Volltext : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Zur  Lehre  von  der  Bestechung.  187

mung  des  Preises  bedarf.  Und  wenn  nun  auch
diese,  wie  in  unserem  Falle,  von  dem  Beamten
selbst  ausgeht,  so  ändert  das  ebensowenig  an  der
Sache,  als  wenn  etwa,  wie  es  auch  wohl  vorkommt,
  für  gewisse  Leistungen  wohlbekannte  feste
Preise  ein  für  alle  Male  normirt  sind.  Der  Beamte
  ist  feil  und  seine  Thätigkeit  eine  bestochene,
sobald  sie  erkauft  werden  kann,  mag  nun  das  erste
Gebot  vom  Käufer  oder  vom  Verkäufer  ausgehen.
Wollte  man  das  Alles  nicht  gelten  lassen,  so  käme
man  dahin,  die  Bestechung  zu  leugnen,  weil
ihr  eine  habituelle  und  notorische  Bestechlichkeit  zu
Grund  liegt;  man  würde  die  art.  355  und  443
um  so  seltener  anwenden,  je  mehr  die  Zahl  der
Bestechungen  zunähme,  denn  begreiflich  wird  kein
Beamter  so  häufig  bestochen,  als  der  notorisch
Bestechliche.

2)  Die  Anmerkungen  führen  (III,  S.  331)
zur  Begründung  der  gegen  den  Bestechenden  ausgesprochenen
  Strafdrohungen  unter  Anderem  an

„der  Bestechende  macht  den  Staatsdiener  i

„seiner  Pflicht  wankend.“

In  dieser  Aeußerung  soll  gleichfalls  ein  Argument
  gegen  unsere  Auffassung  des  Gesetzes  enthalten
  seyn,  indem  daraus  hervorgehe,  daß  nur  die
Verführung  eines  pflichtgetreuen  Beamten  als  Bestechung
  bestraft  werden  solle,  nicht  aber  die  bloße
Benützung  eines  bereits  völlig  Pflichtvergessenen.

Es  ist  kein  Zweifel,  daß  pflichtvergessenes  Entgegenkommen
  des  Beamten  auf  die  „Straf  zumessung“
  einen  dem  Bestechenden  günstigen  Einfluß
üben  werde,  allein  Straflo  sigkeit  bewirkt  es
keineswegs.  Die  Anm.  bezeichnen  an  der  gedachten
  Stelle  den  Gesichtspunkt,  unter  welchem  die
Strafbarkeit  der  aktiven  Bestechung  aufgefaßt  worden
  sey,  nicht  bloß  mit  jener  ungenügenden  mehrdeutigen
  Sentenz,  sie  fügen  vielmehr  sogleich  bei,
der  Bestechende  sey  als  intellektueller  Urhe-