Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung

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das  in  dem  Stiftungsgeschäfte  zugesicherte
  Vermögen  auf  die  Stiftung
zu  übertragen  s.  Stiftang  —
Stiftung.

83  Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer

Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  Nachlaßgericht  die  Genehmigung
einzuholen,  sofern  sie  nicht  von  dem
Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker
nachgesucht  wird.

86  s.  Verein  —  Verein  31,  42.
88  s.  Verein  —  Verein  46,  49—53.

Testament.

2078  f.  Willenserklärung  —  Willenserklärung

  122.

2081  V.  des  Nachlaßgerichts:

2146

2200

2216

2227

1.  die  Erklärung  der  Aufechtung
einer  letztwilligen  Verfügung  demjenigen
  mitzuteilen,  welchem  die
angefochtene  Verfügung  unmittelbar
  zu  statten  kommt;

2.  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht  s.  Erdlasser
  —  Testament;

3.  die  Einsicht  der  Anzeige  von  dem
Eintritt  der  Nacherbfolge  jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht  s.
Erblasser  —  Testament;

4.  vor  der  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers
  die  Beteiligten  zu
hören,  wenn  es  ohne  erhebliche
Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
  Kosten  geschehen  kann
s.  Erblasser  —  Testament;

5.  ehe  es  Anordnungen  des  Erblassers
  über  die  Verwaltung  des
Nachlasses  außer  Kraft  setzt,
soweit  thunlich,  die  Beteiligten
zu  hören  s.  Erblasser
Testament;

6.  wenn  thunlich,  den  Testamentsvollstrecker
  vor  der  Entlassung
zu  hören  s.  Erblasser  —  Testament;


29

 

2  —

—

2228

2259

2260

2262

2083

2111

Verpflichtung
7.  die  Einsicht  der  nach  88  2198
Abs.  1  Satz  2,  2199  Absf.  3,
2202  Abs.  2,  2226  Satz  2  abgegebenen
  Erklärungen  jedem  zu
gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht;
die  Ablieferung  des  Testamentes
zu  veranlassen  s.  Erblasser  —
Testament;
zur  Eröffnung  eines  in  seiner
Verwahrung  befindlichen  Testamentes
  einen  Termin  zu  bestimmen
.  Erblasser  —  Testament;
die  bei  der  Eröffnung  des  Testamentes
  nicht  zugegen  gewesenen
Beteiligten  von  dem  sie  betreffenden
Inhalte  des  Testamentes  in
Kenntnis  zu  setzen  s.  Erblasser.
Testament.
Ist  eine  letztwillige  Verfügung,  durch
die  eine  V.  zu  einer  Leistung  begründet
  wird,  anfechtbar,  so  kann.
der  Beschwerte  die  Leistung  verweigern,
auch  wenn  die  Anfechtung  nach  §  2082
ausgeschlossen  ist.
Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erworbenen  Forderung  zur
Erbschaft  hat  der  Schuldner  erst  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
die  Vorschriften  der  §8  406—408
finden  entsprechende  Anwendung.

8.

9.

10.

2116,  2136,2137  V.  des  Vorerben:

1.  zur  Hinterlegung  der
zur  Erbschaft  gehörenden
  Inhaberpapiere
nebst  den  Erneuerungsscheinen
  mit  der  Bestimmung,
  daß  die
Herausgabe  nur  mit
Zustimmung  des  Nacherben
  verlangt  werden
kann  s.  Erblasser  —
Testament;

2118,  2136,  2137  2.  in  das  Schuldbuch  des

Reiches  oder  eines