Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

b) falls dreiprozentige Rentenbriefe gegeben sinb, viereinhalb 
# des Nemmerthes der Renkekbrife und des zur Er 
. gänzung gegebenen baaren Gelbes. 
Der Anerbe hat die Rentenbankrente von fünf Prozent während einer 
—* von 35 Jahren, die Rentenbankrente von viereinhalb Prozent 
wäh einer Tilgungsperiode von 371/1 Jahren zu entrichten 
K. 23. 
Deer Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank 
ist bei der Generalkommission zu stellen. 
Wird bei einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung die Uebernahme einer 
Erbabfindungsrente auf die Rentenbank beantragt, so hat das Gericht nach Be- 
endigung des Verfahrens die Akten der Generalkommission zur Einleitung des 
Uebernahmeverfahrens zu übersenden. 
Das Uebernahmeverfahren richtet sich nach folgenden Vorschriften: 
1) Die Generalkommission hat sofort nach der Einleitung den Grundbuch- 
richter zu ersuchen, bei der eingetragenen Erbabfindungsrente vor- 
zumerken, daß das Uebernahmeverfahren eingeleitet ist. Wenn die 
Erbabsindungsrente nicht eingetragen und der Renterwerpflichtete Eigen- 
thümer des Anerbengutes ist, so ist das Ersuchen dahin zu richten, 
daß die Rentenpflicht bei dem Anerbengute vorgemerkt warke, Diese 
Vormerkungen haben die Wirkung, daß der Rentenbankrente der Rang 
der eingetragenen Erbabfindungsrente zur Zeit der Eintragung der 
Vormerkung oder, wenn die Erbabsindungsrente nicht im Grundbuche 
eingetragen ist, der Vorrang vor späteren Eintragungen gesichert wird. 
2) Im Falle einer Einstellung des Uebernahmeverfahrens hat die General= 
kommission den Grundbuchrichter um die Löschung der Vormerkungen 
ersuchen. . 
3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank wird 
auf Ersuchen der Generalkommission im Grundbuche vermerkt, daß 
das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist. In den Ein- 
tragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und des ihr ent- 
sprechenden Kapitales, sowie Beginn und Dauer der Tilgung auf- 
mnehmen. 
4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken 
vom 2. März 1850 Geset- Samml. S. 111) nebst den dasselbe er- 
gänzenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie F. 6 Ziffer 1, 2, 3, 5 
und 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von 
Rentengütern, vom 7. Juli 1891 finden auf die von der Rentenbank 
übernommenen Erbabfindungsrenten mit der Maßgabe sinngemäße An- 
wendung, daß sich die Rangordnung der an die Stelle der Erb- 
absindungsrenten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Be-
	        
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