Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

!  Ablösung  des  Pferchrechtes:  Kompetenz.  487

28.Ma  852),  so  ressortiren  auch  Irrungen  und
Streitigkeiten  über  die  Veranschlagung  und  Abfinwung
  eben  dieser  Gegenleistungen  zur  Kompetenz  der
Verwaltungsbehörden  und  da  sicher  das  Gesetz  die
Verpflichtung  des  Weideberechtigten,  den  Eigenthümern
  der  weidepflichtigen  Gründe  den.  Pferch  zu
Aberlassen,  wo  eine  solche  besteht,  als  Verpflichtung
zu  einer  Gegenleistung  auffaßt,  so  werden  folgerecht
Irrungen  und  Streitigkeiten  über  die  Ablösung
der  besagten  Verpflichtung  gleichfalls  zum  Ressort
der  Verwaltungsbehörden  zu  zählen  sein,  da  diese
Ablösung  eben  dadurch  geschieht,  daß  det  Werth
der  Pferchnutzung  von  dem  Rohertrage  der  Weide
abgerechnet  wire.  *r——..—
Pözlein  Dollmanws  Gesetzgebung  des“  Kö-*iIti
  nigreichs  Bayern  Bd.  I  S.  460.
kuclil  Anders  aber  ist  es  mit  dem.  Pferchrechte,  welsches
  von  Einzelnen  außerhalb  der  Zahl  der  Weide-Pflichtigen
  oder  unter  ihnen  als  eine  besondere,  auf
dem  Weiderechte  ruhende  Last  in  Anspruch  genommen
  wird.  Ein  Pferchrecht  dieser  Ark  ist  kein  Recht
auf  Gegenleistung  im  Sinne  des  Ablösfungsge-#letzes
  #  welches  solch'  einer  Gerechtigkeit  überhaupt
nicht  gedenkt.  Demgemäß  und  da  auch  das  Gesetz
vom  4.  Juni  1848,  die  Ablösung  der  Grundlasten
beireffend,  keine  Bestimmungen  über  die  Ablösung
der  Pferchrechte  der  bezeichneten  Art  aufstellt,  behält
die  Frage  „ob  und  nach  welchem  Mahstabe  für  ein
durch  Ablösung  des  Weideröchtes  aufgehobenes,  auf
speziellem  Titel  beruhendes  Pferchrecht  Entschädigung
zu  leisten  sei,  ihren  pribatrechtlichen  Charakter  und
bignet  sich  uscht  weniger  als  die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfänge  das,  Pferchrecht  bestehe,  z  ur  Entsccheidung
  der  Gerichte.  "-".
-'-«"·«-In-"einum"-hisszumoberstenGerichtshyfegediehenen
  Streitfalle  über  den  Umfang  und  den  Ablöfungslwerth
  solch'  eines  Pferchrechtes  haben