Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

12  Reichsgerichtliche  Entschelbungen.

Hülfe  eines  Schlossers  zu  verschaffen.  Urth.  IV.
St.-Sen.  vom  22.  Juni  1886  rep.  num.  1416/86.

Das  Vergehen  aus  §.  235  StGB.  kann
auch  von  den  Eltern  gegenseitig  begangen
werden.  —  Der  Begriff  der  List  wird  nicht
durch  jedes  heimliche  Handeln  erfüllt.  —

Die  richterliche  Entscheidung,  daß  der
eine  Ehetheil  die  Kinder  an  den  anderen
herauszugeben  habe,  steht  unter  demselben
Schutze  gegen  widerrechtliches  Entziehen,
wie  das  unbestrittene  Erziehungsrecht.  —

Daß  ein  Entziehen  im  Sinne  des  §F.  235
StGB.  gegenüber  den  vom  berechtigten
Elternteile  eingeleiteten  auf  Heraus  gabe
der  Kinder  gerichteten  Vollstreckungsmaßregeln
  bewirkt  wurde,  also  zur  Vereitlung
civilprozessualer  Maßregeln  dienen  sollte,
steht  der  strafrechtlichen  Einschreitung  nicht
entgegen.  —  Die  Strafkammer  ist  zur  Verneinung
der  Anschuldigung  gelangt,  weil  sie  das  Thatbestandsmerkmal
  der  Entziehung  durch  List,  Drohung  oder
Gewalt  als  nicht  erwiesen  erachtete,  und  hat  deshalb
die  Frage  nicht  näher  untersuchen  zu  sollen  geglaubt,
ob  §.  235  des  Strafgesetzbuchs  auch  dann  Anwendung
  finden  könne,  wenn  die  Kinder  dem  Vater  von
der  eigenen  Mutter  entzogen  werden.

Letztere  Frage  ist  zu  bejahen.  Das  Gesetz  (F.  235
des  Strafgesetzbuchs)  versteht  unter  Eltern  Vater
oder  Mutter,  je  nachdem  dem  Ersteren  oder  der
Letzteren  das  Erziehungs=  und  Aufsichts-Recht,  zu
dessen  Schutze  die  Strafbestimmung  dient,  zusteht.
Daher  kann  auch  das  Vergehen  von  den  Eltern
selbst  verübt  werden  und  zwar  sowohl  vom  Vater
gegenüber  der  Mutter,  wenn  dieser  das  alleinige
Erziehungsrecht  zugesprochen  ist,  als  auch  von  der