Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Frist  (vergl.  §  55  und  64  der  Gewerbeordnung)  nicht  eingehalten  ist,  ohne  daß  ein
Fall  des  §  57  der  Gewerbeordnung  vorliegt,  ingleichen  wenn  von  dem  Arbeitnehmer
eine  im  Gedinge  übernommene  Arbeit  nicht  brendigt,  sowie  wenn  die  Befriedigung  der
Verpflegungskassen  nicht  erfolgt,  oder  ein  Vorschuß  des  Arbeitsgebers  von  dem  Arbeitnehmer
  nicht  getilgt  und  doch  in  allen  diesen  Fällen  keine  der  dem  Lehteren  zum  soforligen
  Verlassen  der  Arbeit  berechtigenden  Ursachen  vorhanden  ist

Dagegen  ist  dle  Auskrillsbescheinigung  von  dem  Arbeitgeber  auch  dann  einzutragen,
  wenn  ein  nach  §.  56  der  Gewerbeordnung  zu  beurtheilender  Fall  der  Entlassung
des  Arbeiters  ohne  Kündigung  oder  umgekehrt  der  Fall  vorliegt,  wo  der  Legtere  die
übernommene  Arbeit  ohne  Kündigung  zu  verlassen  nach  §.  57  der  Gewerbeordnung  berechtigt
  ist.

Zu  §.  32  der  Gewerbeordnung.
8.  147.

Jeder  Gewerbsunternehmer,  welcher  eluschließlich  der  Frauen  und  Kinder  mehr  als
20  Personen  in  seinen  Werkstätten  beschäftlat,  hat  ein  Verzeichulh  der  darunter  besindlichen
  sch  ulpflichtigen  Kinder  zu  halten,  worin  dieselben  nach  Namen,  Geschlecht,  Aldler
  und  Anrriuszeit  aufgeführt,  auch  die  Namen  der  Viter  oder  sonstigen  Vertreter  derselben
  angegeben  sind.  Das  Verzeichniß  ist  auf  Verlangen  dem  Gemeindevorstande  der
Stadt  und  auf  dem  plamen  Lande  dem  Landrathsamt  vorzulegen.

Unternehmer,  welche  bei  Erlaß  der  Gewerbeordnung  noch  nicht  im  Besip  eines
solchen  Verzeichnisses  waren,  haben  solches  spätestens  bio  zum  31.  Juli  1863  anzufertigen.
  Unterlassung  dieser  Vorschrift  oder  Unrichtigkeiten  im  Verzeichnisse  werden  mit
Geldstrafen  bis  zu  5  Thalern  gestraft.

Die  Justizbehörden  haben,  wenn  Gewerbtreibende  einer  der  im  fünften  Absatz  des
6  52  der  Gewerbeordnung  gedachten  Handlungen  sich  schulbdig  gemacht  haben,  hiervon
dem  betreffenden  Stadigemeindevorstand  und  für  das  platte  Land  dem  betreffenden  Landrathsamt
  Minheilung  zu  machen.

Zu  §.  80  der  Gewerbeordnung.
8.  48.

Unter  Waaren  sind  auch  Lebensmittel  zu  verstehen  (vergl.  jedoch  §.  60  der  Gewerbeordnung)


Durch  die  Bestimmung  im  zweiten  Absatz  des  §.  59  der  Gewerbeordnung  soll  an
den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verjährung  von  Jorderungen  etwas
nicht  geändert  werden.

Neben  den  in  dem  §.  59  der  Gewerbeordnung  enthaltenen  Strafverboten  blelben

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