Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

14  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Absicht  des  Pfandgläubigers,  sein  Pfandrecht  aufzugeben,
klar.  In  vorstehendem  Sinne  wurde  nun  durch  die  zweitrichterlichen
  Feststellungen  eine  Remission,  sei  es  eine
ausdrückliche  oder  stillschweigende,  nicht  constatirt.  Die
Entscheidungsgründe  des  Zweitgerichts  enthalten  keine
bestimmten  thatsächlichen  Anhaltspuncte  dafür,  daß  und
wie  die  Kläger  expressis  verbis  ihr  Pfandrecht  aufgaben.
  Die  Feststellungen  beziehen  sich  offenbar  nur  auf
die  angenommene  stillschweigende  Remission.  Letztere
wurde  vom  Zweitrichter  zunächst  darin  gefunden,  daß
der  klägerische  Bevollmächtigte  D.  bei  der  ihm  auf  seinen
Vorhalt  ertheilten  Erklärung  der  O.  und  ihres  Bruders
R.,  die  Schafe  seien  verkauft,  sollten  aber  auf  dem  Forsthofe
  bleiben,  sich  beruhigt  und  nur  hinzugefügt  habe:
„daß  mir  aber  die  Schafe  nicht  fortkommen,  daß  sie  mir
dableiben,  sonst  müßte  ich  Anzeige  machen“.  Weiters
wurde  dann  die  stillschweigende  Remission  daraus  abgeleitet,
  daß  laut  glaubhafter  Aussage  der  im  Vorproceß
vernommenen  Zeugen  der  Bevollmächtigte  D.  gegen  den
Verkauf  der  Schafe  nichts  einzuwenden  hatte,  „wenn  nur
die  Schafe  dablieben"  bezw.  „er  im  nächsten  Winter
wieder  Holz  schlagen  dürfe“.

Allein  nach  allen  diesen  Feststellungen  wurde  die
Veräußerung  nicht  simpliciter  unbeanstandet  gelassen,
sondern  nur  unter  Reservation  hingenommen.  Die  Bemerkung,
  daß  die  Schafe  dableiben  müßten,  läßt  nach
ihrem  Wortlaute,  ihrem  Sinne  und  Zwecke  und  nach
der  deutlichen  Absicht  des  Erklärenden  nur  die  eine  Annahme
  zu,  daß  damit  die  Aufrechthaltung  des  Pfandrechts
betont  werden  wollte.  Dasselbe  gilt  von  der  Bemerkung
bezüglich  der  erivarteten  Fortdauer  des  Holzschlages.
Auch  hiemit  wurde,  in  Verbindung  mit  der  Bemerkung,
daß  die  Schafe  dableiben  müßten,  das  Pfandrecht  vorbehalten.
  Die  gegentheilige  Annahme  des  Zweitgerichts
und  die  Substituirung  eines  anderen  Inhalts  verstößt
gegen  die  Auslegungsregeln  des  Bayer.  LR.  Thl.  IV
Cop.  1  §  18  und  Thl.  III  Cap.  2  §  12.