Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

36  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

auf  der  Verletzung  des  8.  284  der  CPO.  beruht
die  Eutscheidung,  welche  nur  auf  einen  der  Vorschrift
des  Gesetzes  entsprechenden,  im  Thatbestande  wiedergegebenen
  mündlichen  Vortrag  des  Streitverhältnisses
und  die  mündlich  gestellten  Anträge  der  Parteien
gegründet  werden  kann.  S.  1  539/81.  Urth.  vom
21.  Mai  1881.  (CP.  S.  284  Abs.  2.)

Wenn  in  dem  vom  Berufungbrichter  in  Bezug
enommenen  Thatbestande  des  ersten  Erkenntnisses
n  Betreff  der  Beweibmittel  für  die  belderseitigen
Anführungen  auf  die  vorbereitenden  Schriftsätze  verwiesen
  ist,  so  folgt  hieraus  nicht,  daß  auch  die  in
den  Schriftsätzen  vorgetragenen  Thatsachen,  wofür
Beweismittel  angegeben  sind,  so  weit  sie  in  dem
aufgestellten  Thatbestande  nicht  aufgeführt  sind,  bezw.
hievon  abweichen,  in  Bezug  genommen  sind.  Es
ist  daher  dem  Revisionskläger  nicht  gestattet,  sich
für  den  der  Entscheidung  zu  Grund  zu  legenden
Thatbestand  auf  die  vorbereitenden  Schriftsätze  zu.
berufen.  S.  V  627/81.  Urth.  v.  30.  April  1881.
(CPO.  8.  285  mit  S.  1200)

Zwar  hängt  die  Frage,  ob  im  einzelnen  Füalle
elne  einstweilige  Verfügung  zu  erlassen  sei,  von  dem
freien  Ermessen  des  Gerichtes  ab;  alleln  auch  bei
Entscheidungen  über  einstweilige  Verfügungen  ist  es
keineswegs  ausgeschlossen,  daß  sie  auf  einer  die  Revision
  eröffnenden  Rechtsverletzung  beruhen.

olche  einstweilige  Verfügungen  sind  auch  schon  vor
Einleitung  des  Rechtsstreites  über  die  Hauptsachs
zulässig;  namentlich  lassen  sich  die  Ausdrücke  „Streitgegenstand“
  und  „streitiges  Rechtsverhältniß“  auf
die  schon  vor  Anhängigmachung  des  Prozesses  bestehenden
  Streitigkeiten  beziehen,  und  das  „Gericht