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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Geses, betrefsend den Uebergang der zum früheren Verlin-Görlitzer Sisenkahnnuternehmen Hehörigen
Strecke Jittau-Hikrisch in das Eigenthum des Sachsischen Staates, S. 25. — Staatsvertrag
nvischen Prenten und Sachsen, betreffend die anderweite Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der
Eisendohnlinte Littan-Nllrisch, S. 26. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen und Sachsen-
Alucuburg, beirrssend die anderweite Regelung der staatsrechtlichen Verhälmisse der Altenburg-Jeitzer
Eisenbahn, S. 30. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz voem 10. April 1872 durch die Regie-
wmungs-Am#ebläster publigirten landeöherrlichen- Erlasse, Urlunden 2c., S. 5.
(Xr. 9805.) Gesetz, betreffend den Uebergang der zum früheren Berlin. Gorlitzer Eisenbahn-
unternehmen geh#rigen Strecke Jittau —Nikrisch in das Eigenthum des
Sichsischen Staates. Vom 28. Januar 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ve.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. I.
6 Die Staatsregierung wird unter Genehmigung des beigedruckten Vertrages
rom 7./12. Juni 1895, betreffend den Uebergang der zum früheren Berlin-Görlitzer
Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau—Nikrisch in das Eigenthum des
Sächsischen Staates, zur Veräußerung der Strecke Zittau- Nikrisch an das König,
reich Sachsen nach Maßgabe der bejüglichen Vertragsbestimmungen ermächtigt.
g. 2.
Der vom Königreich Sachsen für die Abtretung der Strecke Zittau-Nikrisch
nach Maßgabe des Artikels 2 des im §. 1 gedachten Vertrages vom 7./12. Juni
1895 zu zahlende Kaufpreis von 3 342739 Mark ist unter Abschreibung von
der Staats-Eisenbahn-Kapitalschuld in Anrechnung auf die der Staatsregierung
bewilligten, noch offen stehenden Kredite zu verwenden.
Gesetz- Samml. 1806. (IJ. 2300.) 7
Auegegeben zu Berlin den 6. März 1896.