II. Friedrich Wilhelms I. Verwaltungs- und Heeresschöpfung. 355
sonen. Denn den nötigen Beamtenstand galt es erst zu schaffen.
Kein Adelsvorrecht galt da mehr: auch Bürgerliche stiegen zu
Ministern auf. Ein Indigenaterecht gab es nicht: geflissentlich
schickte er in die Provinzen ihnen durch die Geburt nicht angehörige
Beamte und durchbrach die alten, dem Staate oft
nachteiligen Familienverbände. Die Käuflichkeit der Aemter
hörte auf, mochte der neu ernannte Beamte auch noch einen
Teil — gewöhnlich ein Viertel — der ersten Jahresbesoldung
in die Rekrutenkasse zahlen müssen. Niemand wurde mehr angestellt
ohne seine Qualifikation dargethan zu haben. Zu Subalternbeamten
nahm er mit Vorliebe ausgediente Militärs, die
soldatische Zucht in die Zivilbeamtenschaft brachten. Das Interesse
des Staates sicherte die genaue Feststellung der Befugnisse
und Pflichten jedes einzelnen Beamten. Strenge Wahrhaftigkeit
in den Berichten, Pünktlichkeit in den Geschäften,
genaueste Einhaltung des Etats und Ehrlichkeit waren unerläßliche
Erfordernisse.
Dieser Beamtenstand wurde das Organ zur Umarbeitung
und Neugestaltung des Staates und — kann man hinzusetzen —
des Volkes. Erfuhr doch dessen ganze Lebensführung einen
gründlichen Wandel. Alles wurde klarer, bestimmter und sachlicher,
straffer und strenger. Wie in das Leben des Staates
und der bürgerlichen Gesellschaft, so kam auch in das des
Einzelnen Regel, Pünktlichkeit und Ordnung. Die Thätigkeitekreise
der Behörden wurden abgegrenzt. Aber kein Gebiet gab
es, wo nicht des Königs Hand bessernd, ordnend, neu und
weiterbildend eingriff. Die Lasten des Volks wurden dadurch
freilich nicht gemindert, aber man trug sie williger, weil man
von der Verwendung des Aufgebrachten allein im Dienst des
Gemeinwohls überzengt war. Dankbar empfand man die
Besserung des Justiz= und Prozeßwesenso, die Erleichterung der
Verpflegung der Armee durch Marsch= und Quartierreglements
und die Regulierung der Getreidepreise durch Anlegung königlicher
Magazine, während tiefer greifende Neuerungen, wie die
Einführung der Unveräußerbarkeit der Domänen, die Uebergabe
der Schatullgüter an den Staat, die Abschaffung der Vererbpachtung
und die Neuordnung der Zeitpacht ihre guten Wir-