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englisch-schottischer Attribute ausgebildet war und geradezu als
ministerielle Aufsichtsbehörde über alle im Rechtsverfahren thätigen
Beamten bestand, hatte sich die preussische Staatsanwaltschaft
zu einem ministeriellen Organ unter dem praktisch gepflegten
Opportunitätsprinzip herausgebildet, sodass sich auch dort das
Bewusstsein eines über den Gerichten, weil im unmittelbaren
Dienst der obersten Justizverwaltung, stehenden Gesetzes- und
Ordnungswächters mehr oder weniger zur Erscheinung brachte.
Eine Nachwirkung ist, auch selbst nachdem in dem deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz $ 152 der Staatsanwaltschaft jede Aufsichtsbefugniss
über die Gerichte abgeschnitten ist, hie und da
noch erkennbar; selbst im Publikum erscheint der Staatsanwalt
als der das Strafverfahren leitende Beamte und selbst in Beamtenkreisen
sieht man in ihm den vindex publicus, einen mächtigen,
Furcht erregenden Beamten, der alle Polizei- und Justizfunktionen
in sich vereinige und dem Amts- und Untersuchungsrichter dienstbar
sein müssten, vollends seit die Staatsanwaltschaft als vollziehende
Behörde, als Beherrscher der gerichtlichen Polizei und als
fast alleinige Behörde der Begutachtung in der Strafvollstreckungsund
sog. Gnadeninstanz (!) zu fungiren hat. Kein Wunder, wenn
der oder jene Staatsanwalt sich als mächtigerer, sogar über dem
Richter stehender Beamter der obersten Justizverwaltung fühlen
lernt und sich auch selbst zur „Leitung“ eines bereits gerichtshängig
gewordenen Strafverfahrens berufen fühlen möchte, und
wenn dann in den Berichten an die vorgesetzten Behörden neben
sachlichen auch persönliche Kritiken geübt werden, die bei der
obersten Justizverwaltung sowenig wie mündliche Berichterstattungen
über Richter unbeachtet bleiben können, wodurch diese
sich in ihrem Bewusstsein der im $ 1 des G.-V.-G., wie in
Landesverfassungen früher garantirten Unabhängigkeit beeinträchtigt
fühlen könnten.
Die so oft gerügte Phrase von der „Gesetzeswächterschaft“
des staatsanwaltlichen Berufes musste der Staatsanwaltschaft den