Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Provinz  Dommern,  Regierungebezirk  Stettin.

Obligation
des  Regeunuwalder  Kreises
Littr.  “
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unten  .  .  besiätigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  1.  Okkober  1855.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  60,500  Rehlrn.
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Regenwalder
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo...  Rthlrn.
Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1704.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  erfolgt  aus  einem  zu  diesem  Behufe
gebildeten  Tilgungsfonds  von  zwei  Prozent  jährlich.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1858.  ab  alljährlich.
Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere
Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Schuldverschreibungen
zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie
des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt

emacht.  Diese  Bekannmmachung  erfolgt  mindestens  vier  Monate  vor  dem
Lohlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin,  in
einer  zu  Stettin  erscheinenden  Zeitung  und  in  dem  Regenwalder  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinser.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  in  Stettin  und  bei  der  Kreis-Kommunal=Kasse
  in  Labes  nach  dem  Belieben  des  Gläubigers,  und  zwar  auch  in  der
nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehèrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitsrermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die