II. Strafgesetzbuch § 271. 163
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werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise
oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft
oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind,
wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark bestraft.
3) Die Rechtserheblichkeit der Beurk. überhaupt genügt:
29. Nov. 81 E. 5. 175, liegt aber nur bezügl. derjenigen Thatsachen oder
Erklärungen vor, welche durch die Beurk. unter öffentl. Glauben gestellt
werden: 6. Juli 85 R. 7. 469. 12. Dez. 89 E. 20. 249. Ob die abgegebene
Erklärung der Wahrheit entspricht, ist dann gleichgültig, wenn
die Beurkundung nur die Thatsache, daß eine bestimmte Erklärung abgegeben
wurde, zum Gegenstand hat: 21. Mai 87 E 16. 87; R. 9. 328.
10. Juli 95 E. 27. 350. Anders liegt das Verhältniß bei der Beurkundung
von Erklärungen, durch deren Eintrag in die Register, z. B. das
Personenstandesregister der Beweis für die erklärte Thatsache selbst festgestellt
wird: 10. Nov. 79 E. 1 9. 12. Dez. 89 E. 20. 249. Als strafbar
erscheint die Anmeldung eines unehelichen Kindes als eines ehelichen
zum Geburtsregister: 8 Mai 80 R. 1. 746. 1. Okt. 80 E. 2. 304;
R. 2. 291. 19. Febr. 91 E. 21. 411. Falsche Angabe des Geburtsorts:
16. Nov. 81 R. 3. 717, oder von Straße und Haus: 12 Juli
87 R. 9. 415; oder der Religion: 29. Dez 94 E. 26 347. Die unwahre
Erklärung der Anwesenheit bei der Geburt: 20. Mai 81 E. 4.
194; R. 3. 314. 5. Nov. 81 R. 3. 686. Die fälschliche Anerkennung
der Vaterschaft: 10. Nov 79 E. 1. 9; R. 1. 55. 24. Jan. 95 E. 26.
408. Die unrichtige Angabe des Familiennamens einer (unehel.)
Verstorbenen: 17. Jan 88 R. 10. 42. Idealk. mit § 169: 19. Febr. 91
E. 21. 411. — Nicht unter § 271 fallen die unrichtige Beurk des Familienstandes
des Anzeigenden (als Wittwe): 21. Mai 87 E. 16. 89; R. 9.
328; beim Aufgebot die urrichtige Bezeichnung des Bräutigams als
Wittwer: 12 Dez. 89 E 20 249, und falsche Angaben hinsichtlich der
Eltern der Verlobten: 4. Juni 91 E 22. 60; ferner die Bezeichnung einer
geschiedenen Ehefrau als ledig und mit ihrem Geschlechtsnamen bei der
Wiederverheirathung: 6. Nov 93 E. 24. 361; die unrichtige Bezeichnung
eines Trauzeugen als großjährig: 20. Jan. 87 E. 15. 256; R. 9. 77.
4) Die Vernehmungsprotokolle der Gerichte und Verwaltungsbehörden
sind nicht zur Feststellung der Identität der Persüönlichkeit
bestimmt, daher unrichtige Namensangabe eines Beschuldigten nicht unter
§ 271 fällt: 21. Jan. 81 E. 3. 204 29. Nov. 81 E. 5. 175. 13. März
84 E. 10. 243; R. 6. 198. 29. Sept. 84 E. 11. 126. 6. Juli 85
R. 7. 469. 1. Mai 96 E. 28. 336. Dagegen gehören dahin die Strafverbüßung
unter fremdem Namen und deren Eintrag in die öffentl.
Register: 5. Jan. 83 E. 7. 373; R. 5. 10. 4 Nov. 84 E. 11. 188.
24. Juni 85 R. 7. 429. 10. Juli 93 E 24. 308 (Untersuch.-Gefangene).
1. April 86 E. 11. 12 (Unters.-Gef.), nicht aber auch die daraufhin ge-117