286 Militär. Aerzte im Allgemeinen.
9. 13. Die für die medicinischen Prüfangen überhaupt vorgeschriebenen Censuren
„vorsügliol gut“, „sehr gut“, „gut“, „mittelmässig“ und „schlecht“ kommen auch bei
der Fhysikois-Prüfung in aawendung. Auf Grund der drei ersten Censuren wird das
Fiübigkeits-Z sugaiss zur Verwaltung einer Physikatsstelle ertheilt. Die beiden letzten
Cenauren haben di Abreaur des Kandidsten zur Folge.
8. 14. Das gegenwärtige Reglement tritt sofort in Kraft, so dass auch diejenigen
Kandidaten, welche die nach den Bestimmungen des Reglemente vom 1. Dezember 1825
anzufertigenden schriftlichen Probe-Arbeiten bereits abgeliefert haben, praktisch und
mündlich nach Vorschrift des neuen Reglements ru prüfen sind.
Denjenigen Kandidaten, welche die nach jenen Bestimmungen anzufertigenden Probearbeiten
noch nicht abgeliefert haben, wird auf ihren bei dem Minister der Medicinaliten
unmittelbar zu stelleuden Antrag die Bearbeitung derjenigen Aufgaben
erlassen werden, welche nicht unter die Kategorie der im $. d erwähnten Aufgaben fallen.
8.15. Die 88. 75, 76 und 77 des Reglements für die Stastsprüfungen der Medioinal-Personen
vom 1. December 1825 werden biermit aufgehoben.
xVE Burschen.
Auf Burschen, d. h. dienstfreie Soldaten zur Bedienung, wie sie den
Officieren bis zum Regiments-Kommandeur incl. und den Zahlmeistern bewilligt
sind '), haben die sämmtlichen Militärärzte keinen Anspruch, woraus
denselben nicht selten Verlegenheiten erwachsen. (cfr. Richter, Geschichte
des Medicinal-Wesens, S. 176 u. 177.)
Die hierher gehörigen Bestimmungen sind:
1) Das Kriegsministerium ?) erklärt dem General-Kommando des 7. Armee-Korps
auf die Anfrage, ob und unter welchen Bedingungen den Regimeuts- und Bataillons-Aerzten
dienstfreie Burschen bewilligt werden könnten, dass dieselben, wie alle anderen
Adıinistrations-Beamten keinen Anspruch auf‘ dieselben bätten und es nur den Truppen
überlassen bleiben könne, inwiefern sie ihnen Burschen gewähren wollten.
2) „Des Königs Majestät?) haben mittelst Allerh. K.-O. v. 7. Oktober 1852 zu
genehmigen geruht, dass die in der Armee angestellten Assistenz-Aerzte bei Dienstund
Versetzungsreisen, bei Beurlaubungen, Kommandos und auf Märschen, sowierücksichtlich
der ihnen zur Bedienung za bewilligenden Burschen, ohne Rücksicht
auf die Gehaltsklasse, der sie angehöreu, ihrem Range entsprechend und nach
Analogie der für die höheren Militär-Aerzte in dieser Beziehung zur on allen.
menden Grundslitze, gleichmässig behandelt, und in Folge dessen auch in allen
wo auf Märschen und im Kantonnement Naturalquartior gewährt wird, den sämtlichen
Assistenz-Aerzten ohne Ausnahme Öfficier-Quartier angewiesen, und "dafür der Lieutenants
Servis den Quartiergebern vergütet werde“.
3) Dem Königl. General-Kommando (des Gardo-Korps) erwidert das Kriegs-Minlsterium*)
auf das gefällige Schreiben vom 13. November 1852 ergebeust, dass die Allerh.
K.-O. vom ?7. Oktober 1852 den Assistenz-Aerzten, in Bezug auf die ihnen zu bewilligenden
Burschen, nichts anderes zugesteht, als was bisher den oberen Militär- Aerzten
zugestanden worden ist Da die Letzteren, wenngleich schon früher im Officier-Range
end, auf die Gewährung eines dienstfreien Burschen keinen Anspruch hatten, die
Ansistene- Aorzte aber nach den für jene zur Anwendung kommenden Grundsätzen behandelt
werden sollen, so kann das Ministerium sich mit der von dem Känigl. General-Kommando
geäusserten Ansicht nur dahin einverstanden erklären, dass die Assistenz-Aerzto
auf Hionatfreie Barschen keinen Anspruch zu machen ha
Die Verlegenheiten, welche der Mangel eines dienstfreien Burschen
den Militär-, und namentlich den Hulfs- Aerzten bereitete, führteim 1. Armee-Korps
zu folgendem Korps-Befehl
4) Der Korps-General-Arst hat die Uebelstände bei mir zur Sprache gebracht,
welche den Assistenz-Aerzten daraus erwachsen, wenn ihnen, wie es namentlich bei
dem Kommando in Weichselmünde vorgekommen ist, keins Burschen gestellt werden.
Weon nun gleich der Erlass des Königl. Kriegsministeriums v. 10. November 152
(e Nr. 3) keinen Zweifel darüber zulässt, dass den Assistens-Aersten so wenig, als den
!) Allerh. Kab.-# vom 20. August 1857.
2) Kriegsmin. Erl. v 18. Januar 1830.
3, Kriegsm. Er. v. 13. Iktober 10. geirkul, a d. General-Aerzte v. 4. November 1852,
*) Kriegsm. Erl. v. 19. November 1 Cirkul. a. d General-Aerzte v. 24. November 1852.
3) Korps-Befehl des 1. Armee-Kurpe v Y. > Noveinber 1856.