! Ablösung des Pferchrechtes: Kompetenz. 487
28.Ma 852), so ressortiren auch Irrungen und
Streitigkeiten über die Veranschlagung und Abfinwung
eben dieser Gegenleistungen zur Kompetenz der
Verwaltungsbehörden und da sicher das Gesetz die
Verpflichtung des Weideberechtigten, den Eigenthümern
der weidepflichtigen Gründe den. Pferch zu
Aberlassen, wo eine solche besteht, als Verpflichtung
zu einer Gegenleistung auffaßt, so werden folgerecht
Irrungen und Streitigkeiten über die Ablösung
der besagten Verpflichtung gleichfalls zum Ressort
der Verwaltungsbehörden zu zählen sein, da diese
Ablösung eben dadurch geschieht, daß det Werth
der Pferchnutzung von dem Rohertrage der Weide
abgerechnet wire. *r——..—
Pözlein Dollmanws Gesetzgebung des“ Kö-*iIti
nigreichs Bayern Bd. I S. 460.
kuclil Anders aber ist es mit dem. Pferchrechte, welsches
von Einzelnen außerhalb der Zahl der Weide-Pflichtigen
oder unter ihnen als eine besondere, auf
dem Weiderechte ruhende Last in Anspruch genommen
wird. Ein Pferchrecht dieser Ark ist kein Recht
auf Gegenleistung im Sinne des Ablösfungsge-#letzes
# welches solch' einer Gerechtigkeit überhaupt
nicht gedenkt. Demgemäß und da auch das Gesetz
vom 4. Juni 1848, die Ablösung der Grundlasten
beireffend, keine Bestimmungen über die Ablösung
der Pferchrechte der bezeichneten Art aufstellt, behält
die Frage „ob und nach welchem Mahstabe für ein
durch Ablösung des Weideröchtes aufgehobenes, auf
speziellem Titel beruhendes Pferchrecht Entschädigung
zu leisten sei, ihren pribatrechtlichen Charakter und
bignet sich uscht weniger als die Frage, ob und in
welchem Umfänge das, Pferchrecht bestehe, z ur Entsccheidung
der Gerichte. "-".
-'-«"·«-In-"einum"-hisszumoberstenGerichtshyfegediehenen
Streitfalle über den Umfang und den Ablöfungslwerth
solch' eines Pferchrechtes haben