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Die Geschäftsformen des Laudtags und des Provinzialrats. 103
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die sämtlichen Mitglieder des Slaatsministeriums, sind berechtigt, jeder Sipung des Landtages
beizuwohnen. Sie können demselben vor Schluß der Debatte jeder Zeit Mitteilungen machen
und haben ein Recht darauf, daß ihnen bis dahin stets das Wort gegeben wird, soweit nicht dadurch
cin begonnener Vortrag unterbrochen werden würde. Bevollmächtigte und Minister haben auch
das Recht, Anträge zu stellen, jedoch nur in Beziehung auf Regierungsvorlogen oder in Beziehung
auf Anträge, die zu solchen von einem Ausschusse oder einem Abgcorducten gestellt sind. Minister
und Bevollmächtigte sind weiter den Vorschriften der Geschäitsordnung unterworsen, können
jedoch nicht zur Ordnung verwiesen werden. Verstöße solcher Staatsorgane gegen die parlamenlarische
Disziplin müssen vielmehr vom Präsidenten der Staatsregierung zu weiterer Veriügung
angezeigt werden. Natürlich ist die Stellung der Minister eine ganz anderc, wenn sie gleichzcitig
Abgeordnete sind und in letzterer Eigenschaft auftreaten. —
IV. Ausschüssc und Deputationen!). Die cinzelnen Gegenstände, über welche
der Landtag Beschluß zu fassen hat, werden regelmäßig in Ausichüssen vorberalen und
begutachtet. Die Zahl der nach relativer Stimmenmehrheit zu wählenden Mitglieder schlägt der
Präsident vor. Es werden also so viele Ausschüsse konstituiert, als nach der Verschiedenheit der
Geschäfte erforderlich erscheinen. Jeder Ausschuß wählt sich selbst nach relativer Mehrheit seinen
Vorsitenden und macht davon dem Präsidenten Anzeige, außerdem wird ein Verzeichnis des
Personalbestandes der Ausschüsse unter Augabe der Vorsitpenden im Landtagslokal ausgelegt und
abschriftlich dem Regierungsbevollmächtigten mitgeteilt. Der Vorfibende beraumt die Ausschuszsitzungen
an und serlägt die Verteilung der Arbeiten des Ausschusses auf dic einzelnen Mitglieder
vor, bei erhobenem Widerspruch werden die Bearbeiter nach Stimmenmehrheit gewählt. Für die
Vertretung der Ausschustanträge im Plenum und deren Begründung wählt der Ausschuß einen
Berichterstatler, dasselbe Rechl hat die Minderheit für ihr Gutachten. Im übrigen ist die Art der
Bchandlung der Geschäfte dem Ausschuß überlassen. Regierungsbevollmächtigten ist auf Wunsch
Zutritt zu den Ausschußsitzungen zu gewähren, umgekehrt lann aber auch jeder Ausschuß das Erscheinen
eines Regierungsvertreters verlangen. Der Ausschuß kann von letzterem dann durch Vermiltlung
des Vorsitzenden sich jede von ihm angemessen erachteic Auskunft erbitten. Jeder Antrag
eines Ausschusses muß ichriftlich an den Landtag gebracht werden. Ob im übrigen der Ausschustbericht
schriftlich oder mündlich dem Landtag vorgetragen, ob er im ersteren Fall zur Verteilung
vewielfälligt wird, steht beim Ausschuß selbst, vorbehaltlich anderer Bestimmung durch den Landkag.
Ein Minderheitsantrag kann von jedem Ausschußmitglied vor das Plenum gobracht werden,
aber nur schriftlich und in denselben Formen wie der Antrag der Mehrheit. Zur Verhandlung
im Ausschuß ist die Anwesenheit von ½ seiner Mitglieder erforderlich. Soll der Ausschuß eine
Adresse an den Großherzog oder über Fragen der Geschäftsordnung beraten, so ist der Präsident
der geborene Vorsitzende dieses Ausschusses. Dagegen kann der Präsident in andere Ausschüsse
nur mit seiner Zustimmung gewählt werden. Sämtliche Abgcordnete haben zu allen Ausschußsitungen
als Zuhörer Zutritt, doch bedürfen sic, abgesehen vom Präsidenten des Landtags, zur Teilnahme
an der Debatte der Zustimmung des Ausschusses. Die Akten der Ausschüsse kommen in das
Landtagsarchw. Wenn auf Einladung der Staatsregierung der Landtag beschlicht, an den Arbeilen
ciner von der Regierung eingesebbten Kommission Landtagsvertreter leilnehmen zu lassen,
so geschieht deren Wahl wic die der Ausschußmitglieder.
Will der Landtag eine Deputation an den Großherzog oder Mitglicder seines Hauses
schicken, so muß der Präsident dem Ministerium davon Anzcige machen. Eine Verpflichtung zur
Annahme der Deputation besteht aber nicht. Zur Deputation gehört immer der Präsident, ob
der Landtag die übrigen Mitglieder wählen oder ihre Auswahl dem Präsidenten überlassen will,
steht bei ihm. —
V. Die Verhandlungen im Plenum im allgemeinenr). Während das
St GG. nur für die Beschluß fjähigkeit des Landtags die Anwesenheit von ½ der Abgeordneten
fordert, macht das Gesetz über die Geschäftsordnung sogar die Beratung von
deren Gegenwart abhängig. Die Verhandlungen sind öffenllich. Sie werden nur ausnahmsweise
geheim, wenn auf Antrag der Regierung oder auf den von wenigstens 5 Mitgliedern
unterstützten Antrag eines Mitgliedes nach Entsernung der Zuhörer die Mehrheit der anwesenden
Abgcordneten die geheime Beratung beschlicßt, oder bei Staalsverträgen mit andern Staaten,
die dem Landtag zur Zustimmung oder Bestätigung vorgelegt werden, wenn die Staatsregierung
die geheime Beratung beantragt. Nach Eröffnung der Sibung wird zunächst das Protololl
der vorigen Situng verlesen; was das Prolokoll enthalten muß, ist gesetzlich vorgeschrieben ?).
1) GO. Abschnitt IV und vV.
2) Art. 157—162 des Sl#u##, serner Abschnitt VI der G. ## 12—73 5)) 5 43 der GO.