Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

—  219  —

und  Sachsen-Koburgs  ihn  ausdrücklich  zum  Hause,  und  REHM
täte  gut,  wenn  er  nun  einmal  der  Hausgewalt  eine  massgebende
Stellung  bei  der  Konstruktion  des  Fürstenhauses  beilegen  will,
seine  Definition  dahin  zuändern,  dass  zum  engeren  Hause
nicht  die  gerechnet  werden,  die  „unter  der  nämlichen  Hausgewalt
stehen“,  sondern  die,  die  „durch  die  nämliche  Hausgewalt
  verbunden  werden“.  Dann  ist  der  Ausschluss
des  Landesherren  aus  dem  engeren  Hause  nicht  nötig.

IV.  Die  weibliche  Linie.

Eine  den  Historiker,  vor  allem  den  Genealogen  überraschende
Idee  REHMs  ist  seine  Einfügung  der  „weiblichen  Linie“  in  die
fürstlichen  Häuser.

1.  Mag  man  die  verheirateten  Töchter  noch  dem  Hause  ihres
Vaters  zuzählen  oder  nicht,  dann  geht  doch  die  allgemeine  Anschauung
  dahin,  dass  ihre  Kinder  nur  dem  Hause  ihres
Mannes,  nicht  aber  dem  ihres  Vaters  angehören.  Dementsprechend
  haben  sie  auch  keinen  Anspruch  auf  den  Namen  und
das  Wappen  der  Familie  ihrer  Mutter.  Es  sind  demnach  die
Kinder  Wilhelms  II.,  Königs  von  Preussen,  Prinzen  von  Preussen,
nicht  aber  Prinzen  von  Holstein.

REHM  ist  anderer  Meinung.  Bei  denjenigen  Staaten,  die  die
subsidiäre  Kognatenerbfolge  anerkennen,  rechnet  er  nicht  nur  die
verheiratete  Prinzessin,  sondern  auch  ihre  ganze  Nachkommenschaft
  unbegrenzt  zu  dem  weiteren  Hause  ihres
Vaters  (250).

Zu  diesem  seltsamen  Missgriff  lässt  er  sich  durch  den  Ausdruck
„weibliche  Linie“  verleiten,  der  nicht  nur  im  gewöhnlichen  Leben
gebräuchlich  ist,  sondern  auch  in  die  braunschweigische
Verfassung  überging.  „Erlischt“,  so  heisst  es  nämlich  darin,  „der
Mannesstamm  des  fürstlichen  Gesamthauses,  so  geht  die  Regierung
  auf  die  weibliche  Linie  nach  gleichen  Grundsätzen  über“.
„Auf  die  weibliche  Linie  wessen?“  fragt  REHm,  und  fügt  hinzu: