Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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K. 29. 
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Besti 
der §#. 4 zne urchefen ue ehet ich kueict tt Bestimmungen 
8. 30. 
Wenn zu dem Gesammtgute einer durch den Tod eines Ehegatten auf- 
Felsten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschafts eeinha. oder 
emeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft ein Anerben- 
gut gehört, so tritt der nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes zur Ueber- 
nahme des Anerbengutes Berechtigte, falls er von diesem Rechte Gebrauch macht, 
als Anerbe ein. HDatee gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammtvermögen 
einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört. 
ind mehrere Anerbengüter vorhanden, so tritt unter den Voraussetzungen 
6 Ablabes 1 der überlebende Ehegatte in Betreff sämmtlicher Anerbengüter als 
nerbe ein. 
Ist der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte zur Zeit des Todes des 
verstorbenen Ehegatten entmündigt, oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige 
Verurtheilung zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte erlitten, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine Anwendung. 
Beei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schichtung ist in 
den Fällen des Abbges 3 und der §§. 21, 26 und 27 statt der Zeit des Todes 
des Erblassers der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Auseinandersetzung erfolgt. 
Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft 
wischen dem überlebenden Eieparen und den Erben des verstorbenen Ehegatten 
Resichenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag. 
Sind nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes (Absatz 1) Nach- 
kommen des Erblassers zur Uebernahme des Gutes berechtigt, so bestimmt sich 
die Reihenfolge der Berufung zu Anerben nach den I§. 11 und 12, jedoch ist 
bei Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schichtung im Falle des 
K. 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 beeichnete Zeit. 
punkt maßgebend. 
Wenn in den Fällen des et 1 ein nach den Vorschriften des all- 
gemeinen Rechtes zur Uebernahme des Anerbengutes Berechtigter nicht vorhanden 
ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Uebernahme keinen Gebrauch 
macht, so finden die I§. 10 bis 28 wewung. Bei Auflösung der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft durch Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an 
eine Fellb Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben 
des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag ist 
jedoch in den Fällen der ##. 12, 21, 26 und 27 statt der Zeit des Todes des 
Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend. 
Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absatz erwähnten Art 
durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die Ss. 10 bis 28 
(Nr. 2932.)
	        
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