Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

246  II.  Strafgesetzbuch  §  367.

4.  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver
oder  andere  explodirende  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet;


5.  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung
von  Giftwaaren,  Schießpulver  oder  Feuerwerken,  oder

zugleich  Antimon  ꝛc.  enthalten.  Als  Arzneimittel,  deren  Verkauf  2c.  nur  in
Apotheken  gestattet  ist,  sind  danach  alle  Zubereitungen  anzusehen,  welche  in
einer  dem  Verzeichniß  A.  entsprechenden  Erscheinungsform,  ohne  Rücksicht
auf  Zusammensetzung  oder  Wirksamkeit  dargestellt  werden:  15.  Dez.  81
E.  5.  416,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  das  als  Heilmittel  angepriesene
Präparat  zugleich  als  Genußmittel  dienen  soll:  13.  Juli  81  CE.  4.  393.
Unter  die  Strafbestimmung  fällt  der  Verkauf  der  sog.  Schweizerpillen:
O.-L.-G.  28.  Juli  82  A.  48  S.  280;  von  Zwiebelbonbons:  9.  März  91
A.  57  S.  56;  der  Verkauf  von  Salben  durch  einen  Droguisten  (Verz.  Z.
Nr.  10)  nur  dann,  wenn  dieselben  als  Heilmittel  verkauft  werden:
3.  Nov.  91  E.  22.  197.  —  Der  Verkauf  von  Geheimmitteln  fällt
unter  §  367  Nr.  3:  28.  Nov.  87  E.  16.  359;  R.  9.  625.  Partikularrechtliche
  Vorschriften,  welche  den  reichsgesetzlich  gestatteten  Verkauf  von
Arzneien  oder  die  sog.  Kurpfuscherei  verbieten,  sind  ungültig.  Nur  die
öffentliche  Anpreisung  von  Arzneien  in  der  Form  von  Geheimmitteln
kann  verboten  werden:  13.  Febr.  93  E.  23.  428;  vgl.  §  84  P.-St.-G.  und
die  daselbst  erwähnte  V-O.  27.  Jan.  90  G-Bl.  S.  220.  Wesentliches
Kennzeichen  eines  Geheimmittels  ist,  daß  seine  Bestandtheile  und  Zubereitung
  im  Dunkeln  gehalten  und  nicht  bekannt  gemacht  werden:  25.  Mai
82  E.  6.  329;  R.  4.  512;  vgl.  auch  V.-O.  30.  Dez.  80  Nr.  20,509.  Für
das  verbotswidrige  Verkaufen  von  Arzneimitteln  in  einem  Droguengeschäft
ist  auch  der  Gehülfe  selbständig  verantwortlich:  8.  April  95  E.  27.  167.

2  Verordn.  v.  27.  Febr.  95  G.-Bl.  S.  67,  den  Verkehr  mit  GEiften
betr.  Verzeichniß  S.  74.  Nach  §  56  Nr.  9  und  §  148  Nr.  7a  Gew.-O.
sind  Gifte  und  giftige  Waaren,  Arznei=  und  Geheimmittel  vom  Ankauf  oder
Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossen.  Feilhalten  ist  jedes  Ausbieten,  auch
wenn  der  Ausbietende  sich  nicht  im  Besitz  der  Waare  befindet:  O-L.-G.
28.  Juli  82  A.  48  S.  280.  Ueberlassen  begreift  auch  das  Verschenken:
13.  Dez.  80  E.  3.  119;  R.  2.  633.

Nr.  4.  Nach  §  1  Ges.  v.  9.  Juni  84  gegen  den  Gebrauch  von
Sprengstoffen  ist  die  Zubereitung  und  der  Besitz  von  Sprengstoffen,  mit
Ausnahme  von  Schießmitteln,  nur  mit  volizeilicher  Genehmigung  zulässig:
und  nach  §  16  Gew.-O.  ist  für  Errichtung  von  Schießpulverfabriken  und
Anlagen  zur  Bereitung  von  Zündstoffen  aller  Art  Genehmigung  erforderlich.
  Nach  §  35  Abs.  2  und  3  und  §  148  Nr.  4  Gew.-O.  ist  der
Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen  der  Polizeibehörde  anzuzeigen
  und  kann  untersagt  werden.  ·

Nr.  5.  1)  Reichsges.  5.  Juli  87  R.-G.-Bl.  S.  277,  die  Verwendung
gesundheitsschädlicher  Farben  betr.  25.  Juni  87  R.-G.-Bl.  S.  273,  den