Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Artikel  14.  21

Hat  die  Dienstherrschaft  die  Erkrankung  des  Gesindes  verschuldet,
so  bestimmt  sich  ihre  Haftpflicht  nach  8  618  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.


Der  Dienstbote  kann,  auch  wenn  der  Gesindevertrag  auf  länger  als
fünf  Jahre  geschlossen  ist,  den  Vertrag  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  mit
sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  kündigen  (§  624  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).
  Die  Frage  nach  der  Verantwortlichkeit  der  Dienstherrschaft
für  den  vom  Gesinde  einem  Dritten  widerrechtlich  zugefügten  Schaden
beantwortet  sich  nach  den  §§  831  und  840  Absatz  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches.  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  der  Dienstherrschaft
eine  weitergehende  Haftpflicht  auferlegen,  sind  aufgehoben,  ausgenommen,
wenn  solche  sich  in  besonderen  vorbehaltenen  Landesgesetzen  finden,  so
bei  Bestrafung  des  Gesindes  wegen  Forstdiebstahls,  in  welchem  Falle
bei  Unvermögen  des  Gesindes  der  Dienstherr  für  Geldstrafe,  Wertersatz
und  Kosten  haftet.  Wird  das  Gesinde  durch  einen  in  seiner  Person
liegenden  Grund  ohne  sein  Verschulden  für  verhältnismäßig  nicht  erhebliche
  Zeit  an  der  Dienstleistung  verhindert,  zum  Beispiel  durch  Einberufung
  zu  den  alljährlichen  Waffenübungen  oder  durch  Krankheit,  so
kann  es  doch  für  diese  Zeit  seinen  Lohn  fordern.

Ein  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenes  Gesinbdeverhältnis  bestimmt
  sich  nach  dem  neuen  Gesetz  von  dem  Augenblick  an,  zu  welchem
die  Kündigung  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zuerst  zulässig  war.  Ein
am  15.  Januar  1899  mit  sechswöchentlicher  Kündigung  zu  dem  Kalenderquartalsersten
  geschlossener  Gesindevertrag  unterliegt  also  vom  1.  April
1900  an  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

Artikel  11.

8  1.  Die  Vorschrift  des  §  616  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  auf  das
Gesindeverhältnis  Anwendung.

Die  Vorschriften  der  Gesindeordnungen,
nach  welchen  der  Dienstberechtigte  für  den

von  dem  Gesinde  einem  Dritten  widerrechtlich

  zugefügten  Schaden  in  weiterem
Umfang  als  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verantwortlich
ist,  treten  außer  Kraft.

Der  Dienstberechtigte  kann  seine  Entschädigungsansprüche
  wegen  Verletzung
der  dem  Gesinde  aus  dem  Tienstverhältnis
  obliegenden  Verpflichtungen  gegen
dessen  Lohnforderung  aufrechnen.

Ein  Wohnsitz  wird  durch  das  Gesindeverhältnis
  nicht  begründet.

2.  Im  Gellungebereiche  der  Dänischen

  Eesindeordnung  vom  10.  Mai  1854

werden  an  Stelle  der  bisherigen  Vorschristen
  über  das  Gesinderecht  die  Schleswig-Holsteinische
  Gesindeordnung  vom  25.
Februar  1840  (Chronol.  Samml.  S.  35)
sowie  die  für  ihr  Geltungsgebiet  erlassenen
  sonstigen  Vorschristen  des  Gesinderechts,
  soweit  sie  noch  in  Krast  sind,  mit
den  sich  aus  §  1  ergebenden  Aenderungen
eingeführt.

in  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes  Gesindeverhältnis
  beslimmt  sich,  wenn  nicht
die  Kündigung  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  dem  ersten
Termin  erfolgt,  für  den  sie  nach  den  bisherigen
  Gesetzen  wulässig  ist,  von  diesem
Termin  an  nach  den  neuen  Vorschriften.

8  B3.  In  denjenigen  Teilen  des  Oberlandesgerichtsbezirkes
  Cassel,  in  welchen