298 8 62. Auslandsdeutschengesetz. Vorgeschichte.
A 1 2.73 fi L
lich der Verhandlungen über das tz zum Ausdruck
elangte Auffassung Bismarcks, daß der ‚weitergehende, Schutz
den Inlandsdeutschen gebühre und daß die in fremde Länder zu
Erwerbszwecken abwandernden Deutschen mit dem höheren Verdienst
auch einen Teil der Ortagefahr selbst tragen müssen, dahin vergröbert
worden: Bismarck habe den Auelandsdeutschen den heimischen
Schutz entzogen. Diese Auslegun eschahen in der offenkundigen
Absicht, die Auslandsdeutschen dem m Mutterland zu 'entfremden; sie
widersprechen aber durchaus den durch die Einbringung des Gesetzentwurfes
betätigten Absichten und den Ausführungen Bismarcks in
der maßgebenden Reichstagsverhanälung vom 2. Juni 1871 (besonders
Verhandlungsbericht S. 987). Seine verschiedene Stellungnahme
egenüber den Inlands- und den Auslandsdeutschen kennzeichnete sich
arın, daß die Zuwendungen an die ersteren unbegrenzt, die an
die letzteren wegen ihrer Unübersichtlichkeit und der maßlosen
Uebertreibung der Ansprüche nur mit einem bestimmten Betrage
(2 Millionen Taler ‚neben den 7 Millionen Fr. Kontributionsgeldern)
erfolgten. Im A tz wird daher auch nicht, wie
in den beiden anderen Gesetzen von Entschädigung oder Ersatz,
sondern von „Gewährung von Beihülfen“ gesprochen. 0) Daraus
folgt dann auch, daß die einer Beihilfe nicht Bedürftigen an den
ausgegetzten Beträgen keinen Teil haben sollten.!!) Darin zeigt eich,
wie schon oben erwähnt, ein grundsätzlicher Unterschied dieses
Gesetzes sowie des unten S. 308 zu ‚besprechenden Kriegsteilnehmergesetzes
zu den übrigen Ent eitere Zuwendungen
wurden den Einzelstaaten überlassen (S. 300).
Der Gesetzentwurf
hatte, "folgenden Wortlaut:
Art, 1. Zur Gewährung von Beihilfen an die während des letzten Krieges aus
Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frankreich
erhobenen besonderen Kontributionen eine Summe von zwei Millionen Talern
if citizens carried on business abroad they must take the risks of losses ss well
as the prospect of greater gains which such trade offered.“
!0) Dieser Ausdruck dürfte seinen Ursprung in der Sitzung des Preuß. Stastsministeriums
vom 4. Februar 1871 haben. Ing dieser einigte man sich, die den
Auslandsdeutschen zu gewährende Entschädigung weder durch eine rein deutsche
Kommission — weil dieser die Möglichkeit” € der tatsächlichen Feststellung fehlen
würde —, noch durch eine gemischte Kommission — weil diene „eine Quelle der
Verbitte und Reibung ohne Ende“ sein würde — bestimmen zu lassen, sondern
eine besondere Pauschabfindung zu fordern, aus der eleicheii "auch die Schäden
der in Frankreich nicht domisilierten, aber sonst duroh d elgnisse in ihrem
Eigentum geschädigten Deutschen zu vergüten seien. Es arde vorgeschlagen, in
den Friedensvertrag eine besondere Bestimmung aufzunehmen: „Die französische
Regierung verpflichtet sich, an die verbündeten deutschen Regierungen eine Summe
von 5 Millionen Talern zu zahlen, aus welcher diese Regierungen an die susgewiesenen
Deutschen Beihilfen (soulagemente) nach billigem Ermessen zahlen, auch
für diejenigen Verluste Ersatz leisten werden, welche durch die von der französischen‘
nehme ihren Behörden oder Beamten während des Krieges verfügte Wegnahme
deutschen Privateigentums zu Lande den Eigentümern erwachsen sind.“
Wie S. 296 dargelegt, ließ sich Bismarck auf die Einselberechnung epäter aber
nicht ein.
11) Vgl die Reden der Abg. Bamberger, Miquel und Graf Kleist in der
Reichstagssttzung vom 2. Juni 1871 (VerhandiBer. S. 988, 989, 991).