Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Artikel 51 bis 59. 15
Orden und anderen mit Vorrechten nicht
verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe
des Gesetzes.
Vergleiche zu Artikel 50 Absatz 2 den
Artikel 4 Nr. 3 der Reichsverfassung und
das Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873.
Artikel 51.
Der König beruft die Kammern und
schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder
beide zugleich oder auch nur eine
auflösen. Es müssen aber in einem solchen
Falle innerhalb eines Zeitraums von
sechzig Tagen nach der Auflösung die
Wähler und innerhalb eines Zeitraums
von neunzig Tagen nach der Auflösung
die Kammern versammelt werden.
Artikel 52.
Der König kann die Kammern vertagen.
Ohne deren Zustimmung darf diese
Vertagung die Frist von dreißig Lagen
nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Artikel 53.
Die Kronc ist, den Königlichen Hausgesetzen
gemäß, erblich in dem Mannesstammc
des Königlichen Hauses nach dem
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen
Linealfolge.
Artikel 54.
Der König wird mit Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten
Kammern das eidliche Gelöbnis die Verfossung
des Königsreichs fest und unverdrüchlich
zu halten und in Uebereinstimmung
mit derselben und den Gesetzen zu
regieren.
Artikel 55.
Ohne Einwilligung beider Kammern
kann der König nicht zugleich Herrscher
fremder Reiche sein.
Artikel 56.
Wenn der König minderjährig oder
sonst dauernd verhindert ist, selbst zu
regieren, so übernimmt derjenige volljährige
Agnat (Art. 53), welcher der Krone
am nächsten steht, die Regentschaft. Er
hat sofort die Kammern zu berufen, die
in vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit
der Regentschaft beschließen.
Artikel 57.
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden
und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge
für diesen Fall getroffen, so hat
das Staatsministerium die Kammern zu
berusen, welche in vereinigter Sitzung
einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt
der Regentschaft von seiten desselben
führt das Staatsministerium die Regierung.
Artikel 58.
Der Regent übt die dem Könige zustehende
Gewalt in dessen Namen aus.
Derselbe schwört nach Einrichtung der
Regentschaft vor den vereinigten Kammern
einen Eid, die Verfassung des Königreichs
sest und unverbrüchlich zu halten und in
Uebereinstimmung mit derselben und den
Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in
jedem Falle das bestehende gesamte
Staatsministerium für alle Regierungsverhandlungen
verantwortlich.
Artikel 59.
Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt
die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820
auf die Einkünfte der Domänen und
Forsten angewiesene Rente.
Titel IV.
Von den Ministern.
Die Minister sind die Organe des Königs, welche seine Befehle
entgegennehmen und ausführen; sie sind einerseits die Ratgeber des
Königs, welche ihn mit ihrer Sachkenntnis in den Regierungsangelegen-