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gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zue er-
mitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Schwatzburg
belegenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen.
Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden
die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle ver-
ständigen.
Artikel WI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der Saal-Eisenbahn den übrigen im Fürstenthum Schwarzburg ge-
legenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede
billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VII.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Asnenie den 27. Mai 1895.
(I. S.) Kirchhoff. (I. 8.) Hauthal.
(L. S.) Lehmann.
Anlage 9.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Reuß jüngerer Linie) betreffend die im Reußischen Staats-
gebiete belegene Theilstrecke des Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmens.
Unter der Voraussetzung, daß mit der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft
wegen des Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat eine Ver-
ständigung herbeigeführt werden wird, haben zum wecke der hierdurch erforderlich
werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse der zu dem genannten Unter-
Gese Samml. 1895. (Nr. 9771.) 67