246 II. Strafgesetzbuch § 367.
4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver
oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung
von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder
zugleich Antimon ꝛc. enthalten. Als Arzneimittel, deren Verkauf 2c. nur in
Apotheken gestattet ist, sind danach alle Zubereitungen anzusehen, welche in
einer dem Verzeichniß A. entsprechenden Erscheinungsform, ohne Rücksicht
auf Zusammensetzung oder Wirksamkeit dargestellt werden: 15. Dez. 81
E. 5. 416, und zwar selbst dann, wenn das als Heilmittel angepriesene
Präparat zugleich als Genußmittel dienen soll: 13. Juli 81 CE. 4. 393.
Unter die Strafbestimmung fällt der Verkauf der sog. Schweizerpillen:
O.-L.-G. 28. Juli 82 A. 48 S. 280; von Zwiebelbonbons: 9. März 91
A. 57 S. 56; der Verkauf von Salben durch einen Droguisten (Verz. Z.
Nr. 10) nur dann, wenn dieselben als Heilmittel verkauft werden:
3. Nov. 91 E. 22. 197. — Der Verkauf von Geheimmitteln fällt
unter § 367 Nr. 3: 28. Nov. 87 E. 16. 359; R. 9. 625. Partikularrechtliche
Vorschriften, welche den reichsgesetzlich gestatteten Verkauf von
Arzneien oder die sog. Kurpfuscherei verbieten, sind ungültig. Nur die
öffentliche Anpreisung von Arzneien in der Form von Geheimmitteln
kann verboten werden: 13. Febr. 93 E. 23. 428; vgl. § 84 P.-St.-G. und
die daselbst erwähnte V-O. 27. Jan. 90 G-Bl. S. 220. Wesentliches
Kennzeichen eines Geheimmittels ist, daß seine Bestandtheile und Zubereitung
im Dunkeln gehalten und nicht bekannt gemacht werden: 25. Mai
82 E. 6. 329; R. 4. 512; vgl. auch V.-O. 30. Dez. 80 Nr. 20,509. Für
das verbotswidrige Verkaufen von Arzneimitteln in einem Droguengeschäft
ist auch der Gehülfe selbständig verantwortlich: 8. April 95 E. 27. 167.
2 Verordn. v. 27. Febr. 95 G.-Bl. S. 67, den Verkehr mit GEiften
betr. Verzeichniß S. 74. Nach § 56 Nr. 9 und § 148 Nr. 7a Gew.-O.
sind Gifte und giftige Waaren, Arznei= und Geheimmittel vom Ankauf oder
Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Feilhalten ist jedes Ausbieten, auch
wenn der Ausbietende sich nicht im Besitz der Waare befindet: O-L.-G.
28. Juli 82 A. 48 S. 280. Ueberlassen begreift auch das Verschenken:
13. Dez. 80 E. 3. 119; R. 2. 633.
Nr. 4. Nach § 1 Ges. v. 9. Juni 84 gegen den Gebrauch von
Sprengstoffen ist die Zubereitung und der Besitz von Sprengstoffen, mit
Ausnahme von Schießmitteln, nur mit volizeilicher Genehmigung zulässig:
und nach § 16 Gew.-O. ist für Errichtung von Schießpulverfabriken und
Anlagen zur Bereitung von Zündstoffen aller Art Genehmigung erforderlich.
Nach § 35 Abs. 2 und 3 und § 148 Nr. 4 Gew.-O. ist der
Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen der Polizeibehörde anzuzeigen
und kann untersagt werden. ·
Nr. 5. 1) Reichsges. 5. Juli 87 R.-G.-Bl. S. 277, die Verwendung
gesundheitsschädlicher Farben betr. 25. Juni 87 R.-G.-Bl. S. 273, den