Full text : Vorgeschichte des Waffenstillstandes.

3.  Gesetz  vom  31.  Dezenber  1883,
die  Abänderung  der  Beilage  zu  §.  19  des  Gesetzes  vom  24.  April  1867
über  die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  künftigen  Laudtagen  betreffend.
Wir  Heinrich  der  Jwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräuer  Fürst  Reuß,  Graf  und  %  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.
haben  aus  Anlaß  der  durch  die  letzte  Volkszählung  festgestellten  Veränderungen  in  der
Bevölkerungsziffer  der  einzelnen  Ortschaften  des  Landes  und  der  stattgehabten  Neubildung
eines  7.  Stadtbezirko  in  der  Stadt  Greiz  eine  Abänderung  der  Beilage  A  zu  §F.  19  de
Gesetzes  vom  24.  April  1867,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  künstigen  bandtagen
betreffend,  beschlossen  und  verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

An  Stelle  der  hiermit  aufgehobenen  Beilage  A  zu  8.  19  des  Gesebes  vom
24.  April  1867,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  künftigen  Landtagen  betreffend,  trit!
als  neue  Beilage  A  desselben  Paragraphen  der  Inhalt  der  gegenwärtigem  Gesetze  beigesügten
  Anlage  A

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhäudig  vollzogen  und  Unser  Fürstliches
  Insiegel  beisügen  lassen.

Gegeben  Greiz,  den  31.  Dezember  1883.

L.  8  Heinrich  XXII.

v.  Geldern-Crispendorf

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A.
Wahlbezirke.
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l.  Greiz.  I.,  2.  und  6.  Stadtbezirk.  Außerdem  die  Fürstl.  6891  Der  Gemeindevor=Ner
  Burg  und  das  Marstallgebände  stand  zu  Grrig.
II.  Grriz  3.,  4.,  5.  und  7.  Stodibezirk.  Außerdem  das  Fürstl.
4  Schloß  ebst  Schloßberg,  die  zum  Obker-  a#70  Derselbe
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