Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

2.  Verfassungsurkunde  31.  Jan.  50.  9

Art.  22.  Unterricht  zu  ertheilen  und  Unterrichtsanstalten  zu  gründen
und  zu  leiten,  steht  jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und
technische  Befähigung  den  betreffenden  Staatsbehörden  nachgewiesen  hat  2).

Art.  23.  Alle  öffentlichen  und  Privat-Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten
  stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden  33).

Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener  31).

Art.  24.

Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die  konfessionellen

  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen  35).
Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden  Re.

ligionsgesellschaften  35).

Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht  der  Gemeinde

  zus37).

ähnlich  in  den  neuen  Provinzen  geregelt.
Das  Maß  der  vorgeschriebenen  Kenntnisse
bestimmt  Vf.  15.  Okt.  72  (MB.  273)
Nr.  12—38.  Am  Religionsunterricht
müssen  auch  die  Kinder  der  Dissidenten
Theil  nehmen,  soweit  solcher  Unterricht  nicht
anderweit  in  ausreichender  Weise  ertheilt
wird  LR.  11  12  §  11,  Vf.  16.  Jan.  92
(CB.  der  Unter.-Verw.  435)  u.  U.  Kam.
G.  17.  April  93  (das.  662).

»)  Die  Gew  O.  ist,  abgesehen  von  Tanz-,
Turn=  u.  Schwimmunterricht  (8  35)  nicht
anwendbar  das.  §  6.  Für  den  Privatunterricht
  gelten  deshalb  noch  die  Landesgesetze.
  Nach  diesen  bedürfen  Privatunterrichts=
  u.  Erziehungsanstalten,  sowie
Hauslehrer,  Erzieher  u.  Erzieherinnen  der
staatlichen  Genehmigung  LR.  II  12  88  3
bis  8,  KO.  10.  Juni  34  (GS.  135),  u.
St  Min  Beschl.  31.Dez.  39  (MB.  40  S.  94);
Anwendbarkeit  in  den  neuen  Provinzen
Vf.  18.  Feb.  87  (CB.  d.  Unter.  Verw.  396).

25)  Dem  Staate  gebührt  —  unbeschadet
der  den  Gemeinden  und  Religionsgesellschaften
  zustehenden  Mitwirkung  Art.  24
—  die  Schulaufsicht  über  alle  öffentlichen
  und  Privat-Unterrichts=  u.  Erziehungs-Anstalten,
  sowie  die  Ernennung
der  Orts=  und  Kreisschulinspektoren  u.  die
Abgrenzung  ihrer  Aufsichtsbezirke.  Die
Inspektoren  handeln  im  Auftrage  des
Staates;  der  Auftrag  ist,  sofern  sie  dieses
Amt  als  Neben=  oder  Ehrenamt  verwalten,
  jederzeit  widerruflich  G.  11.  März

72  (GS.  183),  Einf.  in  Lauenburg  G.

25.  Feb.  78  (GS.  97).
3)  Auf  gleichem  Standpunkt  steht  das
M.  II  12  §1—9,  15—17.

Der  Staat  stellt  unter  gesetzlich  geordneter  Betheiligung  der

5)  Die  Konfessionsschule,  in  der
der  Religionsunterricht  in  einem  bestimmten
  Bekenntniß  ertheilt  wird,  dem  auch  die
Lehrer  regelmäßig  angehören  müssen,  bildet
in  Preußen  die  Regel  LR.  1I  12  §  10,
11,  30.  KO.  4.  Okt.  21;  die  Simultanschule,
  in  der  der  Unterricht  —  abgesehen
  von  dem  für  jedes  Bekenntniß  vorgesehenen
  besonderen  Religionsunterricht
—  ohne  konfessionelle  Färbung  ertheilt
wird  und  auch  bei  der  Wahl  der  Lehrer
die  verschiedenen  Bekenntnisse  Berücksichtigung
  finden,  ist  nur  zulässig,  wenn  ohnedem
  die  Bildung  leistungsfähiger  Schulsysteme
  nicht  zu  erreichen  sein  würde  oder
wenn  die  Einrichtung  von  den  Betheiligten
beantragt  wird  u.  zugleich  zu  einer  wesentlichen
  Verbesserung  des  Schulwesens  beitragen
  kann  Vf.  16.  Juni  76  (5.  B.  d.
Unter.-Verw.  495).  Auch  in  Konfessionsschulen
  kann  bei  gemischter  Bevölkerung
jede  nicht  allzugeringe  Minderheit  abgesonderten
  Religionsunterricht  auf  Kosten
der  Schulgemeinde  beanspruchen  Vf.  11.
Sept.  73  (M.  74  S.  10).  —  Im  Bedarfsfalle
  können  besondere  jüdische
Schulen  eingerichtet  werden  G.  23.  Juli
47  (GS.  265)  §  60—67.

58)  Die  Leitung  durch  Geistliche  bildet
kein  Recht,  sondern  erfolgt  nur  im  Auftrage
  u.  mit  Erlaubniß  des  Staates  Vf.
18.  Feb.  76  (M.  68)  Nr.  7—12.

*:)  Die  Verwaltung  der  äußeren  Schulangelegenheiten
  erfolgt  auf  dem  Lande
regelmäßig  durch  Schulvorstände  LR.  II.
12  §  12—14  u.  Instr.  28.  Okt.  12,  in
den  Städten  durch  Schuldeputationen
Instr.  20.  Juni  53  (M.  138)  Nr.  XIII.