Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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  Die  Geschäftsformen  des  Laudtags  und  des  Provinzialrats.  103

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die  sämtlichen  Mitglieder  des  Slaatsministeriums,  sind  berechtigt,  jeder  Sipung  des  Landtages
beizuwohnen.  Sie  können  demselben  vor  Schluß  der  Debatte  jeder  Zeit  Mitteilungen  machen
und  haben  ein  Recht  darauf,  daß  ihnen  bis  dahin  stets  das  Wort  gegeben  wird,  soweit  nicht  dadurch
cin  begonnener  Vortrag  unterbrochen  werden  würde.  Bevollmächtigte  und  Minister  haben  auch
das  Recht,  Anträge  zu  stellen,  jedoch  nur  in  Beziehung  auf  Regierungsvorlogen  oder  in  Beziehung
auf  Anträge,  die  zu  solchen  von  einem  Ausschusse  oder  einem  Abgcorducten  gestellt  sind.  Minister
und  Bevollmächtigte  sind  weiter  den  Vorschriften  der  Geschäitsordnung  unterworsen,  können
jedoch  nicht  zur  Ordnung  verwiesen  werden.  Verstöße  solcher  Staatsorgane  gegen  die  parlamenlarische
  Disziplin  müssen  vielmehr  vom  Präsidenten  der  Staatsregierung  zu  weiterer  Veriügung
angezeigt  werden.  Natürlich  ist  die  Stellung  der  Minister  eine  ganz  anderc,  wenn  sie  gleichzcitig
Abgeordnete  sind  und  in  letzterer  Eigenschaft  auftreaten.  —

IV.  Ausschüssc  und  Deputationen!).  Die  cinzelnen  Gegenstände,  über  welche
der  Landtag  Beschluß  zu  fassen  hat,  werden  regelmäßig  in  Ausichüssen  vorberalen  und
begutachtet.  Die  Zahl  der  nach  relativer  Stimmenmehrheit  zu  wählenden  Mitglieder  schlägt  der
Präsident  vor.  Es  werden  also  so  viele  Ausschüsse  konstituiert,  als  nach  der  Verschiedenheit  der
Geschäfte  erforderlich  erscheinen.  Jeder  Ausschuß  wählt  sich  selbst  nach  relativer  Mehrheit  seinen
Vorsitenden  und  macht  davon  dem  Präsidenten  Anzeige,  außerdem  wird  ein  Verzeichnis  des
Personalbestandes  der  Ausschüsse  unter  Augabe  der  Vorsitpenden  im  Landtagslokal  ausgelegt  und
abschriftlich  dem  Regierungsbevollmächtigten  mitgeteilt.  Der  Vorfibende  beraumt  die  Ausschuszsitzungen
  an  und  serlägt  die  Verteilung  der  Arbeiten  des  Ausschusses  auf  dic  einzelnen  Mitglieder
vor,  bei  erhobenem  Widerspruch  werden  die  Bearbeiter  nach  Stimmenmehrheit  gewählt.  Für  die
Vertretung  der  Ausschustanträge  im  Plenum  und  deren  Begründung  wählt  der  Ausschuß  einen
Berichterstatler,  dasselbe  Rechl  hat  die  Minderheit  für  ihr  Gutachten.  Im  übrigen  ist  die  Art  der
Bchandlung  der  Geschäfte  dem  Ausschuß  überlassen.  Regierungsbevollmächtigten  ist  auf  Wunsch
Zutritt  zu  den  Ausschußsitzungen  zu  gewähren,  umgekehrt  lann  aber  auch  jeder  Ausschuß  das  Erscheinen
  eines  Regierungsvertreters  verlangen.  Der  Ausschuß  kann  von  letzterem  dann  durch  Vermiltlung
  des  Vorsitzenden  sich  jede  von  ihm  angemessen  erachteic  Auskunft  erbitten.  Jeder  Antrag
eines  Ausschusses  muß  ichriftlich  an  den  Landtag  gebracht  werden.  Ob  im  übrigen  der  Ausschustbericht
  schriftlich  oder  mündlich  dem  Landtag  vorgetragen,  ob  er  im  ersteren  Fall  zur  Verteilung
vewielfälligt  wird,  steht  beim  Ausschuß  selbst,  vorbehaltlich  anderer  Bestimmung  durch  den  Landkag.
  Ein  Minderheitsantrag  kann  von  jedem  Ausschußmitglied  vor  das  Plenum  gobracht  werden,
aber  nur  schriftlich  und  in  denselben  Formen  wie  der  Antrag  der  Mehrheit.  Zur  Verhandlung
im  Ausschuß  ist  die  Anwesenheit  von  ½  seiner  Mitglieder  erforderlich.  Soll  der  Ausschuß  eine
Adresse  an  den  Großherzog  oder  über  Fragen  der  Geschäftsordnung  beraten,  so  ist  der  Präsident
der  geborene  Vorsitzende  dieses  Ausschusses.  Dagegen  kann  der  Präsident  in  andere  Ausschüsse
nur  mit  seiner  Zustimmung  gewählt  werden.  Sämtliche  Abgcordnete  haben  zu  allen  Ausschußsitungen
  als  Zuhörer  Zutritt,  doch  bedürfen  sic,  abgesehen  vom  Präsidenten  des  Landtags,  zur  Teilnahme
  an  der  Debatte  der  Zustimmung  des  Ausschusses.  Die  Akten  der  Ausschüsse  kommen  in  das
Landtagsarchw.  Wenn  auf  Einladung  der  Staatsregierung  der  Landtag  beschlicht,  an  den  Arbeilen
  ciner  von  der  Regierung  eingesebbten  Kommission  Landtagsvertreter  leilnehmen  zu  lassen,
so  geschieht  deren  Wahl  wic  die  der  Ausschußmitglieder.

