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und Sachsen-Koburgs ihn ausdrücklich zum Hause, und REHM
täte gut, wenn er nun einmal der Hausgewalt eine massgebende
Stellung bei der Konstruktion des Fürstenhauses beilegen will,
seine Definition dahin zuändern, dass zum engeren Hause
nicht die gerechnet werden, die „unter der nämlichen Hausgewalt
stehen“, sondern die, die „durch die nämliche Hausgewalt
verbunden werden“. Dann ist der Ausschluss
des Landesherren aus dem engeren Hause nicht nötig.
IV. Die weibliche Linie.
Eine den Historiker, vor allem den Genealogen überraschende
Idee REHMs ist seine Einfügung der „weiblichen Linie“ in die
fürstlichen Häuser.
1. Mag man die verheirateten Töchter noch dem Hause ihres
Vaters zuzählen oder nicht, dann geht doch die allgemeine Anschauung
dahin, dass ihre Kinder nur dem Hause ihres
Mannes, nicht aber dem ihres Vaters angehören. Dementsprechend
haben sie auch keinen Anspruch auf den Namen und
das Wappen der Familie ihrer Mutter. Es sind demnach die
Kinder Wilhelms II., Königs von Preussen, Prinzen von Preussen,
nicht aber Prinzen von Holstein.
REHM ist anderer Meinung. Bei denjenigen Staaten, die die
subsidiäre Kognatenerbfolge anerkennen, rechnet er nicht nur die
verheiratete Prinzessin, sondern auch ihre ganze Nachkommenschaft
unbegrenzt zu dem weiteren Hause ihres
Vaters (250).
Zu diesem seltsamen Missgriff lässt er sich durch den Ausdruck
„weibliche Linie“ verleiten, der nicht nur im gewöhnlichen Leben
gebräuchlich ist, sondern auch in die braunschweigische
Verfassung überging. „Erlischt“, so heisst es nämlich darin, „der
Mannesstamm des fürstlichen Gesamthauses, so geht die Regierung
auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen über“.
„Auf die weibliche Linie wessen?“ fragt REHm, und fügt hinzu: