Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Regierungen  erstrecken.  Indessen  gestatten  in  unserer  Zeit  die
meisten  civilisierten  Mächte  fremden  Regierungen  Häuser,  Grundstücke
  u.  s.  w.  auf  ihrem  Gebiete  zu  besitzen°®;  jedenfalls  enthalten
  nur  die  wenigsten  Gesetzgebungen,  wie  eine  von  der
griechischen  Regierung  in  dem  Falle  Zappa  ausgeführte  Enqueöte
das  erwiesen  hat,  ein  prinzipielles  Verbot‘.  Aber  wie  dem  auch
sei,  der  fremde  Staat  als  Besitzer  muss  sich  in  allem,  was  seine
Sachenrechte  anbetrifit,  dem  Gesetz  rei  sitae  unterordnen.  Nur
unter  dieser  Bedingung  kann  der  Territorialstaat  Schutz  und
Verteidigung  des  Besitzes  gewährleisten;  nur  in  diesem  Falle
vermag  der  Territorialstaat  sein  imperium  auszuüben,  dem  sich
der  besitzende  Staat  beim  Erwerben  des  Immobils  tacite  oder
"implicite  unterworfen  hatte.  Und  diese  Unterordnung  —  Subordination,
  im  Gegensatz  zur  völkerrechtlichen  Koordination  —
spricht  sich  besonders  deutlich  darin  aus,  dass  gegen  den  fremden
Staat  als  Eigentümer  Klagen  bei  den  Gerichten  anhängig  gemacht
  werden  können.  Ueberall  erkennt  die  Praxis  in  solchen
Fällen  an,  dass  der  fremde  Staat  unter  der  Jurisdiktion  des
Gerichts  rei  sitae  steht,  wobei  der  Streitfall  natürlich  nach  den
Landesgesetzen  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden  ist  und  nicht
auf  Grund  der  Normen  des  Völkerrechts.  Die  Gesetzgebung
und  die  Gerichtspraxis  aller  civilisierten  Länder  bestätigen  dies
vollkommen.  Unter  anderem  ist  das  auch  in  Russland  anerkannt.
In  dieser  Hinsicht  ist  der  Fall  Agarkoff  bemerkenswert,  wo  der
russische  Kassationshof  (Senat)  im  Jahre  1893  seine  Entscheidung
abzugeben  hatte.  Die  Umstände  dieses  interessanten  Streitfalles
sind  folgende.  Im  Anfang  der  achtziger  Jahre  gedachte  die
italienische  Regierung  bei  der  Stadt  Sebastopol  einen  Friedhof
  für  die  im  Krimkriege  gefallenen  sardinischen  Soldaten  zu

3?  So  sind  z.  B.  die  Regierungen  gewöhnlich  Eigentümer  der  von  ihren

diplomatischen  Vertretern  bewohnten  Palais.
40  Siehe  eine  Reihe  von  Aufsätzen  im  „Journal  du  droit  international

prive“  für  das  Jahr  1893.  Vgl.  Füraup-Giraup,  op.  cit.  p.  60ff.