Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

390  Voraussetzungen  e.  Kompetenzkonfliktes  unter  Gerichten.

tigt,  mit  den  unbehausten,  im  Jahre  1809  durch
Kriegsbrand  beschädigten  Bewohnern  Regensburgs,
welche  auf  ihre  Forderungen  nicht  gerichtlich  verzichtet
  hatten,  einen  Vergleich  in  der  Art  abzuschließen,
daß  denselben  nach  vorgängiger  Bereinigung  des  Legitimationspunktes
  und  gegen  Verzicht  auf  alle  weiteren
  Ansprüche  an  das  k.  Aerar,  resp.  den  Staatsschuldentilgungsfond
  eine  Aversionalsumme  von  20000
Gulden  bezahlt  werden  soll,  deren  gerichtliche  Deponirung
  zum  Zwecke  der  Vertheilung  an  die  Betheiligten
  erfolgen  werde,  sobald  der  erwähnte  Verzicht
geleistet,  und  auch  darüber  rechtsgenügender  Beweis
beigebracht  sein  würde,  daß  die  Prätendenten  die
alleinigen  Forderungsberechtigten  aus  der  Zahl  der
durch  den  Brand  im  J.  180)9  beschädigten  unbehausten
  Bewohner  Regensburgs  seien.

Das  Vergleichsoffert  wurde  von  dem  gemeinschaftlich
  aufgestellten  Anwalt  der  Prätendenten  Namens
  derselben  acceptirt  und  es  handelte  sich  nun
zunächst  darum,  die  gleichmäßige  Acceptation  des
Offertes  von  Seite  der  übrigen  gleichberechtigten,
ihrem  Aufenthalte  nach  unbekannten  Interessenten
beizubringen,  um  dadurch  die  gerichtliche  Vergleichsprotokollirung
  und  die  sofortige  Vertheilung  der  Vergleichssumme
  unter  die  sämmtlichen  Forderungsberechtigten
  anzubahnen.

Für  diesen  Zweck  bat  der  erwähnte  Anwalt  das
k.  Kreis=  und  Stadtgericht  Regensburg  um  gerichtliche
  Mitwirkung  zur  Realisirung  des  Vergleiches
auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  und
zwar  zuvörderst  um  Erlassung  der  geeigneten  Ediktalladung
  an  die  nach  ihrem  Aufenthalte  unbekannten
Vergleichsinteressenten  behufs  der  von  ihnen  abzugebenden
  Erklärungen,  so  wie  um  Vornahme  aller  zur
Bereinigung  der  Vergleichsbedingungen  weiters  erforderlichen
  Verfügungen  und  Verhandlungen.

Staatsschuldentil  L  ission  allerhöchst  ermäch-