Begriff und Wesen des Staates. 15
1. Das Volk, eine Summe von Personen, die entweder
auf dem von ihnen bewohnten Gebiete geschichtlich erwachsen,
oder eingewandert, oder durch Kolonisation zusammengeführt
worden sind. Das Staatsvolk tritt uns hier entgegen als
Element des staatlichen Verbandes: „es gehört dem Staate
als dem Subjekte der Staatsgewalt an.“ Soweit es, von der
passiven Seite gesehen, angeblich Objekt der Staatsgewalt ist,
bedarf es noch einer besonderen Betrachtung (unten §28). Nach
der aktiven Seite hin ist das Staatsvolk, d. h. es sind seine Glieder,
die Staatsangehörigen, mit einer Rechtssphäre ausgestattet,
die ihnen der Staat nicht bloß gegen andere, sondern auch
gegen sich selbst gewährt. Wie fast jede Körperschaft ihren
Mitgliedern selbständige Rechte einräumt, nicht bloß für die
Genossen untereinander, sondern auch gegenüber dem Verbande
selbst, so gibt auch der moderne Staat subjektive
öffentliche Rechte. Er bindet sich selbst an sein eigenes
Recht gegenüber den Untertanen. Dies ist das Ergebnis einer
neuzeitlichen geschichtlichen Entwicklung, die zunächst in England
zu einer Verbürgung der Gewissensfreiheit führte, um
dann in der auf amerikanischen Mustern beruhenden französischen
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August
1789 ihren klassischen Ausdruck zu finden und das Vorbild
für die meisten späteren Verfassungen zu bilden. Hierauf ist bei
den „Rechten der Staatsangehörigen“ zurückzukommen (§32 u.
folg.). Aber nicht nur ist historisch erwiesen, daß dem einzelnen
ein rechtlich geschütztes Interesse auch gegenüber dem Staate
vielfach zugestanden worden ist; vielmehr stützt sich die Lehre
von dem Vorhandensein subjektiver öffentlicher Rechte auch
auf das positive Recht einzelner Staaten. Speziell in Preußen
verleiht die Gesetzgebung in einer großen Anzahl von Fällen
den einzelnen besondere Rechtsbefugnisse gegenüber der Obrigkeit
und bestätigt derart die Gebundenheit der Staatsgewalt
durch konkrete Rechtsnormen. Die Verwaltungsgerichtsbar=