Volltext : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

38  Weitere  Maßnahmen  zur  Förderung  des  Wirtschaftslebens.

den  Heereslieferanten  Vorschüsse  zu  zahlen  zwecks  Deckung  der  Kosten  für  Rohstoffe
  und  Arbeitslöhne.

Um  der  Arbeitslosigkeit  in  der  Konfektionsindustrie  abzuhelfen,  wurden
in  weitgehendem  Umfang  Sonderaufträge  vergeben.

Durch  Einwirkung  auf  die  Heereslieferanten  von  Ausrüstungsstücken,  ihre
Betriebe  durch  Zuziehung  neuer  Hilfsbetriebe  zu  erweitern,  fanden  viele  gleichartigen
  Groß=  und  Kleinbetriebe,  die  beim  Darniederliegen  des  privaten  Umsatzes
sonst  beschäftigungslos  gewesen  wären,  Berücksichtigung.  Diese  Maßnahme  fand
auch  Anwendung  auf  die  Lieferung  von  Geschossen,  Hufeisen  und  sonstigem  Kriegsmaterial.


Um  Lohntreibereien  im  Le  derausrüstungsgewerbe  zu  begegnen,  wurde
zwischen  den  im  Kriegs-Lederausrüstungsverbande  vereinigten  Fabrikanten  einerseits
  und  dem  Verbande  der  Sattler  und  Portefeuiller,  dem  Zentralverbande  christlicher
  Lederarbeiter  Deutschlands  und  dem  Gewerkvereine  der  Lederarbeiter  (H.-D.)
anderseits  unter  Mitwirkung  der  Heeresverwaltung  für  das  ganze  Reich  ein  Lohntarif
  mit  Arbeitsbe  dingungen  abgeschlossen.

Zur  Beseitigung  der  Klagen  über  unzureichende  Entlohnung  im  Schneidergewerbe
  —  insbesondere  bei  Heimarbeit  —  wurden  alle  Dienststellen,  die  Näharbeiten
  vergeben,  angewiesen,  im  Einvernehmen  mit  den  in  Lohnfragen  zuständigen
Stellen,  insbesondere  Handelskammern,  Handwerkskammern,  Verwaltungsbehörden
und  dem  Gewerkvereine  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands,  ihre  Lohntarife  ermeut
nachzuprüfen  und  so  zu  gestalten,  daß  Löhne  gezahlt  werden,  die  den  Arbeitsleistungen
und  den  örtlichen  Lebensbedingungen  entsprechend  den  Arbeitern  einen  angemessenen
Lebensunterhalt  ermäöglichen.

Der  Verdienstanteil  der  die  Arbeit  letzten  Endes  ausführenden  Personen  ist
grundsätzlich  festgelegt.  Der  Auftraggeber  darf  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als
75  v.  H.  der  von  der  Heeresverwaltung  gezahlten  (Stück-)  Macherlöhne  an  die  Arbeiter
  zahlen.  25  v.  H.  verbleiben  ihm.  Er  muß  diesen  Anteil  gegebenenfalls  mit
allen  zwischen  ihm  und  den  Arbeitern  befindlichen  Stellen  (Zwischenmeistern  und
dergleichen)  teilen.  An  dem  anderen  Anteil  —  75  v.  H.  —  dürfen  sich  Zwischenstellen
  nur  insoweit  beteiligen,  als  sie  selbst  an  der  handwerksmäßigen  Anfertigung
teilnehmen.

Die  Ausnutzung  der  Hilfsmittel  der  besetzten  feindlichen  Gebiete
erfolgt  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  der  Haager  Landkriegsordnung  auf
immer  breiterer  Grundlage.

Eisenbahnverkehr  (zu  vgl.  Bd.  1  S.  43  u.  141).

Auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahnverkehrswesens  sind  ferner  folgende
Kriegs-Ausnahmetarife  für  den  Bereich  der  Reichseisenbahnen  und  der  preußischhessischen
  Staatsbahnen  eingeführt  und  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  von  den
anderen  deutschen  Staatsbahnen  übernommen  worden: