14 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Absicht des Pfandgläubigers, sein Pfandrecht aufzugeben,
klar. In vorstehendem Sinne wurde nun durch die zweitrichterlichen
Feststellungen eine Remission, sei es eine
ausdrückliche oder stillschweigende, nicht constatirt. Die
Entscheidungsgründe des Zweitgerichts enthalten keine
bestimmten thatsächlichen Anhaltspuncte dafür, daß und
wie die Kläger expressis verbis ihr Pfandrecht aufgaben.
Die Feststellungen beziehen sich offenbar nur auf
die angenommene stillschweigende Remission. Letztere
wurde vom Zweitrichter zunächst darin gefunden, daß
der klägerische Bevollmächtigte D. bei der ihm auf seinen
Vorhalt ertheilten Erklärung der O. und ihres Bruders
R., die Schafe seien verkauft, sollten aber auf dem Forsthofe
bleiben, sich beruhigt und nur hinzugefügt habe:
„daß mir aber die Schafe nicht fortkommen, daß sie mir
dableiben, sonst müßte ich Anzeige machen“. Weiters
wurde dann die stillschweigende Remission daraus abgeleitet,
daß laut glaubhafter Aussage der im Vorproceß
vernommenen Zeugen der Bevollmächtigte D. gegen den
Verkauf der Schafe nichts einzuwenden hatte, „wenn nur
die Schafe dablieben" bezw. „er im nächsten Winter
wieder Holz schlagen dürfe“.
Allein nach allen diesen Feststellungen wurde die
Veräußerung nicht simpliciter unbeanstandet gelassen,
sondern nur unter Reservation hingenommen. Die Bemerkung,
daß die Schafe dableiben müßten, läßt nach
ihrem Wortlaute, ihrem Sinne und Zwecke und nach
der deutlichen Absicht des Erklärenden nur die eine Annahme
zu, daß damit die Aufrechthaltung des Pfandrechts
betont werden wollte. Dasselbe gilt von der Bemerkung
bezüglich der erivarteten Fortdauer des Holzschlages.
Auch hiemit wurde, in Verbindung mit der Bemerkung,
daß die Schafe dableiben müßten, das Pfandrecht vorbehalten.
Die gegentheilige Annahme des Zweitgerichts
und die Substituirung eines anderen Inhalts verstößt
gegen die Auslegungsregeln des Bayer. LR. Thl. IV
Cop. 1 § 18 und Thl. III Cap. 2 § 12.