Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

14.  Regierungs-Verordnung
vom  27.  April  1898,
betreffend  den  Handel  mit  it  ameritauischen  Fleischwaaren.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  verordnet  was  folgt:

81.

Amerikanische  Fleischwaaren  kinschließlich  Speck  dürfen  nur  dann  feil  gehalten
  und  verkauft  werden,  wenn  sie  vom  Landesthierarzt  vorher  untersucht  und
zum  Geuuh  tauglich  befunden,  auch  mit  entsprechendem  Zeugniß  versehen  sind.

Die  Händler  haben  deshalb  von  dem  Eingang  solcher  Fleischwaaren  bei
ihnen  dem  Landesthierarzt  alsbald  schriftlich  Anzeige  zu  machen.

Für  Schweinefleisch  insbesondere  bleiben  außerdem  die  Bestimmungen  der
Regierungs-Verordnung  vom  9.  Februar  1887,  die  zwangsweise  Einführung  der
mikroskopischen  Untersuchung  des  Schweinefleisches  auf  Trichinen  betreffend,  in

ltung.

82
An  jeder  Verkaufsstelle  (Laden,  Marktstand  u.  s.  w.),  an  welcher  amerikanisches
  Schweinefleisch  oder  Speck  feilgehalten  wird,  ist  au  einer  für  das  Publikum
in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  mit  der  deutlichen  Aufschrift  anzubringen:

„Hier  werden  amerikanische  Fleischwaaren  feilgehalten“.

§*  3.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe
von  5  bis  60  Mark  oder  mit  verhältnißmäßiger  Haftstrase  für  jeden  Uebertretungsfall
  geahndet,  sofern  nicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  eine  höhere  Strafe  eintritt.

Greiz,  den  27.  April  189

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Saupe.
15.  Negierungs  Verorpnung
vom  4.  Mai  1898,
die  nicht  fabrikmäßige  Herstellug  und  die  Verwendung  von  Acctylen
betrefend

Mit  Lerenissimi  Höchster  Genehmigung  wird  bezüglich  der  nicht  fabrik-