Will  der  Landtag  eine  Deputation  an  den  Großherzog  oder  Mitglicder  seines  Hauses
schicken,  so  muß  der  Präsident  dem  Ministerium  davon  Anzcige  machen.  Eine  Verpflichtung  zur
Annahme  der  Deputation  besteht  aber  nicht.  Zur  Deputation  gehört  immer  der  Präsident,  ob
der  Landtag  die  übrigen  Mitglieder  wählen  oder  ihre  Auswahl  dem  Präsidenten  überlassen  will,
steht  bei  ihm.  —

V.  Die  Verhandlungen  im  Plenum  im  allgemeinenr).  Während  das
St  GG.  nur  für  die  Beschluß  fjähigkeit  des  Landtags  die  Anwesenheit  von  ½  der  Abgeordneten
  fordert,  macht  das  Gesetz  über  die  Geschäftsordnung  sogar  die  Beratung  von
deren  Gegenwart  abhängig.  Die  Verhandlungen  sind  öffenllich.  Sie  werden  nur  ausnahmsweise
  geheim,  wenn  auf  Antrag  der  Regierung  oder  auf  den  von  wenigstens  5  Mitgliedern
unterstützten  Antrag  eines  Mitgliedes  nach  Entsernung  der  Zuhörer  die  Mehrheit  der  anwesenden
Abgcordneten  die  geheime  Beratung  beschlicßt,  oder  bei  Staalsverträgen  mit  andern  Staaten,
die  dem  Landtag  zur  Zustimmung  oder  Bestätigung  vorgelegt  werden,  wenn  die  Staatsregierung
die  geheime  Beratung  beantragt.  Nach  Eröffnung  der  Sibung  wird  zunächst  das  Protololl
der  vorigen  Situng  verlesen;  was  das  Prolokoll  enthalten  muß,  ist  gesetzlich  vorgeschrieben  ?).

1)  GO.  Abschnitt  IV  und  vV.
2)  Art.  157—162  des  Sl#u##,  serner  Abschnitt  VI  der  G.  ##  12—73  5))  5  43  der  GO.