Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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englisch-schottischer  Attribute  ausgebildet  war  und  geradezu  als
ministerielle  Aufsichtsbehörde  über  alle  im  Rechtsverfahren  thätigen
Beamten  bestand,  hatte  sich  die  preussische  Staatsanwaltschaft
zu  einem  ministeriellen  Organ  unter  dem  praktisch  gepflegten
Opportunitätsprinzip  herausgebildet,  sodass  sich  auch  dort  das
Bewusstsein  eines  über  den  Gerichten,  weil  im  unmittelbaren
Dienst  der  obersten  Justizverwaltung,  stehenden  Gesetzes-  und
Ordnungswächters  mehr  oder  weniger  zur  Erscheinung  brachte.
Eine  Nachwirkung  ist,  auch  selbst  nachdem  in  dem  deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz  $  152  der  Staatsanwaltschaft  jede  Aufsichtsbefugniss
  über  die  Gerichte  abgeschnitten  ist,  hie  und  da
noch  erkennbar;  selbst  im  Publikum  erscheint  der  Staatsanwalt
als  der  das  Strafverfahren  leitende  Beamte  und  selbst  in  Beamtenkreisen
  sieht  man  in  ihm  den  vindex  publicus,  einen  mächtigen,
Furcht  erregenden  Beamten,  der  alle  Polizei-  und  Justizfunktionen
in  sich  vereinige  und  dem  Amts-  und  Untersuchungsrichter  dienstbar
  sein  müssten,  vollends  seit  die  Staatsanwaltschaft  als  vollziehende
  Behörde,  als  Beherrscher  der  gerichtlichen  Polizei  und  als
fast  alleinige  Behörde  der  Begutachtung  in  der  Strafvollstreckungsund
  sog.  Gnadeninstanz  (!)  zu  fungiren  hat.  Kein  Wunder,  wenn
der  oder  jene  Staatsanwalt  sich  als  mächtigerer,  sogar  über  dem
Richter  stehender  Beamter  der  obersten  Justizverwaltung  fühlen
lernt  und  sich  auch  selbst  zur  „Leitung“  eines  bereits  gerichtshängig
  gewordenen  Strafverfahrens  berufen  fühlen  möchte,  und
wenn  dann  in  den  Berichten  an  die  vorgesetzten  Behörden  neben
sachlichen  auch  persönliche  Kritiken  geübt  werden,  die  bei  der
obersten  Justizverwaltung  sowenig  wie  mündliche  Berichterstattungen
  über  Richter  unbeachtet  bleiben  können,  wodurch  diese
sich  in  ihrem  Bewusstsein  der  im  $  1  des  G.-V.-G.,  wie  in
Landesverfassungen  früher  garantirten  Unabhängigkeit  beeinträchtigt
  fühlen  könnten.

Die  so  oft  gerügte  Phrase  von  der  „Gesetzeswächterschaft“
des  staatsanwaltlichen  Berufes  musste  der  Staatsanwaltschaft  den