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Frist (vergl. § 55 und 64 der Gewerbeordnung) nicht eingehalten ist, ohne daß ein
Fall des § 57 der Gewerbeordnung vorliegt, ingleichen wenn von dem Arbeitnehmer
eine im Gedinge übernommene Arbeit nicht brendigt, sowie wenn die Befriedigung der
Verpflegungskassen nicht erfolgt, oder ein Vorschuß des Arbeitsgebers von dem Arbeitnehmer
nicht getilgt und doch in allen diesen Fällen keine der dem Lehteren zum soforligen
Verlassen der Arbeit berechtigenden Ursachen vorhanden ist
Dagegen ist dle Auskrillsbescheinigung von dem Arbeitgeber auch dann einzutragen,
wenn ein nach §. 56 der Gewerbeordnung zu beurtheilender Fall der Entlassung
des Arbeiters ohne Kündigung oder umgekehrt der Fall vorliegt, wo der Legtere die
übernommene Arbeit ohne Kündigung zu verlassen nach §. 57 der Gewerbeordnung berechtigt
ist.
Zu §. 32 der Gewerbeordnung.
8. 147.
Jeder Gewerbsunternehmer, welcher eluschließlich der Frauen und Kinder mehr als
20 Personen in seinen Werkstätten beschäftlat, hat ein Verzeichulh der darunter besindlichen
sch ulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht, Aldler
und Anrriuszeit aufgeführt, auch die Namen der Viter oder sonstigen Vertreter derselben
angegeben sind. Das Verzeichniß ist auf Verlangen dem Gemeindevorstande der
Stadt und auf dem plamen Lande dem Landrathsamt vorzulegen.
Unternehmer, welche bei Erlaß der Gewerbeordnung noch nicht im Besip eines
solchen Verzeichnisses waren, haben solches spätestens bio zum 31. Juli 1863 anzufertigen.
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit
Geldstrafen bis zu 5 Thalern gestraft.
Die Justizbehörden haben, wenn Gewerbtreibende einer der im fünften Absatz des
6 52 der Gewerbeordnung gedachten Handlungen sich schulbdig gemacht haben, hiervon
dem betreffenden Stadigemeindevorstand und für das platte Land dem betreffenden Landrathsamt
Minheilung zu machen.
Zu §. 80 der Gewerbeordnung.
8. 48.
Unter Waaren sind auch Lebensmittel zu verstehen (vergl. jedoch §. 60 der Gewerbeordnung)
Durch die Bestimmung im zweiten Absatz des §. 59 der Gewerbeordnung soll an
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung von Jorderungen etwas
nicht geändert werden.
Neben den in dem §. 59 der Gewerbeordnung enthaltenen Strafverboten blelben
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