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jetzt innerhalb des Fürstenthums betriebenen Strecken der Saal-Eisen-
bahn ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierung erforderlich.
8) Ein Recht auf den Erwerb der im Fürstlich Schwarzburgschen Gebiet
belegenen Strecken der Saal-Eisenbahn wird die Fürstlich Schwarz-
burgsche Regierung nicht in Anspruch nehmen;) dagegen bedarf ein Ver-
kauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie
auf Fürstlich Schwarzburgschem Gebiete liegen, an einen anderen
Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich Schwarz-
burgschen Staatsregierung. -
9) An den im Gebiete des Fürstenthums Schwarzburg belegenen Strecken
der Saal-Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Re-
gierung angebracht werden. , .
10) Der Fürstlich Schwarzburgschen Regierung bleibt vorbehalten, die
Handhabung der ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwal-
tung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu-
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs-
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge-
hörenden Angelegenheiten zu wenden.
Arttikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der Saal-
Eisenbahn die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums
Schwarzburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen
der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Güter-
verkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung
oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburgschen
Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörig-
keitsverhältnisees. Die Beamten der im Fürstenthum Schwarzburg belegenen
Eisenbahnstrecken sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten
beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburgschen Staatsgebiets
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls
geeignete Militäranwärter, unter welchen die Fürstlichen Staatsangehörigen