390 Voraussetzungen e. Kompetenzkonfliktes unter Gerichten.
tigt, mit den unbehausten, im Jahre 1809 durch
Kriegsbrand beschädigten Bewohnern Regensburgs,
welche auf ihre Forderungen nicht gerichtlich verzichtet
hatten, einen Vergleich in der Art abzuschließen,
daß denselben nach vorgängiger Bereinigung des Legitimationspunktes
und gegen Verzicht auf alle weiteren
Ansprüche an das k. Aerar, resp. den Staatsschuldentilgungsfond
eine Aversionalsumme von 20000
Gulden bezahlt werden soll, deren gerichtliche Deponirung
zum Zwecke der Vertheilung an die Betheiligten
erfolgen werde, sobald der erwähnte Verzicht
geleistet, und auch darüber rechtsgenügender Beweis
beigebracht sein würde, daß die Prätendenten die
alleinigen Forderungsberechtigten aus der Zahl der
durch den Brand im J. 180)9 beschädigten unbehausten
Bewohner Regensburgs seien.
Das Vergleichsoffert wurde von dem gemeinschaftlich
aufgestellten Anwalt der Prätendenten Namens
derselben acceptirt und es handelte sich nun
zunächst darum, die gleichmäßige Acceptation des
Offertes von Seite der übrigen gleichberechtigten,
ihrem Aufenthalte nach unbekannten Interessenten
beizubringen, um dadurch die gerichtliche Vergleichsprotokollirung
und die sofortige Vertheilung der Vergleichssumme
unter die sämmtlichen Forderungsberechtigten
anzubahnen.
Für diesen Zweck bat der erwähnte Anwalt das
k. Kreis= und Stadtgericht Regensburg um gerichtliche
Mitwirkung zur Realisirung des Vergleiches
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und
zwar zuvörderst um Erlassung der geeigneten Ediktalladung
an die nach ihrem Aufenthalte unbekannten
Vergleichsinteressenten behufs der von ihnen abzugebenden
Erklärungen, so wie um Vornahme aller zur
Bereinigung der Vergleichsbedingungen weiters erforderlichen
Verfügungen und Verhandlungen.
Staatsschuldentil L ission allerhöchst ermäch-