38 Weitere Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens.
den Heereslieferanten Vorschüsse zu zahlen zwecks Deckung der Kosten für Rohstoffe
und Arbeitslöhne.
Um der Arbeitslosigkeit in der Konfektionsindustrie abzuhelfen, wurden
in weitgehendem Umfang Sonderaufträge vergeben.
Durch Einwirkung auf die Heereslieferanten von Ausrüstungsstücken, ihre
Betriebe durch Zuziehung neuer Hilfsbetriebe zu erweitern, fanden viele gleichartigen
Groß= und Kleinbetriebe, die beim Darniederliegen des privaten Umsatzes
sonst beschäftigungslos gewesen wären, Berücksichtigung. Diese Maßnahme fand
auch Anwendung auf die Lieferung von Geschossen, Hufeisen und sonstigem Kriegsmaterial.
Um Lohntreibereien im Le derausrüstungsgewerbe zu begegnen, wurde
zwischen den im Kriegs-Lederausrüstungsverbande vereinigten Fabrikanten einerseits
und dem Verbande der Sattler und Portefeuiller, dem Zentralverbande christlicher
Lederarbeiter Deutschlands und dem Gewerkvereine der Lederarbeiter (H.-D.)
anderseits unter Mitwirkung der Heeresverwaltung für das ganze Reich ein Lohntarif
mit Arbeitsbe dingungen abgeschlossen.
Zur Beseitigung der Klagen über unzureichende Entlohnung im Schneidergewerbe
— insbesondere bei Heimarbeit — wurden alle Dienststellen, die Näharbeiten
vergeben, angewiesen, im Einvernehmen mit den in Lohnfragen zuständigen
Stellen, insbesondere Handelskammern, Handwerkskammern, Verwaltungsbehörden
und dem Gewerkvereine der Heimarbeiterinnen Deutschlands, ihre Lohntarife ermeut
nachzuprüfen und so zu gestalten, daß Löhne gezahlt werden, die den Arbeitsleistungen
und den örtlichen Lebensbedingungen entsprechend den Arbeitern einen angemessenen
Lebensunterhalt ermäöglichen.
Der Verdienstanteil der die Arbeit letzten Endes ausführenden Personen ist
grundsätzlich festgelegt. Der Auftraggeber darf nicht mehr und nicht weniger als
75 v. H. der von der Heeresverwaltung gezahlten (Stück-) Macherlöhne an die Arbeiter
zahlen. 25 v. H. verbleiben ihm. Er muß diesen Anteil gegebenenfalls mit
allen zwischen ihm und den Arbeitern befindlichen Stellen (Zwischenmeistern und
dergleichen) teilen. An dem anderen Anteil — 75 v. H. — dürfen sich Zwischenstellen
nur insoweit beteiligen, als sie selbst an der handwerksmäßigen Anfertigung
teilnehmen.
Die Ausnutzung der Hilfsmittel der besetzten feindlichen Gebiete
erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung auf
immer breiterer Grundlage.
Eisenbahnverkehr (zu vgl. Bd. 1 S. 43 u. 141).
Auf dem Gebiete des Eisenbahnverkehrswesens sind ferner folgende
Kriegs-Ausnahmetarife für den Bereich der Reichseisenbahnen und der preußischhessischen
Staatsbahnen eingeführt und in der überwiegenden Mehrzahl von den
anderen deutschen Staatsbahnen übernommen worden: