Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 14. 21
Hat die Dienstherrschaft die Erkrankung des Gesindes verschuldet,
so bestimmt sich ihre Haftpflicht nach 8 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Dienstbote kann, auch wenn der Gesindevertrag auf länger als
fünf Jahre geschlossen ist, den Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren mit
sechsmonatlicher Kündigungsfrist kündigen (§ 624 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Frage nach der Verantwortlichkeit der Dienstherrschaft
für den vom Gesinde einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden
beantwortet sich nach den §§ 831 und 840 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Vorschriften der Landesgesetze, welche der Dienstherrschaft
eine weitergehende Haftpflicht auferlegen, sind aufgehoben, ausgenommen,
wenn solche sich in besonderen vorbehaltenen Landesgesetzen finden, so
bei Bestrafung des Gesindes wegen Forstdiebstahls, in welchem Falle
bei Unvermögen des Gesindes der Dienstherr für Geldstrafe, Wertersatz
und Kosten haftet. Wird das Gesinde durch einen in seiner Person
liegenden Grund ohne sein Verschulden für verhältnismäßig nicht erhebliche
Zeit an der Dienstleistung verhindert, zum Beispiel durch Einberufung
zu den alljährlichen Waffenübungen oder durch Krankheit, so
kann es doch für diese Zeit seinen Lohn fordern.
Ein vor dem 1. Januar 1900 entstandenes Gesinbdeverhältnis bestimmt
sich nach dem neuen Gesetz von dem Augenblick an, zu welchem
die Kündigung nach den bisherigen Gesetzen zuerst zulässig war. Ein
am 15. Januar 1899 mit sechswöchentlicher Kündigung zu dem Kalenderquartalsersten
geschlossener Gesindevertrag unterliegt also vom 1. April
1900 an dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Artikel 11.
8 1. Die Vorschrift des § 616 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf das
Gesindeverhältnis Anwendung.
Die Vorschriften der Gesindeordnungen,
nach welchen der Dienstberechtigte für den
von dem Gesinde einem Dritten widerrechtlich
zugefügten Schaden in weiterem
Umfang als nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich
ist, treten außer Kraft.
Der Dienstberechtigte kann seine Entschädigungsansprüche
wegen Verletzung
der dem Gesinde aus dem Tienstverhältnis
obliegenden Verpflichtungen gegen
dessen Lohnforderung aufrechnen.
Ein Wohnsitz wird durch das Gesindeverhältnis
nicht begründet.
2. Im Gellungebereiche der Dänischen
Eesindeordnung vom 10. Mai 1854
werden an Stelle der bisherigen Vorschristen
über das Gesinderecht die Schleswig-Holsteinische
Gesindeordnung vom 25.
Februar 1840 (Chronol. Samml. S. 35)
sowie die für ihr Geltungsgebiet erlassenen
sonstigen Vorschristen des Gesinderechts,
soweit sie noch in Krast sind, mit
den sich aus § 1 ergebenden Aenderungen
eingeführt.
in zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Gesindeverhältnis
beslimmt sich, wenn nicht
die Kündigung nach dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem ersten
Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen
Gesetzen wulässig ist, von diesem
Termin an nach den neuen Vorschriften.
8 B3. In denjenigen Teilen des Oberlandesgerichtsbezirkes
Cassel, in welchen