36 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
auf der Verletzung des 8. 284 der CPO. beruht
die Eutscheidung, welche nur auf einen der Vorschrift
des Gesetzes entsprechenden, im Thatbestande wiedergegebenen
mündlichen Vortrag des Streitverhältnisses
und die mündlich gestellten Anträge der Parteien
gegründet werden kann. S. 1 539/81. Urth. vom
21. Mai 1881. (CP. S. 284 Abs. 2.)
Wenn in dem vom Berufungbrichter in Bezug
enommenen Thatbestande des ersten Erkenntnisses
n Betreff der Beweibmittel für die belderseitigen
Anführungen auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen
ist, so folgt hieraus nicht, daß auch die in
den Schriftsätzen vorgetragenen Thatsachen, wofür
Beweismittel angegeben sind, so weit sie in dem
aufgestellten Thatbestande nicht aufgeführt sind, bezw.
hievon abweichen, in Bezug genommen sind. Es
ist daher dem Revisionskläger nicht gestattet, sich
für den der Entscheidung zu Grund zu legenden
Thatbestand auf die vorbereitenden Schriftsätze zu.
berufen. S. V 627/81. Urth. v. 30. April 1881.
(CPO. 8. 285 mit S. 1200)
Zwar hängt die Frage, ob im einzelnen Füalle
elne einstweilige Verfügung zu erlassen sei, von dem
freien Ermessen des Gerichtes ab; alleln auch bei
Entscheidungen über einstweilige Verfügungen ist es
keineswegs ausgeschlossen, daß sie auf einer die Revision
eröffnenden Rechtsverletzung beruhen.
olche einstweilige Verfügungen sind auch schon vor
Einleitung des Rechtsstreites über die Hauptsachs
zulässig; namentlich lassen sich die Ausdrücke „Streitgegenstand“
und „streitiges Rechtsverhältniß“ auf
die schon vor Anhängigmachung des Prozesses bestehenden
Streitigkeiten beziehen, und das „Gericht