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K. 29.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Besti
der §#. 4 zne urchefen ue ehet ich kueict tt Bestimmungen
8. 30.
Wenn zu dem Gesammtgute einer durch den Tod eines Ehegatten auf-
Felsten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschafts eeinha. oder
emeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft ein Anerben-
gut gehört, so tritt der nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes zur Ueber-
nahme des Anerbengutes Berechtigte, falls er von diesem Rechte Gebrauch macht,
als Anerbe ein. HDatee gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammtvermögen
einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.
ind mehrere Anerbengüter vorhanden, so tritt unter den Voraussetzungen
6 Ablabes 1 der überlebende Ehegatte in Betreff sämmtlicher Anerbengüter als
nerbe ein.
Ist der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte zur Zeit des Todes des
verstorbenen Ehegatten entmündigt, oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige
Verurtheilung zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte erlitten, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine Anwendung.
Beei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schichtung ist in
den Fällen des Abbges 3 und der §§. 21, 26 und 27 statt der Zeit des Todes
des Erblassers der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Auseinandersetzung erfolgt.
Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft
wischen dem überlebenden Eieparen und den Erben des verstorbenen Ehegatten
Resichenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag.
Sind nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes (Absatz 1) Nach-
kommen des Erblassers zur Uebernahme des Gutes berechtigt, so bestimmt sich
die Reihenfolge der Berufung zu Anerben nach den I§. 11 und 12, jedoch ist
bei Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schichtung im Falle des
K. 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 beeichnete Zeit.
punkt maßgebend.
Wenn in den Fällen des et 1 ein nach den Vorschriften des all-
gemeinen Rechtes zur Uebernahme des Anerbengutes Berechtigter nicht vorhanden
ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Uebernahme keinen Gebrauch
macht, so finden die I§. 10 bis 28 wewung. Bei Auflösung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft durch Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an
eine Fellb Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben
des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag ist
jedoch in den Fällen der ##. 12, 21, 26 und 27 statt der Zeit des Todes des
Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absatz erwähnten Art
durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die Ss. 10 bis 28
(Nr. 2932.)