Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches.  8  61.  185

‚der  übrigen  Kurien  anschloß.  Gegen  den  österreichischen  Antrag
‚stimmten  Luxemburg  und  Limburg,  die  12.  Kurie  (mit  Ausnahme
von  Meiningen),  die  14.,  15.  und  17.  Kurie,  letztere  mit  Ausnahme
von  Frankfurt.  Baden  befürwortete  den  Versuch  einer  Vermittlung
‚zwischen  Österreich  und  Preußen  durch  die  Bundesversammlung
nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  11  der  B.  A.  und  21  der
W.S.A.!‘,.  Preußen  gab  keine  Stimme  ab,  da  es  die  ganze  Verhandlung
  als  bundeswidrig  betrachtete.  Nach  Verkündigung  des
Beschlusses  erklärte  der  preußische  Gesandte  im  Namen  seiner
Regierung,  daß  Preußen  den  bisherigen  Bundesvertrag  für  gebrochen
  und  deshalb  nicht  mehr  verbindlich  ansehe.  Damit  seien
jedoch  die  nationalen  Grundlagen  des  Bundes  nicht  zerstört.
„Preußen  hält  vielmehr  an  diesen  Grundlagen  und  an  der  über
die  vorübergehenden  Formen  erhabenen  Einheit  der
‚deutschen  Nation  fest  und  sieht  es  als  eine  unabweisliche
Pflicht  der  deutschen  Staaten  an,  für  die  letztere  den  angemessenen
Ausdruck  zu  finden.“  Die  preußische  Regierung  erkläre  sich  bereit,
  einen  neuen  Bund  auf  der  Basis  der  Grundzüge  vom  10.  Juni
abzuschließen  !!  18,

0  Protokolle  a.  a.  O.  207  ff.

11  Protokolle  a.  a.  O.  214ff.;  Hahn  a.  a.  O.  124  ff.;  Glaser,  Arch.  d.
Norddeutschen  Bundes  1  27;  Staatsarchiv  a.  a.  O.  Nr.  2317.

18  Gegen  den  B.B.  vom  14.  Juni  ist  vom  preußischen  Standpunkte  mit
vollem  Rechte  geltend  gemacht  worden,  daß  er  eine  gegen  ein  Bundesglied
gerichtete  Mobilmachung  enthalte,  welche  dem  Bundesrechte  vollkommen
fremd  sei.  [Zunächst  waren  Bund  und  Bundesversammlung  zur  Entscheidung
des  zwischen  Österreich  und  Preußen  schwebenden  Streites  nicht  zuständig.
Die  Streitenden  erschienen  hier  nicht  als  Mitglieder  des  Deutschen  Bundes,
sondern  als  europäische  Mächte.  In  dieser  ihrer  letzteren  Eigenschaft,
nicht  als  Bundesglieder,  hatten  sie  den  Krieg  um  die  Elbherzogtümer  mit
Dänemark  geführt,  hatten  sie  mit  dem  besiegten  (segner  den  Wiener  Frieden
‚und  dann  unter  sich  die  Gasteiner  Konvention  abgeschlossen.  Der  auf  diesen
europäischen  Verträgen  beruhende  österreichisch-preußische  Kondominat  und
‚die  Rechte  der  condomini  unterlagen  also  im  Streitfalle  nicht  der  Jurisdiktion
des  Bundestages,  ein  in  dieser  Sphäre  sich  ereifnender  Konflikt  war  keine
„Streitigkeit  der  Bundesglieder“  im  Sinne  des  Art.  21  W.S.A.,  Wäre  er
‚aber  selbst  eine  solche,  also  die  Zuständigkeit  des  Bundestags  begründet
gewesen,  so  konnte  doch  eine  Einmischung  des  Bundes  in  den  Streit
zwischen  Österreich  und  Preußen  nur  stattfinden  in  den  bundesrechtlichen
Formen,  also  entweder  auf  dem  \Vege  des  ordentlichen  Austrägalverfahrens
  nach  Art.  11  der  B.  A.  oder  zum  Schutz  des  jüngsten  Besitzes
‚auf  Grund  der  Art.  19—21  der  W.S.  A.  Der  Bund  hat  keinen  dieser  beiden
Wege  eingeschlagen,  sondern  eine  Maßregel  verfügt,  welche  nur  als  Ausfluß
‚eines  gefaßten  Exekutionsbeschlusses  gerechtfertigt  gewesen  wäre.  Die  Behauptung
  Haenels,  Vertragsmäßige  Elemente  der  Reichsverfassung  46,  daß
die  preußische  Interpretation  des  Art.  19  der  W.S.  A.  nullo  iure  iustificabilis
sei,  muß  daher  zurückgewiesen  werden.  Das  Unrecht  lax  am  14.  Juni  1866
auf  seiten  nicht  Preußens,  sondern  seiner  Gegner;  die  Annahme  des  österreichischen
  Mobilmachungsantrags  durch  die  Mehrheit  des  Engeren  Rates
war  nicht  mehr  noch  weniger  als  ein  Bruch  der  Bundesgrundverträge,
welchen  Preußen  mit  seiner  Lossa  ung  von  diesen  Verträgen  beantworten
durfte  und  beantwortet  hat.  Das  Recht  Preußens  zu  diesem  Schritte  läßt
sich  nach  anerkannten  völkerrechtlichen  Grundsätzen,  die  durch  die  B.  A.
und  W.S.A.,  auch  durch  deren  Bestimmungen  über  die  Unauflöslichkeit