Verpflichtung
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das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte
Vermögen auf die Stiftung
zu übertragen s. Stiftang —
Stiftung.
83 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer
Verfügung von Todeswegen, so hat
das Nachlaßgericht die Genehmigung
einzuholen, sofern sie nicht von dem
Erben oder dem Testamentsvollstrecker
nachgesucht wird.
86 s. Verein — Verein 31, 42.
88 s. Verein — Verein 46, 49—53.
Testament.
2078 f. Willenserklärung — Willenserklärung
122.
2081 V. des Nachlaßgerichts:
2146
2200
2216
2227
1. die Erklärung der Aufechtung
einer letztwilligen Verfügung demjenigen
mitzuteilen, welchem die
angefochtene Verfügung unmittelbar
zu statten kommt;
2. die Einsicht der Erklärung jedem
zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht s. Erdlasser
— Testament;
3. die Einsicht der Anzeige von dem
Eintritt der Nacherbfolge jedem
zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht s.
Erblasser — Testament;
4. vor der Ernennung des Testamentsvollstreckers
die Beteiligten zu
hören, wenn es ohne erhebliche
Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann
s. Erblasser — Testament;
5. ehe es Anordnungen des Erblassers
über die Verwaltung des
Nachlasses außer Kraft setzt,
soweit thunlich, die Beteiligten
zu hören s. Erblasser
Testament;
6. wenn thunlich, den Testamentsvollstrecker
vor der Entlassung
zu hören s. Erblasser — Testament;
29
2 —
—
2228
2259
2260
2262
2083
2111
Verpflichtung
7. die Einsicht der nach 88 2198
Abs. 1 Satz 2, 2199 Absf. 3,
2202 Abs. 2, 2226 Satz 2 abgegebenen
Erklärungen jedem zu
gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht;
die Ablieferung des Testamentes
zu veranlassen s. Erblasser —
Testament;
zur Eröffnung eines in seiner
Verwahrung befindlichen Testamentes
einen Termin zu bestimmen
. Erblasser — Testament;
die bei der Eröffnung des Testamentes
nicht zugegen gewesenen
Beteiligten von dem sie betreffenden
Inhalte des Testamentes in
Kenntnis zu setzen s. Erblasser.
Testament.
Ist eine letztwillige Verfügung, durch
die eine V. zu einer Leistung begründet
wird, anfechtbar, so kann.
der Beschwerte die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach § 2082
ausgeschlossen ist.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen Forderung zur
Erbschaft hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er
von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt;
die Vorschriften der §8 406—408
finden entsprechende Anwendung.
8.
9.
10.
2116, 2136,2137 V. des Vorerben:
1. zur Hinterlegung der
zur Erbschaft gehörenden
Inhaberpapiere
nebst den Erneuerungsscheinen
mit der Bestimmung,
daß die
Herausgabe nur mit
Zustimmung des Nacherben
verlangt werden
kann s. Erblasser —
Testament;
2118, 2136, 2137 2. in das Schuldbuch des
Reiches oder eines