Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Hinsichtlich  des  Bezugs  der  Wohnsteuer  in  zusammengesetzten  Gemeinden  hat  es  bei
der  Bestimmung  des  Art.  18  Abs.  1  und  Art.  14  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  17.  September
1853  sein  Bewenden.

Art.  56.

Befreit  von  der  Bezahlung  der  Wohnsteuer  sind  die  Landjäger  und  die  zur  Klasse
der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  in  denjenigen
Orten,  in  welchen  sie  des  Dienstes  wegen  ihren  Aufenthalt  haben.

4.  Ausweisung  bestrafter  Personen.
Art.  57.

Der  Aufenthalt  in  einer  bestimmten  Gemeinde  kann  außer  den  Fällen  der  Stellung
unter  Polizeiaufsicht  (S.  39  des  Str.  G.  B.)  aus  polizeilichen  Gründen  auf  Grund  des
§.  3  Abs.  1  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867  (Reg.  Blatt  von  1871,
Beil.  zu  Nr.  1  S.  21)  von  der  zuständigen  Regierungsbehörde  (Art.  58)  auf  Antrag  des
Gemeinderaths  oder  von  Amtswegen  denjenigen  Personen  untersagt  werden,  bei  welchen
eine  der  nachstehenden  Voraussetzungen  zutrifft:

1)  wenn  dieselben  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  mit  einer  mehr  als  einjährigen

Freiheitsstrafe  bestraft  worden  sind,

2)  wenn  dieselben  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  wegen  Kuppelei  (§.  180  Str.  G.B.),
Diebstahls  (§.  242  fg.  Str.  G.  B.),  Hehlerei  (§.  258,  259  Str.G.  B.),  Betrugs
(§.  263  fg.  Str.  G.  B.)  oder  gewerbsmäßigen  unberechtigten  Jagens  (§.  294
Str.G.B.)  mit  Gefängniß  von  mehr  als  sechs  Wochen  bestraft  worden  sind,

3)  wenn  dieselben  zum  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  (§.  32  fg.  des  Str.  G.  B.)

verurtheilt  worden  sind,  während  der  Dauer  dieses  Verlustes,

4)  wenn  dieselben  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  auf  Grund  des  S§.  361

Nr.  3—8  des  Strafgesetzbuchs“)  oder  des  Art.  10  Nr.  2—4  des  Landespolizei-*)

  Die  Bestimmungen  des  §.  361  Nr.  3—8  des  Strafgesetzbuchs  lauten:

Mit  Haft  wird  bestraft:

3)  wer  als  Landstreicher  umherzieht;

4)  wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,  oder  Personen,  welche  seiner  Gewalt  und
Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;

5)  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingibt,  daß  er  in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem
zu  seinem  Unterhalte  oder  zum  Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,  durch  Vermittelung
  der  Behörde  fremde  Hülfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß;