Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Schornsteinkopfe  gelangt  werden  kann,  die  erforderlichen  Aussteigeöffnungen  in  der  Dachfläche
angebracht  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  Reinigungsöffnungen  anzubringen,  ist  nur  an  den  Stellen
gestattet,  wo  der  Schornstein  seine  Richtung  verändert.  Diese  Oeffnungen  müssen  einen
doppelten  gußeisernen  Verschluß  in  der  Art  erhalten,  daß  hinter  der  eisernen  Thüre  oder
dem  Schieber  eine  3  Zoll  tiefe  Kapsel  oder  Büchse  mit  nach  dem  Schornsteinlichten  gekehrten
Boden,  welche  die  Reinigungsöffnung  dicht  verschließt,  eingeschoben  wird.

Unter  der  Bedingung  eines  gleichen  doppelten  Verschlusses  können  auch  ausnahmsweise
  Reinigungsöffnungen  im  Dachraume,  dem  Forsten  so  nahe  als  möglich,  angebracht
werden.

Vor  allen  Reinigungsöffnungen  im  Innern  der  Gebäude  müssen  hölzerne  Fußböden
3  Elle  ins  Quadrat  mit  Ziegeln,  Fließen  oder  Blech  feuersicher  verwahrt  werden.

Alles  Holzwerk  muß  wenigstens  1  Elle  von  den  Oeffnungen  entfernt  bleiben,  oder  es
ist  dasselbe  mindestens  bis  auf  gleiche  Entfernung  feuersicher  zu  verkleiden.

&53.  Kamine  oder  Vorlege,  welche  zur  Beheizung  von  Stuben=  oder  anderen  Oefen
dienen,  sind,  wenn  sie  nicht  die  Basis  eines  massiv  zu  gründenden  Schornsteins  bilden,  sondern
auf  Balkenlagen  zu  stehen  kommen,  mit  einem  9  Zoll  hohen  Herde  von  natürlichen  Steinen
oder  gebrannten  Ziegeln  zu  versehen  und  müssen  mit  eisernen,  oder  wenigstens  auf  der  inneren
Seite  gut  mit  Eisenblech  beschlagenen  hölzernen  Thüren,  welche  in  gußeisernen,  steinernen  oder
gemauerten  gefalzten  Gerüsten  gehen,  verschlossen  werden.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Einsteigethüren  der  besteigbaren  Schornsteine  herzustellen.

854.  Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Mauerziegeln  zu  wölben,  oder  von  Eisenblech
  herzustellen.  Die  etwa  nöthigen  Rauchfangbalken  sind  nicht  unter  2  Ellen  von  der
Herdfläche  aufwärts  und  horizontal  gemessen  mindestens  6  Zoll  über  diese  hinaus  zu  legen,
mit  Dachziegeln  zu  verblenden,  zu  verputzen  oder  sonst  gleich  feuerabhaltend  zu  verwahren.

55.  Räucherkammern  müssen  in  der  Regel  in  den  Stockwerken  und  dürfen,  wenn
dieß  nach  sachverständigem  Ermessen  nicht  thunlich  ist,  in  dem  unteren  Dachraume  angelegt
werden.

In  den  oberen  Stockwerken  und  dem  Dachraume  sind  dieselben  jederzeit  an  die  Schorn
steine  zu  stellen,  durch  welche  die  Rauchleitung  erfolgt.

Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Stein  oder  gebrannten  Ziegeln  und  zwar  in  dem
Fußboden  und  den  Umfassungen  wenigstens  6  Zoll  und  in  der  Decke  mindestens  4  Zoll  start
herzustellen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerke  1  Elle  entfernt  bleiben  oder  es  ist  das  Letztere
  bis  auf  diesen  Abstand  feuersicher  zu  verwahren.  Die  Thüre  selbst  ist  nach  der  für  die
Kaminthüren  ertheilten  Vorschrift  anzufertigen.

1869.  13

Einheizkamine
oder
Vorgelege.

Rauchfänge.

Räucher—
kammern.