Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

6.  Unvordenkl.  Werjährung.  Beweis  durch  Urkunden.

sich  in  ihrer  Wahl  für  diese  letztere  Seite  zu  entscheiden.
  Was  ist  auch  in  letzter  Ordnung  der  Grundgedanke
  und  das  leitende  Prinzip  aller  unvordenklichen
  Verjährung?  Dasselbe  ist  sehr  bündig  und
mit  treffenden  Zügen  in  den  Worten  des  sr.  1.
n1  23  de  aqdua  et  a.  pl.  a.  (39,  3)  ausgeprägt:
i  tamen  lekx  agri  non  inveniatur,  vetustatem
vicem  legis  lenere.  Ist  der  Anfang  eines  Rechtszustandes
  —  lex  agri  —  bekannt,  so  muß  folgeweise
  alle  unvordenkliche  Verjährung  als  ohnmächtig
zurücktreten;  was  aber  von  Alters  her  bestand,  vetustas
  oder  vetus  forma  ist  ein  faktischer  Begriff,
der  sich  nicht  in  positive  Gränzen  einzwängen  und
als  eine  leicht  erfaßliche  Regel  für  alle  zum  Vorscheine
  kommenden  Fälle  gleichförmig  aufstellen  läßt.
Sobald  ein  Cyklus  von  Urkunden  über  ein  altes
Rechtsverhältniß  vorliegt,  schwingt  sich  dasjenige,
was  man  in  eine  analoge  Beziehung  zu  einer  memoria
  exstans  bringen  kann,  meilstens  zu  riesenhaften
  Proportionen  empor,  wie  wir  auch  wirklich  in
jenem  sächsischen  vom  OAG.  zu  Jena  entschiedenen
Falle  eine  Ausübung  von  zwei  Jahrhunderten,  in
dem  unten  folgenden  aus  Bayern  eine  solche  von
länger  als  150  Jahren  bekundet  finden.  Was  sollte
also  im  Wege  stehen,  mit  Abwerfung  alles  lästigen
Zwanges  den  Zustand  in's  Auge  zu  fassen,  soweit
immer  die  Beweismittel  reichen  und  dem  Ueberblicke
Anhaltspunkte  zu  einer  gründlichen  Beurtheilung  des
wahren  Rechtszustandes  zur  Ermittelung  seines  präsumtiven
  Ursprunges,  der  lex  agri,  darbieten?  So
weit  Urkunden  vorliegen,  reicht  auch  gleichsam  eine
memoria  in  documentis  conservata;  mithin  müssen
  auch  alle  in  den  erweiterten  Gesichtskreis  Eintritt
erlangen,  soweit  auch  immer  das  Licht,  was  sie  auf
eine  Sache  werfen,  in  die  Vergangenheit  zurückfallen
mag.  Daß  die  const.  2  Cod.  Theod.  de  longi
temporis  praescript.  (4  13)  die  velustas  auf