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Ueberhaupt ist Jedermann aufgefordert, die in diese Liste etwa eingeschlichenen Maͤngel
und Irrthümer zur Berichtigung anzuzeigen.
Nach Maßgabe der einkommenden Bemerkungen wird die Liste vor der Uebergabe an das
Oberamt nochmals ergänzt oder berichtigt.
Jede in Folge dieses Verfahrens statthabende nachträgliche Aufnahme in die Liste, sowie
jede verfügte Löschung eines Militärpflichtigen aus derselben, muß mit der veranlassenden Ursache
bemerkt, und mit der bezüglichen Urkunde, (z. B. mit einem Todtenschein, wenn ein
Militärpflichtiger seit Fertigung der Liste gestorben ist), belegt werden.
Uebrigens sind in allen zweifelhaften Fällen die in der Liste erforderlich werdenden Aenderungen,
Zusätze und Löschungen der im Bezirksverfahren eintretenden Berichtigung
CT. 30.) mit ver geeigneten Bemerkung vorzubehalten.
Der Ortsvorsteher hat vor der Uebergabe der Liste an das Oberamt noch besonders zu
beurkunden, daß solche nebst dem Namensverzeichnisse der Militärpflichtigen innerhalb der vorgeschriebenen
Zeitdauer vom .. bis.. . December öffentlich aufgelegt, beziehungsweise angeschlagen
gewesen sey.
K. 27.
Das für das Bezirksverfahren bestimmte Exremplar der Rekrutirungsliste hat der Gemeinderath
am 2. Januar
dem Oberamte zu übergeben.
Ein Versäumniß in dieser Beziehung soll nicht ungeahndet gelassen werden.
So oft in der Zwischenzeit bis zum Abschlusse der Contingentsliste (F. 159.) Veränderungen
in Absicht auf die Person von Militärpflichtigen, z. B. durch Sterbfälle eintreten, oder
neue Umstände eine Berichtigung der in die Rekrutirungsliste gemachten Einträge nöthig machen
sollten, hat der Ortsvorsteher dem Oberamte unter Anschluß der bezüglichen Urkunden alsbald
Nachricht zu geben, zugleich aber auch in der für die Gemeinde-Registratur bestimmten Liste das
Geeignete zu bemerken oder nachzutragen.
K. 28.
Wird nach beendigter Aushebung, oder überhaupt zu einer Zeit, wo die Einzeichnung in
die Rekrutirungoliste nicht mehr möglich ist, die Entdeckung gemacht, daß Einer, der zur Zeit
der Aushebung in seiner Altersklasse zu Erfüllung der Militärpflicht verbindlich war, aus der
Rekrutirungsliste ausgelassen worden, over tritt einer der in K. 21. vorgesehenen Fälle ein, so