Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  §  271.  163

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werden,  während  sie  überhaupt  nicht  oder  in  anderer  Weise
oder  von  einer  Person  in  einer  ihr  nicht  zustehenden  Eigenschaft
oder  von  einer  anderen  Person  abgegeben  oder  geschehen  sind,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

3)  Die  Rechtserheblichkeit  der  Beurk.  überhaupt  genügt:
29.  Nov.  81  E.  5.  175,  liegt  aber  nur  bezügl.  derjenigen  Thatsachen  oder
Erklärungen  vor,  welche  durch  die  Beurk.  unter  öffentl.  Glauben  gestellt
werden:  6.  Juli  85  R.  7.  469.  12.  Dez.  89  E.  20.  249.  Ob  die  abgegebene
  Erklärung  der  Wahrheit  entspricht,  ist  dann  gleichgültig,  wenn
die  Beurkundung  nur  die  Thatsache,  daß  eine  bestimmte  Erklärung  abgegeben
  wurde,  zum  Gegenstand  hat:  21.  Mai  87  E  16.  87;  R.  9.  328.
10.  Juli  95  E.  27.  350.  Anders  liegt  das  Verhältniß  bei  der  Beurkundung
  von  Erklärungen,  durch  deren  Eintrag  in  die  Register,  z.  B.  das
Personenstandesregister  der  Beweis  für  die  erklärte  Thatsache  selbst  festgestellt
  wird:  10.  Nov.  79  E.  1  9.  12.  Dez.  89  E.  20.  249.  Als  strafbar
  erscheint  die  Anmeldung  eines  unehelichen  Kindes  als  eines  ehelichen
zum  Geburtsregister:  8  Mai  80  R.  1.  746.  1.  Okt.  80  E.  2.  304;
R.  2.  291.  19.  Febr.  91  E.  21.  411.  Falsche  Angabe  des  Geburtsorts:
  16.  Nov.  81  R.  3.  717,  oder  von  Straße  und  Haus:  12  Juli
87  R.  9.  415;  oder  der  Religion:  29.  Dez  94  E.  26  347.  Die  unwahre
  Erklärung  der  Anwesenheit  bei  der  Geburt:  20.  Mai  81  E.  4.
194;  R.  3.  314.  5.  Nov.  81  R.  3.  686.  Die  fälschliche  Anerkennung
der  Vaterschaft:  10.  Nov  79  E.  1.  9;  R.  1.  55.  24.  Jan.  95  E.  26.
408.  Die  unrichtige  Angabe  des  Familiennamens  einer  (unehel.)
Verstorbenen:  17.  Jan  88  R.  10.  42.  Idealk.  mit  §  169:  19.  Febr.  91
E.  21.  411.  —  Nicht  unter  §  271  fallen  die  unrichtige  Beurk  des  Familienstandes
  des  Anzeigenden  (als  Wittwe):  21.  Mai  87  E.  16.  89;  R.  9.
328;  beim  Aufgebot  die  urrichtige  Bezeichnung  des  Bräutigams  als
Wittwer:  12  Dez.  89  E  20  249,  und  falsche  Angaben  hinsichtlich  der
Eltern  der  Verlobten:  4.  Juni  91  E  22.  60;  ferner  die  Bezeichnung  einer
geschiedenen  Ehefrau  als  ledig  und  mit  ihrem  Geschlechtsnamen  bei  der
Wiederverheirathung:  6.  Nov  93  E.  24.  361;  die  unrichtige  Bezeichnung
eines  Trauzeugen  als  großjährig:  20.  Jan.  87  E.  15.  256;  R.  9.  77.

4)  Die  Vernehmungsprotokolle  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
  sind  nicht  zur  Feststellung  der  Identität  der  Persüönlichkeit
bestimmt,  daher  unrichtige  Namensangabe  eines  Beschuldigten  nicht  unter
§  271  fällt:  21.  Jan.  81  E.  3.  204  29.  Nov.  81  E.  5.  175.  13.  März
84  E.  10.  243;  R.  6.  198.  29.  Sept.  84  E.  11.  126.  6.  Juli  85
R.  7.  469.  1.  Mai  96  E.  28.  336.  Dagegen  gehören  dahin  die  Strafverbüßung
  unter  fremdem  Namen  und  deren  Eintrag  in  die  öffentl.
Register:  5.  Jan.  83  E.  7.  373;  R.  5.  10.  4  Nov.  84  E.  11.  188.
24.  Juni  85  R.  7.  429.  10.  Juli  93  E  24.  308  (Untersuch.-Gefangene).
1.  April  86  E.  11.  12  (Unters.-Gef.),  nicht  aber  auch  die  daraufhin  ge-117