Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesetz

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L

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Grundstück.

Wenn  ein  kraft  G.  entstandenes  Recht

an  einem  fremden  Grundstücke  nicht

in  das  Grundbuch  eingetragen  worden

ist,  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch
des  Berechtigten  gegen  den  Eigentümer

verjährt  ist.
Güterrecht.

1363—1431  G.  Güterrecht  s.  Güterrecht

1386

1392
1423
1433

1473,
1483

1503

—  Gberrecht.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber
bei  g.  Güterrecht  verpflichtet,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  die  Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten
  der  Frau  zu  tragen,
deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangt  werden  kann.

Das  Gleiche  gilt  von  wiederkehrenden

Leistungen  anderer  Art,  einschließlich
der  von  der  Frau  auf  Grund  ihrer
g.  Unterhaltspflicht  geschuldeten  Leii

stungen,  sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger

Verwaltung  aus  den  Einkünften  des

Vermögens  bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Werbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander

dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur
Last  fallen.  1388,  1529.

s.  Sachen  92.

s.  Nießbrauch  1056.

Der  Güterstand  kann  nicht  durch  Verweisung
  auf  ein  nicht  mehr  geltendes
oder  auf  ein  ausländisches  G.  bestimmt

  werden.

1524  s.  Schuldverhältnis  408.

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,
  so  wird  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen,  die  im
Falle  der  g.  Erbfolge  als  Erben  berufen
  sind,  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt.
  1518.

Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömm-21



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1513
1529

1534

823

829

832

 

Gesetz

linge  teilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte
des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile,
  zu  denen  sie  im  Falle  der  g.
Erbfolge  als  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  berufen  sein  würden,  wenn
dieser  erst  zur  Zeit  der  Beendigung
der  f.  Gütergemeinschaft  gestorben
wäre.  1518.
.  Pllichtteil  —  Pflichtteil  2338.
.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  haftet  für  Verbindlich
keiten  der  Frau,  die  ihr  auf  Grund
der  g.  Unterhaltspflicht  obliegen.  1530.
Handlung.
Wer  gegen  ein,  den  Schutz  eines
anderen  bezweckendes  G.  verstößt,  ist
dem  anderen  zum  Ersatze  des  daraus
entstehenden  Schadens  verpflichtet.
829.
Wer  in  einem  der  in  den  88  823
bis  826  bezeichneten  Fälle  für  einen
von  ihm  verursachten  Schaden  auf
Grund  der  §8§  827,  828  nicht  verantwortlich
  ist,  hat  gleichwohl,  sofern
der  Ersatz  des  Schadens  nicht  von
einem  aufsichtspflichtigen  Dritten  erlangt
  werden  kann,  den  Schaden  insoweit
  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit
nach  den  Umständen,  insbesondere  nach
den  Verhältnissen  der  Beteiligten,  eine
Schadloshaltung  erfordert  und  ihm
nicht  die  Mittel  entzogen  werden,
deren  er  zum  standesmäßigen  Unterhalte
  sowie  zur  Erfüllung  seiner  g.
Unterhaltspflichten  bedarf.  840.
Wer  kraft  G.  zur  Führung  der  Aufsicht
  über  eine  Person  verpflichtet  ist,
die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen
ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
  der  Beaufsichtigung  bedarf,
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  den  diese  Person  einem
dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die

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