12 Reichsgerichtliche Entschelbungen.
Hülfe eines Schlossers zu verschaffen. Urth. IV.
St.-Sen. vom 22. Juni 1886 rep. num. 1416/86.
Das Vergehen aus §. 235 StGB. kann
auch von den Eltern gegenseitig begangen
werden. — Der Begriff der List wird nicht
durch jedes heimliche Handeln erfüllt. —
Die richterliche Entscheidung, daß der
eine Ehetheil die Kinder an den anderen
herauszugeben habe, steht unter demselben
Schutze gegen widerrechtliches Entziehen,
wie das unbestrittene Erziehungsrecht. —
Daß ein Entziehen im Sinne des §F. 235
StGB. gegenüber den vom berechtigten
Elternteile eingeleiteten auf Heraus gabe
der Kinder gerichteten Vollstreckungsmaßregeln
bewirkt wurde, also zur Vereitlung
civilprozessualer Maßregeln dienen sollte,
steht der strafrechtlichen Einschreitung nicht
entgegen. — Die Strafkammer ist zur Verneinung
der Anschuldigung gelangt, weil sie das Thatbestandsmerkmal
der Entziehung durch List, Drohung oder
Gewalt als nicht erwiesen erachtete, und hat deshalb
die Frage nicht näher untersuchen zu sollen geglaubt,
ob §. 235 des Strafgesetzbuchs auch dann Anwendung
finden könne, wenn die Kinder dem Vater von
der eigenen Mutter entzogen werden.
Letztere Frage ist zu bejahen. Das Gesetz (F. 235
des Strafgesetzbuchs) versteht unter Eltern Vater
oder Mutter, je nachdem dem Ersteren oder der
Letzteren das Erziehungs= und Aufsichts-Recht, zu
dessen Schutze die Strafbestimmung dient, zusteht.
Daher kann auch das Vergehen von den Eltern
selbst verübt werden und zwar sowohl vom Vater
gegenüber der Mutter, wenn dieser das alleinige
Erziehungsrecht zugesprochen ist, als auch von der