6. Unvordenkl. Werjährung. Beweis durch Urkunden.
sich in ihrer Wahl für diese letztere Seite zu entscheiden.
Was ist auch in letzter Ordnung der Grundgedanke
und das leitende Prinzip aller unvordenklichen
Verjährung? Dasselbe ist sehr bündig und
mit treffenden Zügen in den Worten des sr. 1.
n1 23 de aqdua et a. pl. a. (39, 3) ausgeprägt:
i tamen lekx agri non inveniatur, vetustatem
vicem legis lenere. Ist der Anfang eines Rechtszustandes
— lex agri — bekannt, so muß folgeweise
alle unvordenkliche Verjährung als ohnmächtig
zurücktreten; was aber von Alters her bestand, vetustas
oder vetus forma ist ein faktischer Begriff,
der sich nicht in positive Gränzen einzwängen und
als eine leicht erfaßliche Regel für alle zum Vorscheine
kommenden Fälle gleichförmig aufstellen läßt.
Sobald ein Cyklus von Urkunden über ein altes
Rechtsverhältniß vorliegt, schwingt sich dasjenige,
was man in eine analoge Beziehung zu einer memoria
exstans bringen kann, meilstens zu riesenhaften
Proportionen empor, wie wir auch wirklich in
jenem sächsischen vom OAG. zu Jena entschiedenen
Falle eine Ausübung von zwei Jahrhunderten, in
dem unten folgenden aus Bayern eine solche von
länger als 150 Jahren bekundet finden. Was sollte
also im Wege stehen, mit Abwerfung alles lästigen
Zwanges den Zustand in's Auge zu fassen, soweit
immer die Beweismittel reichen und dem Ueberblicke
Anhaltspunkte zu einer gründlichen Beurtheilung des
wahren Rechtszustandes zur Ermittelung seines präsumtiven
Ursprunges, der lex agri, darbieten? So
weit Urkunden vorliegen, reicht auch gleichsam eine
memoria in documentis conservata; mithin müssen
auch alle in den erweiterten Gesichtskreis Eintritt
erlangen, soweit auch immer das Licht, was sie auf
eine Sache werfen, in die Vergangenheit zurückfallen
mag. Daß die const. 2 Cod. Theod. de longi
temporis praescript. (4 13) die velustas auf