Zur Lehre von der Bestechung. 187
mung des Preises bedarf. Und wenn nun auch
diese, wie in unserem Falle, von dem Beamten
selbst ausgeht, so ändert das ebensowenig an der
Sache, als wenn etwa, wie es auch wohl vorkommt,
für gewisse Leistungen wohlbekannte feste
Preise ein für alle Male normirt sind. Der Beamte
ist feil und seine Thätigkeit eine bestochene,
sobald sie erkauft werden kann, mag nun das erste
Gebot vom Käufer oder vom Verkäufer ausgehen.
Wollte man das Alles nicht gelten lassen, so käme
man dahin, die Bestechung zu leugnen, weil
ihr eine habituelle und notorische Bestechlichkeit zu
Grund liegt; man würde die art. 355 und 443
um so seltener anwenden, je mehr die Zahl der
Bestechungen zunähme, denn begreiflich wird kein
Beamter so häufig bestochen, als der notorisch
Bestechliche.
2) Die Anmerkungen führen (III, S. 331)
zur Begründung der gegen den Bestechenden ausgesprochenen
Strafdrohungen unter Anderem an
„der Bestechende macht den Staatsdiener i
„seiner Pflicht wankend.“
In dieser Aeußerung soll gleichfalls ein Argument
gegen unsere Auffassung des Gesetzes enthalten
seyn, indem daraus hervorgehe, daß nur die
Verführung eines pflichtgetreuen Beamten als Bestechung
bestraft werden solle, nicht aber die bloße
Benützung eines bereits völlig Pflichtvergessenen.
Es ist kein Zweifel, daß pflichtvergessenes Entgegenkommen
des Beamten auf die „Straf zumessung“
einen dem Bestechenden günstigen Einfluß
üben werde, allein Straflo sigkeit bewirkt es
keineswegs. Die Anm. bezeichnen an der gedachten
Stelle den Gesichtspunkt, unter welchem die
Strafbarkeit der aktiven Bestechung aufgefaßt worden
sey, nicht bloß mit jener ungenügenden mehrdeutigen
Sentenz, sie fügen vielmehr sogleich bei,
der Bestechende sey als intellektueller Urhe-