Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 5. — 
  
(Nr. 9368.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar= Eisenach, Sachsen Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg= Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß jüngerer 
Linie wegen Fortdauer des Thüringischen Joll- und Handelsvereins. Vom 
20. November 1889. 
D. bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveräne, 
von dem MWunsche geleitet, den Fortbestand dieses Vereins zu erhalten und neu 
z befestigen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General- 
direktor der indirekten Steuern Hermann Schomer, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Hermann Vollert und Hoöchstihren 
Geheimen Finanzrath Julius Stollberg; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Ziller; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Rath Carl Theodor Sonnenkalb) 
Seine Hoheit der Herzog von Coburg und Gotha: 
Höchstihren Regierungsrath Oscar Schenk 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Staatsrath Otto Drechsler; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Albert v. Holleben; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstideen Geheimen Regierungsrath Bruno v. Geldern-Crispen- 
orf; 
Ces. Samml. 1890. unl. 9368.) 5 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1890.
	        
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