Full text : Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918

314  Zuständigkeitsgesetz.  §  121.

S.  159)  auf  Grund  des  8.  121  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883
über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  (Gesetz-Samml.  S.  237)  was  folgt:

§.  1.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt

a)  über  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  diejenigen,  welche
gewerbsmäßig  in  ihren  Wirthschafts-oder  sonstigen  Räumen
ingspiele,  Gesangs=  und  deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen
  von  Personen  oder  theatralische  Vorstellungen,
ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschafe
dabei  obwaltet,  öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher
  Veranstaltung  ihre  Räume  benutzen  lassen  wollen
(§.  33  a  der  Reichs-Gewerbeordnung),

b)  über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß,  innerhalb
des  Gemeindebezirks  des  Wohnstes  oder  der  gewerblichen
Niederlassung  den  im  §.  42b  Abs.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung
  bezeichneten  Gewerbebetrieb  auszuüben,  soweit

es  dazu  der  Erlaubniß  bedarf.

Wird  die  Erlaubniß  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb
  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  vor  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  zu.

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

In  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der
Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand).

§.  2.  Gegen  Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden,

durch  welche  Reichsangehörigen

a)  aa  Gewerbelegitimationskarte  (S.  44  a  Abs.  6  a.  a.  O.)
versagt.

b)  eine  Gewerbelegitimationskarte  oder  eine  Legitimationskarte
  zum  Auf  chen  von  Waarenbestellungen  oder  zum
Aufkaufen  von  Waaren  (8.  44  a  Abs.  1  a.  a.  O.)  durch
Zurücknahme  entzogen

worden  ist,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen  Endurtheile  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zulässig  ist.

u.  3.  Der  Bezirksausschuß,  im  Stadtkreis  Berlin  der  Polizeibräst
  ent,  beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  des  im  §.  56
bs.  4  a.  a.  O.  vorgesehenen  Druckschriftenverzeichnisses.

Gegen  den  versagenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  findet
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  gegen  den  versagenden  Beschluß  des  Polizeipräsidenten
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  statt.