314 Zuständigkeitsgesetz. § 121.
S. 159) auf Grund des 8. 121 des Gesetzes vom 1. August 1883
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden
(Gesetz-Samml. S. 237) was folgt:
§. 1. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt
a) über die Ertheilung der Erlaubniß an diejenigen, welche
gewerbsmäßig in ihren Wirthschafts-oder sonstigen Räumen
ingspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen
von Personen oder theatralische Vorstellungen,
ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschafe
dabei obwaltet, öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher
Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen
(§. 33 a der Reichs-Gewerbeordnung),
b) über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß, innerhalb
des Gemeindebezirks des Wohnstes oder der gewerblichen
Niederlassung den im §. 42b Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung
bezeichneten Gewerbebetrieb auszuüben, soweit
es dazu der Erlaubniß bedarf.
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse zu.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als
10000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der
Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand).
§. 2. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden,
durch welche Reichsangehörigen
a) aa Gewerbelegitimationskarte (S. 44 a Abs. 6 a. a. O.)
versagt.
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte
zum Auf chen von Waarenbestellungen oder zum
Aufkaufen von Waaren (8. 44 a Abs. 1 a. a. O.) durch
Zurücknahme entzogen
worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheile nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig ist.
u. 3. Der Bezirksausschuß, im Stadtkreis Berlin der Polizeibräst
ent, beschließt über Anträge auf Genehmigung des im §. 56
bs. 4 a. a. O. vorgesehenen Druckschriftenverzeichnisses.
Gegen den versagenden Beschluß des Bezirksausschusses findet
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren,
gegen den versagenden Beschluß des Polizeipräsidenten
die Klage bei dem Bezirksausschusse innerhalb zwei Wochen statt.