Metadata : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

722  Buch  VII.  Abschnitt  7.  Das  Vormundschaftsrecht.

IV.  Die  Vormundschaft  über  Volljährige  und  die  Pflegschaft  (cura)  war
im  bisherigen  Recht  ähnlich  geregelt  wie  nach  Reichsrecht.

V.  Eine  Beistandschaft  war  dem  bisherigen  Recht  nicht  bekannt.  Nur  das
rheinische  Recht  gestattete  es,  daß  der  Mutter  ein  conseil  spécial  zugeordnet
wurde;  es  beschränkte  aber  diese  Zuordnung  auf  den  Fall,  daß  sie  vom  Vater
letztwillig  angeordnet  war.12

Zusatz  zu  Abschnitt  VII.

I.  Kollisionsnormen.

1.  Auf  jede  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  (ausgenommen  den  Fall  von  1914)  kommt
grundsätzlich  das  Recht  des  Staats  zur  Anwendung,  dem  der  Mündel  oder  Pflegling  angehört,
  selbst  wenn  er  Wohnsitz  und  Aufenthalt  im  Auslande  hat  und  auch  sein  Vermögen
sich  im  Auslande  befindet  (s.  EG.  23).  Doch  wird  dieser  schwerfällige  Grundsatz  keineswegs
streng  durchgeführt.

a)  Sobald  im  Inlande  das  Bedürfnis  der  Fürsorge  für  einen  Ausländer  hervortritt,
können  die  deutschen  Behörden  sich  seiner  wenigstens  vorläufig,  etwa  durch  Anordnung  einer
Pflegschaft,  annehmen  (EG.  23  II;  R.  FG.  36  I,  III,  37  II,  38,  39);  Beispiel:  ein  Amerikaner
verfällt  während  einer  Vergnügungsreise  nach  Deutschland  plötzlich  in  Geisteskrankheit  und
macht  unsinnige  An=  und  Verkäufe.  Ja,  wenn  feststeht,  daß  der  Heimatsstaat  des  Ausländers
  die  Sorge  für  ihn  nicht  übernimmt,  können  die  deutschen  Behörden  sogar  endgültige
  Anordnungen  zu  seinem  Schutz  treffen,  z.  B.  eine  dauernde  Vormundschaft  über  ihn
einleiten  (EG.  23  I).  Für  alle  Anordnungen  der  deutschen  Behörden  ist  deutsches  Recht  maßgebend;
  nur  insofern  gilt  eine  Ausnahme,  als  dauernde  Anordnungen  bloß  dann  zulässig  sind,
wenn  der  Ausländer  nach  den  Gesetzen  des  Staats,  dem  er  angehört,  „der  Fürsorge  bedarf“;
  doch  fällt  letztere  Ausnahme  fort,  wenn  der  Ausländer  nach  deutschem  Recht  entmündigt
  ist:  gegenüber  einem  derart  entmündigten  Ausländer  kann  eine  Vormundschaft
selbst  dann  eingeleitet  werden,  wenn  er  in  seinem  Heimatsstaat  nicht  „der  Fürsorge  bedürftig“
  wäre  (s.  EG.  23,  8).

b)  Analoge  Regeln  gelten,  wenn  das  Bedürfnis  der  Fürsorge  für  einen  Deutschen  im
Auslande  hervortritt.  Die  deutschen  Vormundschaftsbehörden  lassen  es  sich  demgemäß  gern
gefallen,  wenn  sich  die  Auslandsbehörde  eines  solchen  Deutschen  vorläufig  annimmt  (s.  Eu.
23  1I).  Liegt  es  im  Interesse  des  Deutschen,  so  können  die  deutschen  Behörden  sich  auch
mit  endgültigen  Maßregeln,  die  die  Auslandsbehörde  zu  seinem  Schutz  trifft,  einverstanden
erklären  und  von  der  Anordnung  einer  konkurrierenden  deutschen  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
  gänzlich  absehn.  Ja  es  ist  sogar  zulässig,  daß  eine  bereits  von  der  deutschen  Behörde
über  einen  deutschen  Mündel  eingeleitete  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nachträglich  aufgehoben
  und  mit  Zustimmung  der  Auslandsbehörde  an  sie  abgegeben  wird  (R.  FG.  47)
in  Fällen  dieser  Art  treten  die  deutschen  Mündel  völlig  unter  die  Herrschaft  des  ausländischen
Vormundschaftsrechts.

T)  Zwischen  einzelnen  Staaten  ist  die  Bevormundung  der  beiderseitigen  Angehörigen
durch  Staatsverträge  geregelt.  In  Betracht  kommt  hier  namentlich  der  dritte  der  haager
Verträge  von  1902  (s.  oben  Bd.  1  S.  44b),  der  deutsch-japanische  Konsularvertrag  von
1896  usw.).

2.  Für  Beistandschaften  gilt  das  Recht,  das  für  die  von  der  Beistandschaft  betroffene
mütterliche  Gewalt  maßgebend  ist  (s.  EG.  19).

II.  übergangsvorschriften.  Das  neue  Vormundschaftsrecht  ist  mit  dem  1.  Januar
1900  sofort  in  Kraft  getreten,  auch  mit  Bezug  auf  Vormundschaften,  Pflegschaften  oder  Beistandschaften,
  die  schon  vorher  angeordnet  waren  (EG.  210  1,  203).  Daraus  ergibt  sich
z.  B.,  daß  die  Befreiungen,  die  gemäß  dem  bisherigen  preußischen  Recht  der  Vater  des
Mündels  dem  Vormunde  zugedacht  hatte,  am  1.  Januar  1900  kraft  Gesetzes  in  Fortfall  gekommen
  sind,  es  sei  denn,  daß  ihre  Anordnung  auch  nach  neuem  Reichsrecht  zulässig  ist.

12)  C.  c.  391.