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oder 10 desselben Gesetzes der Rentenbank rentenpflichtig geworden sind
oder künftig werden;
2), alle Rentengüter, welche vom Staate in Gemäßheit des Gesetzes über
Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Gesetz Samml. S. 209) begründet
sind oder künftig begründet werden;
3) alle Ansiedlerstellen, welche nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung
deutscher aniedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen,
vom 26. April 1886 (Gesetz Samml. . 131) zu Eigenthum ausgegeben
sind oder künftig ausgegeben werden.
Bei den durch Zukauf gebildeten Rentengütern wird durch Eintragung der
Anerbengutseigenschaft im ndbuche die ganze Stelle Anerbengut im Sinmne
dieses Gesetzes.
g. 2.
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche erfolgt auf
Ersuchen der zuständigen Behörde.
Zuständig ist für die Güter des K. 1:
zu Ziffer 1: die Generalkommission,
zu Ziffer 2: die Behörde, welche den Staat bei Errichtung des Renten-Zutes
vertreten hat, -
zu Ziffer 3: die Ansiedelungskommission.
Die zuständige Behörde hat nach Anhörung des Eigenthümers die Eintragung
von Amtswegen nachzusuchene Besitzen die im K. 1 bezeichneten Güter
ausnahmsweise eine wirthschaftliche Selbständigkeit nicht, oder stehen der Aufrechterhaltung
der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirthschaftliche
Interefsen entgegen, so ist die Eintragung der Anerbengutseigenschaft nicht nachzusuchen.
8. 3.
Jedes Anerbengut erhält ein eigenes Grundbuchblatt nach Formular I der
Grundbuchordnung. Die Anerbengutseigenschaft wird in der II. Abtheilung eingetragen.
Die Vorschrift des K. 13 der Grundbuchordnung findet auf Anerbengüter
keine Anwendung.
K. 4.
Auf Antrag des Eigenthümers können dem Anerbengute andere Grundstücke
als Zubehör zugeschrieben werden. Diese Grundstücke erlangen durch die
Zuschreibung Anerbengutseigenschaft.
g. 5.
Die Anerbengutseigenschaft wird durch Löschung im Grundbuche aufgehoben.
Die Löschung erfolgt auf Ersuchen der Generalkommission. Diese hat
nach Anhörung des Eigenthümers die Löschung nur dann nachzusuchen, wenn
das Gut die wirthschaftliche Selbständigkeit verloren hat, oder de Aufrechterhaltung
(Nr. 9882,) .