Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

—  125  —

oder  10  desselben  Gesetzes  der  Rentenbank  rentenpflichtig  geworden  sind
oder  künftig  werden;

2),  alle  Rentengüter,  welche  vom  Staate  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über
Rentengüter  vom  27.  Juni  1890  (Gesetz  Samml.  S.  209)  begründet
sind  oder  künftig  begründet  werden;

3)  alle  Ansiedlerstellen,  welche  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Beförderung
deutscher  aniedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
vom  26.  April  1886  (Gesetz  Samml.  .  131)  zu  Eigenthum  ausgegeben
  sind  oder  künftig  ausgegeben  werden.

Bei  den  durch  Zukauf  gebildeten  Rentengütern  wird  durch  Eintragung  der
Anerbengutseigenschaft  im  ndbuche  die  ganze  Stelle  Anerbengut  im  Sinmne
dieses  Gesetzes.

g.  2.

Die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  im  Grundbuche  erfolgt  auf
Ersuchen  der  zuständigen  Behörde.

Zuständig  ist  für  die  Güter  des  K.  1:

zu  Ziffer  1:  die  Generalkommission,

zu  Ziffer  2:  die  Behörde,  welche  den  Staat  bei  Errichtung  des  Renten-Zutes
  vertreten  hat,  -

zu  Ziffer  3:  die  Ansiedelungskommission.

Die  zuständige  Behörde  hat  nach  Anhörung  des  Eigenthümers  die  Eintragung
  von  Amtswegen  nachzusuchene  Besitzen  die  im  K.  1  bezeichneten  Güter
ausnahmsweise  eine  wirthschaftliche  Selbständigkeit  nicht,  oder  stehen  der  Aufrechterhaltung
  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  überwiegende  gemeinwirthschaftliche
Interefsen  entgegen,  so  ist  die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  nicht  nachzusuchen.


8.  3.

Jedes  Anerbengut  erhält  ein  eigenes  Grundbuchblatt  nach  Formular  I  der
Grundbuchordnung.  Die  Anerbengutseigenschaft  wird  in  der  II.  Abtheilung  eingetragen.
  Die  Vorschrift  des  K.  13  der  Grundbuchordnung  findet  auf  Anerbengüter
  keine  Anwendung.

K.  4.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  können  dem  Anerbengute  andere  Grundstücke
  als  Zubehör  zugeschrieben  werden.  Diese  Grundstücke  erlangen  durch  die
Zuschreibung  Anerbengutseigenschaft.

g.  5.

Die  Anerbengutseigenschaft  wird  durch  Löschung  im  Grundbuche  aufgehoben.
  Die  Löschung  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Generalkommission.  Diese  hat
nach  Anhörung  des  Eigenthümers  die  Löschung  nur  dann  nachzusuchen,  wenn
das  Gut  die  wirthschaftliche  Selbständigkeit  verloren  hat,  oder  de  Aufrechterhaltung

(Nr.  9882,)  .