Reichsgerichtliche Entscheibungen. 391
was den concreten Fall betrifft, darauf hinzuweisen, daß
hier nicht der gewöhnliche, mit jedem Bahnbetriebe verbundenc
Lärm, sondern das außerordentliche, durch das
Rasseln der Züge auf dem ganz nahe gelegenen Viaduct
und auf den mit Wellblech ausgeschlagenen Unterführungen
bewirkte Geräusch den Grund des nachbarlichen Entschädigungsanspruchs
bildet. Das Reichsgericht hat daher
in Anbetracht der allgemeinen Regel, daß der jedem
Eigenthümer gebührende Rechtsschutz auch den Eisenbohnverwaltungen
gegenüber zur Anerkennung zu bringen ist,
keinen Anstand genommen, dem Berufungsgerichte beizutreten.
III. Civilsenat 26/1894. Urtheil vom 24. April
1894.
Interesseforderung an Stelle der Forderung
der Erfüllung, wenn die Leistung für den
Glänbigerdas Interesse verloren hat. (Gem. R.)
Der Kläger hatte dem Beklagten im October 1888 die
von ihm componirte Oper „Der Schatz des Rampfinit“
zur Aufführung am Stadttheater eingereicht. Nachdem
sich Kläger auf Wunsch des Beklagten zu einer Umarbeitung
des Textes und der Musik bereit erklärt hatte,
erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 18. October 1890,
daß er die Oper zur Aufführung am Stadttheater angenommen
habe. Mit Brief vom 7. September 1891
vertröstete er noch den Kläger über die Wahl des Zeitpuncts
der Aufflihrung und bezeichnete sogar die Art
und Zahl der zu liefernden Orchesterstimmen, lehnte aber
dann mit Brief vom 6. und 14. October 1891 die Aufführung
der Oper entschieden ab, ohne sich nur auf eine
Prüfung der Umarbeitung einzulassen. Der Kläger forderte
demgemäß von dem Beklagten den Ersatz seiner Auslagen,
sowie eine Vergütung für die fruchtlos aufgewendete
Mühe und Zeit mit in Summa 2000 Mk. Durch
Theilurtheil des Landgerichts vom 10. Juli 1893 wurde
der Beklagte zur Zahlung von 215 fl. ö. W. — 374 Mk.
75 Pfg. verurtheilt, dem Kläger der Schätzungseid über