Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

s0  1854.

XXVII.  Verordnung
des  Fürstlichen  Kirchenrathes  vom  27.  März  1854,  die  Verlegung  des  Bußtages
  und  die  Feier  des  Charfreitages  und  des  Bußtages  betreffend.

In  Gemäßbeit  der  zwischen  der  diesleitigen  und  den  Regierungen  des  Großherzogthumo
  Sachsen-Weimar-Eisenach,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Gotha  und  des  Färstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
  wegen  gleichzeitiger  Feier  des  einen  Bußtags  zu  Stande  geauf
  die  Verordnung  vom  27.  Juni
1851  (Ges.  S.  1851.  No.  25.  S.  30.  35  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
am  Mittwoch  nach  Jubilate  eine  Bußtagsfeier  nicht  mehr  stattfinden,  der  Bußtag
vielmehr  künftig  am  Freitag  nach  dem  ersten  Advent-Sonntage  gefeiert  werden  wird.

Zugleich  wird  die  Bestimmung  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1851,  daß  am
Bußtage  alle  und  jede  Arbeit  ruhen,  durchaus  keine  öffentliche  Zastbarkeit“  und  noch
weniger  Musik  gestattet  werden  soll,  mit  dem  Bemerken  in  Erinnerung  gebracht,
daß,  was  hiernach  bezüglich  des  Bußtages  bestimmt  ist,  ebenso  auch  vom  Charfreitage
  gilt.

Rudolstadt,  den  27.  März  1854.

Fürstl.  Schwarzt.  Sirchenrat

.  v.  Bambe
C.  Bamberg.

 

M  XXIX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  31.  März  1854,  betreffend  die  Einleitungs=  und  Bekräftigungsformel
bei  christlichen  Eiden.

Zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  wird  darauf  aufmerksam  gemache,  daß
durch  die  neuere  Gesetzgebung  die  im  hiesigen  Particularrechte  begründeten  Einleitungs=
  und  Bekräftigungs-Formeln  bei  christlichen  Eiden:

ich.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmachtigen  einen  leiblichen  Eid  .
4  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort  durch  Jesum  Christun,
men!