, sind nur zu den, dem Grundeigenthume etwa
aufgelegten Leistungen verpflichtet.
cc) Besondere g. 44. Personen weiblichen Geschlechts, welche im Stadtbezirke einen
unche au- selbstsiändigen Haushalt haben, sind verpflichtet, für die ihnen obliegenden Lei-Frauen
und stungen taugliche Stellvertreter zu ernennen. Dieselbe Verpflichtung haben alle
Abwesenden. Mitglieder der Stadtgemeine im Falle einer solchen Abwesenheit, wodurch ihr Verhältniß
zur Gemeine nicht aufgehoben wird; imgleichen die auswärts wohnenden
Grundeigenthümer G. 43.).
IIl. Vorsleber S. 45. Der Stadtgemeine ist als Obrigkeit und Verwalker ihrer Angeleu.
Vertreter. genheiten ein Magistrat vorgesetzt (Tit. VII.). Ihre Mitglieder werden in allen Angelegenheiten
der Gemeine durch Stadtverordnete verfreten (Tit. VI.).
Tit. VI.
Von den Stadtverordneten.
Abschnitt 1.
Von der Wahl und dem Wechsel derselben.
Anzabl: &. 46. Die Anzahl der Stadtverordneten soll für jede Stadt nach Verhältniß
ihrer Größe, der Wichtigkeit der Gewerbe, und des Umfanges der städtischen
Angelegenheiten, durch das Statut bestimmt werden. Sie soll jedoch nicht
unter Neun, und nicht über Sechzig betragen. In gleicher Zahl sollen auch
Stelloertreter gewählt werden, welche beslimmt sind, in Behinderungsfällen oder
bei dem Abgange einzelner Stadtverordneten deren Stelle einzunehmen, damit die
gesetzliche Zahl der letztern stets vollständig erhalten werden kann.
Wechsel. S. 47. Die Stadtperordneten und die Stellvertreter werden auf drei Jahre
gewahlt. Jährlich scheidet ein Drittheil derselben aus, an dessen Stelle neue
Mitglieder zu wählen sind.
Stellver= &. 48. In den Fällen, wo es nach §F. 46. nöthig ist, werden die Stelltretung.
vertreter jedesmal nach der Zahl der Stimmen einberufen, die sie in der ganzen
Stadt für sich gehabt haben. Der Einberufene tritt wieder aus, wenn die Behinderung
desjenigen Stadtverordneten aufhörr, dessen Stelle er einnahm. Isti
dieser Stadtverordnete gänzlich ausgeschieden, so wird der Stellverrreter statt seiner
auf so lange Stadtverordneter, als jener es selbst gewesen seyn würde.
Grundbesitzer. # 49. Wenigstens die Hälfte der Stadrverordneren muß aus Grundbesitzern
bestehen, welches jedoch auf die Stellvertreter keine Anwendung findet s0