thumbs : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme  von  Bastfasern.

Zur  schnelleren  Bearbeitung  und  Erledigung  sind  für  Wolle,  für  Baumwolle,
für  Bastfasern  und  für  Seide  getrennte  Schreiben  erforderlich.  Die  Schreiben  müssen
auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  einen  Hinweis  tragen,  ob  sie
Wolle,  Baumwolle,  Bastfasern  oder  Seide  betreffen.

Anfragen,  die  Herstellungs=  oder  Bearbeitungsverbote  vorstehender  Spinnstoffe
berreffen,  sind  unmittelbar  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums,  Berlin  §W.  48,  —  nicht  an  das  Webstoffmeldeamt  —
zu  richten.

Inkrafttreten  und  Aufhebung  älterer  Bekanntmachungen.

§*9.  Diese  Bekanntmachung  tritt  am  31.  Mai  1916  in  Kraft.
Die  Bekanntmachungen  Nr.  W.  M.  58/9.  15  und  600/1.  16.  K.  R.  A.  werden
durch  diese  Bekanntmachungen  aufgehoben.

Nr.  W.  III.  1500/4.  16.  K.  R.  A.
Nachtrag
zu  der  Bekanntmachung  vom  25.Dezember  1915  Ur.  W  III
1577/  10.  15.  K.  R.  fl.,  betreffend  Beschlagnahme,  derwendung
  und  Deräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Slachs,
Ramie,  europäischer  hanf  und  überseeischer  Hanf)  und
von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern.
Vom  26.  Mai  1916.

Artikel  1.

Die  §§  1,  2,  3  und  5  der  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1915  Nr.  W.  III.
1577/10.  15.  K.  R.  A.,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung
von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)
und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  erhalten  folgende  geänderte  Fassung:

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenst  ände.

§  1.  Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

a)  alle  Bastfasern  im  Stroh  oder  im  rohen,  ganz  oder  teilweise  gebleichten,

kremierten  oder  gefärbten  Zustande.
Als  Bastfasern  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  anzusehen:

Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf,  außereuropäischer  Hanf  (Manilahanf,
  Sisalhanf  oder  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs  und
andere  Seilerfasern)  sowie  alle  bei  der  Bearbeitung  entstehenden  Wergarten
  und  Abfälle.

b)  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

Niicht  betroffen  werden  diejenigen  Mengen  von  Bastfaserrohstoffen  oder  zerzeugnissen
  oder-abfällen  aller  Art,  welche  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Reichsauslande
  nachweisbar  eingeführt  worden  sind.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht
aarton  feindlichen  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.


129  9