Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat.  Artikel  51  bis  59.  15

Orden  und  anderen  mit  Vorrechten  nicht
verbundenen  Auszeichnungen  zu.

Er  übt  das  Münzrecht  nach  Maßgabe
des  Gesetzes.

Vergleiche  zu  Artikel  50  Absatz  2  den
Artikel  4  Nr.  3  der  Reichsverfassung  und
das  Reichsmünzgesetz  vom  9.  Juli  1873.

Artikel  51.

Der  König  beruft  die  Kammern  und
schließt  ihre  Sitzungen.  Er  kann  sie  entweder
  beide  zugleich  oder  auch  nur  eine
auflösen.  Es  müssen  aber  in  einem  solchen
Falle  innerhalb  eines  Zeitraums  von
sechzig  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums
von  neunzig  Tagen  nach  der  Auflösung
die  Kammern  versammelt  werden.

Artikel  52.

Der  König  kann  die  Kammern  vertagen.
  Ohne  deren  Zustimmung  darf  diese
Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Lagen
nicht  übersteigen  und  während  derselben
Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  53.

Die  Kronc  ist,  den  Königlichen  Hausgesetzen
  gemäß,  erblich  in  dem  Mannesstammc
  des  Königlichen  Hauses  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen
Linealfolge.

Artikel  54.

Der  König  wird  mit  Vollendung  des
achtzehnten  Lebensjahres  volljährig.

Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten
Kammern  das  eidliche  Gelöbnis  die  Verfossung
  des  Königsreichs  fest  und  unverdrüchlich
  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu
regieren.

Artikel  55.
Ohne  Einwilligung  beider  Kammern

kann  der  König  nicht  zugleich  Herrscher

fremder  Reiche  sein.

Artikel  56.

Wenn  der  König  minderjährig  oder
sonst  dauernd  verhindert  ist,  selbst  zu
regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige
  Agnat  (Art.  53),  welcher  der  Krone
am  nächsten  steht,  die  Regentschaft.  Er
hat  sofort  die  Kammern  zu  berufen,  die
in  vereinigter  Sitzung  über  die  Notwendigkeit
  der  Regentschaft  beschließen.

Artikel  57.

Ist  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden
und  nicht  bereits  vorher  gesetzliche  Fürsorge
  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat
das  Staatsministerium  die  Kammern  zu
berusen,  welche  in  vereinigter  Sitzung
einen  Regenten  erwählen.  Bis  zum  Antritt
  der  Regentschaft  von  seiten  desselben
führt  das  Staatsministerium  die  Regierung.

Artikel  58.

Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende
  Gewalt  in  dessen  Namen  aus.
Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der
Regentschaft  vor  den  vereinigten  Kammern
einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs
sest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in
Uebereinstimmung  mit  derselben  und  den
Gesetzen  zu  regieren.

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in
jedem  Falle  das  bestehende  gesamte
Staatsministerium  für  alle  Regierungsverhandlungen
  verantwortlich.

Artikel  59.

Dem  Kron-Fideikommißfonds  verbleibt
die  durch  das  Gesetz  vom  17.  Januar  1820
auf  die  Einkünfte  der  Domänen  und
Forsten  angewiesene  Rente.

Titel  IV.
Von  den  Ministern.

Die  Minister  sind  die  Organe  des  Königs,  welche  seine  Befehle
entgegennehmen  und  ausführen;  sie  sind  einerseits  die  Ratgeber  des
Königs,  welche  ihn  mit  ihrer  Sachkenntnis  in  den  Regierungsangelegen-