Gesetz
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Grundstück.
Wenn ein kraft G. entstandenes Recht
an einem fremden Grundstücke nicht
in das Grundbuch eingetragen worden
ist, so erlischt es, wenn der Anspruch
des Berechtigten gegen den Eigentümer
verjährt ist.
Güterrecht.
1363—1431 G. Güterrecht s. Güterrecht
1386
1392
1423
1433
1473,
1483
1503
— Gberrecht.
Der Mann ist der Frau gegenüber
bei g. Güterrecht verpflichtet, für die
Dauer der Verwaltung und Nutznießung
die Zinsen derjenigen Verbindlichkeiten
der Frau zu tragen,
deren Berichtigung aus dem eingebrachten
Gute verlangt werden kann.
Das Gleiche gilt von wiederkehrenden
Leistungen anderer Art, einschließlich
der von der Frau auf Grund ihrer
g. Unterhaltspflicht geschuldeten Leii
stungen, sofern sie bei ordnungsmäßiger
Verwaltung aus den Einkünften des
Vermögens bestritten werden.
Die Verpflichtung des Mannes
tritt nicht ein, wenn die Werbindlichkeiten
oder die Leistungen im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander
dem Vorbehaltsgute der Frau zur
Last fallen. 1388, 1529.
s. Sachen 92.
s. Nießbrauch 1056.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung
auf ein nicht mehr geltendes
oder auf ein ausländisches G. bestimmt
werden.
1524 s. Schuldverhältnis 408.
Sind bei dem Tode eines Ehegatten
gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden,
so wird zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen, die im
Falle der g. Erbfolge als Erben berufen
sind, die Gütergemeinschaft fortgesetzt.
1518.
Mehrere anteilsberechtigte Abkömm-21
8
1513
1529
1534
823
829
832
Gesetz
linge teilen die ihnen zufallende Hälfte
des Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft
nach dem Verhältnisse der Anteile,
zu denen sie im Falle der g.
Erbfolge als Erben des verstorbenen
Ehegatten berufen sein würden, wenn
dieser erst zur Zeit der Beendigung
der f. Gütergemeinschaft gestorben
wäre. 1518.
. Pllichtteil — Pflichtteil 2338.
. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft
haftet für Verbindlich
keiten der Frau, die ihr auf Grund
der g. Unterhaltspflicht obliegen. 1530.
Handlung.
Wer gegen ein, den Schutz eines
anderen bezweckendes G. verstößt, ist
dem anderen zum Ersatze des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
829.
Wer in einem der in den 88 823
bis 826 bezeichneten Fälle für einen
von ihm verursachten Schaden auf
Grund der §8§ 827, 828 nicht verantwortlich
ist, hat gleichwohl, sofern
der Ersatz des Schadens nicht von
einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt
werden kann, den Schaden insoweit
zu ersetzen, als die Billigkeit
nach den Umständen, insbesondere nach
den Verhältnissen der Beteiligten, eine
Schadloshaltung erfordert und ihm
nicht die Mittel entzogen werden,
deren er zum standesmäßigen Unterhalte
sowie zur Erfüllung seiner g.
Unterhaltspflichten bedarf. 840.
Wer kraft G. zur Führung der Aufsicht
über eine Person verpflichtet ist,
die wegen Minderjährigkeit oder wegen
ihres geistigen oder körperlichen Zustandes
der Beaufsichtigung bedarf,
ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem
dritten widerrechtlich zufügt. Die
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