s0 1854.
XXVII. Verordnung
des Fürstlichen Kirchenrathes vom 27. März 1854, die Verlegung des Bußtages
und die Feier des Charfreitages und des Bußtages betreffend.
In Gemäßbeit der zwischen der diesleitigen und den Regierungen des Großherzogthumo
Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha und des Färstenthums Schwarzburg-Sondershausen
wegen gleichzeitiger Feier des einen Bußtags zu Stande geauf
die Verordnung vom 27. Juni
1851 (Ges. S. 1851. No. 25. S. 30. 35 zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
am Mittwoch nach Jubilate eine Bußtagsfeier nicht mehr stattfinden, der Bußtag
vielmehr künftig am Freitag nach dem ersten Advent-Sonntage gefeiert werden wird.
Zugleich wird die Bestimmung der Verordnung vom 27. Juni 1851, daß am
Bußtage alle und jede Arbeit ruhen, durchaus keine öffentliche Zastbarkeit“ und noch
weniger Musik gestattet werden soll, mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht,
daß, was hiernach bezüglich des Bußtages bestimmt ist, ebenso auch vom Charfreitage
gilt.
Rudolstadt, den 27. März 1854.
Fürstl. Schwarzt. Sirchenrat
. v. Bambe
C. Bamberg.
M XXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 31. März 1854, betreffend die Einleitungs= und Bekräftigungsformel
bei christlichen Eiden.
Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird darauf aufmerksam gemache, daß
durch die neuere Gesetzgebung die im hiesigen Particularrechte begründeten Einleitungs=
und Bekräftigungs-Formeln bei christlichen Eiden:
ich. schwöre zu Gott dem Allmachtigen einen leiblichen Eid .
4 wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort durch Jesum Christun,
men!