Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Ueberhaupt  ist  Jedermann  aufgefordert,  die  in  diese  Liste  etwa  eingeschlichenen  Maͤngel
und  Irrthümer  zur  Berichtigung  anzuzeigen.

Nach  Maßgabe  der  einkommenden  Bemerkungen  wird  die  Liste  vor  der  Uebergabe  an  das
Oberamt  nochmals  ergänzt  oder  berichtigt.

Jede  in  Folge  dieses  Verfahrens  statthabende  nachträgliche  Aufnahme  in  die  Liste,  sowie
jede  verfügte  Löschung  eines  Militärpflichtigen  aus  derselben,  muß  mit  der  veranlassenden  Ursache
  bemerkt,  und  mit  der  bezüglichen  Urkunde,  (z.  B.  mit  einem  Todtenschein,  wenn  ein
Militärpflichtiger  seit  Fertigung  der  Liste  gestorben  ist),  belegt  werden.

Uebrigens  sind  in  allen  zweifelhaften  Fällen  die  in  der  Liste  erforderlich  werdenden  Aenderungen,
  Zusätze  und  Löschungen  der  im  Bezirksverfahren  eintretenden  Berichtigung
  CT.  30.)  mit  ver  geeigneten  Bemerkung  vorzubehalten.

Der  Ortsvorsteher  hat  vor  der  Uebergabe  der  Liste  an  das  Oberamt  noch  besonders  zu
beurkunden,  daß  solche  nebst  dem  Namensverzeichnisse  der  Militärpflichtigen  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Zeitdauer  vom  ..  bis..  .  December  öffentlich  aufgelegt,  beziehungsweise  angeschlagen
  gewesen  sey.

K.  27.

Das  für  das  Bezirksverfahren  bestimmte  Exremplar  der  Rekrutirungsliste  hat  der  Gemeinderath


am  2.  Januar
dem  Oberamte  zu  übergeben.

Ein  Versäumniß  in  dieser  Beziehung  soll  nicht  ungeahndet  gelassen  werden.

So  oft  in  der  Zwischenzeit  bis  zum  Abschlusse  der  Contingentsliste  (F.  159.)  Veränderungen
  in  Absicht  auf  die  Person  von  Militärpflichtigen,  z.  B.  durch  Sterbfälle  eintreten,  oder
neue  Umstände  eine  Berichtigung  der  in  die  Rekrutirungsliste  gemachten  Einträge  nöthig  machen
sollten,  hat  der  Ortsvorsteher  dem  Oberamte  unter  Anschluß  der  bezüglichen  Urkunden  alsbald
Nachricht  zu  geben,  zugleich  aber  auch  in  der  für  die  Gemeinde-Registratur  bestimmten  Liste  das
Geeignete  zu  bemerken  oder  nachzutragen.

K.  28.

Wird  nach  beendigter  Aushebung,  oder  überhaupt  zu  einer  Zeit,  wo  die  Einzeichnung  in
die  Rekrutirungoliste  nicht  mehr  möglich  ist,  die  Entdeckung  gemacht,  daß  Einer,  der  zur  Zeit
der  Aushebung  in  seiner  Altersklasse  zu  Erfüllung  der  Militärpflicht  verbindlich  war,  aus  der
Rekrutirungsliste  ausgelassen  worden,  over  tritt  einer  der  in  K.  21.  vorgesehenen  Fälle  ein,  so