Bayer. Oberstes Landesgericht (Civilsachen). 559
ordnung vom 23. Juli 1898, die Anlegung des Grundbuchs betreffend, auch
für Eintragungen, die außerhalb des Anmeldungsverfahrens beantragt werden,
aufrecht erhalten und ebenso in der Justizministerial-Bekanntmachung vom
11. Juli 1901 dem dort angeordneten Verfahren zugrunde gelegt.
Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwalt K. für den Grafen W. weitere
Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Entscheidungen der Vorinstanzen
anfzuheben und das Hypothekenamt anzuweisen, die Fischereirechte auf Grund
des Katasterauszugs als Hypothekengegenstand einzutragen. In der Beschwerdeschrift
macht er geltend, es handle sich nicht um eine Angelegenheit der Grundbuchsanlegung,
sondern um ein Hypothekengeschäft, für das nur der § 140“
Hyp.-Ges. maßgebend sei.
Die weitere Beschwerde ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden
und es ist ihr anch der Erfolg nicht zu versagen.
Der angefochtenen Entscheidung würde zuzustimmen sein, wenn es sich
um die Eintragung der Fischereirechte als Belastungen auf den Blättern für
die den Rechten unterworfenen Gewässer handelte. In diesem Falle würden
die Eigentümer der Gewässer die Gegenbeteiligten sein, deren Vernehmung nach
Maßgabe der §8 109 bis 112 H#G., wie im § 143 ausdrücklich hervorgehoben
ist, auch neben dem im § 146 vorgeschriebenen Nachweise des Erwerbes erforderlich
ist. Die Eintragung würde für die auf die eingetragenen Rechte
bezüglichen hypothekenrechtlichen Geschäfte den öffentlichen Glauben nach den
§5§ 25, 26 HG. haben, sie würde einem gutgläubigen Erwerber den Bestand
der eingetragenen Rechte gewährleisten.
Im gegenwärtigen Falle sollen aber die Fischereirechte nicht als Belastungen
auf den Blättern für die ihnen unterworfenen Gewässer, sondern im
Titel des für sie anzulegenden oder ihnen mit Grundstücken des Berechtigten
gemeinsamen Blattes als Gegenstand der Hypothekbestellung und sonstiger Verfügungen
eingetragen werden. Diese Eintragung läßt die Rechte der Eigentümer
der Gewässer unberührt und gewährleistet insbesondere nicht den Bestand
der Fischereirechte mit öffentlichem Glauben. Die Eintragung eines
Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet ist, auf dem Blatte, das zur Eintragung
von Verfügungen über dieses Recht bestimmt ist, soll die Eintragung
auf dem Blatte des belasteten Grundstücks wiedergeben und kann ihr, wenn
sie noch nicht erfolgt ist, nicht vorgreifen. Das für die Eintragung der Verfügungen
über das Recht bestimmte Blatt gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse,
deren Gegenstand das Recht ist, es setzt den Bestand des Rechtes,
die Belastung des Grundstücks, das Gegenstand des Rechtes ist, voraus, zur
Auskunft hierüber ist im Hypthekenbuche wie im Grundbuche das Blatt des
belasteten Grundstücks bestimmt, bei einem Fischereirecht ebenso wie bei einem
Erbbaurechte (Prot. 3, 284; Heule, Grundbuchanlegung S. 337 Note 3).
Da hiernach der Grund, aus dem die Vorinstanzen die beantragte Eintragung
der Fischereirechte abgelehnt haben, nicht für zutreffend zu erachten
ist, müssen ihre Entscheidungen aufgehoben und das Hypothekenamt angewiesen
werden, in der Angelegenheit anderweit zu verfügen. Beschluß vom 1. Juni 1906;
Reg. III Nr. 28/1906.
Hypothekbestellung seitens des Bevollmächtigten für eigene Schulden auf
Grundstücken des Vollmachtgebers (BGB. 8 181).
In der Urkunde des Notariats M. vom 26. April 1906 hat Baumeister
Joseph B. in M. erklärt, dem Holzhändler Karl G. dort für geliefertes Holz
723 Mk. 26 Pfg. zu schulden, und versprochen, diesen Betrag mit 4 0% zu