Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Vorschlagsrecht  bei  der  Besetzung  gewisser  Beamtenstellen,
  nämlich  bei  Ernennung  der  Mitglieder  des  Reichsoberhandelsgerichtes!)
  und  des  Reichsamtes  für  Heimathwesen.?)
  Der  Bundesrath  beschliesst  endlich  über
die  Verhängung  von  Reichsexecutionen.?)  —  Die  Ausschüsse
  des  Bundesrathes  haben  keine  eigentlich
verwaltende  Thätigkeit,  sondern  die  Aufgabe  einmal  Vorlagen
  für  den  Bundesrath  vorzubereiten,  andererseits  den
Kaiser  und  Reichskanzler  in  Ausübung  ihrer  Functionen
zu  unterstützen.‘)

Einige  Verwaltungsangelegenheiten  unterliegen  der
gemeinsamen  Beschlussfassung  von  Bundesrath
  und  Reichstag.  Obgleich  die  Reichsverfassung
diese  Form  der  Erledigung  gewöhnlich  als  Reichsgesetzgebung
  bezeichnet,  so  behalten  die  betreffenden  Acte  nichts
desto  weniger  ihren  Charakter  als  Verwaltungshandlungen.
Dahin  gehören  namentlich  die  Beschlüsse  über  Bau  und
Concessionirung  von  Eisenbahnen’),  die  Feststellung  des
Reichshaushaltsetats®),  die  Prüfung  der  Reichsrechnungen

gung  des  Bundesrathes  ist  desshalb  anzunehmen,  weil  die  betreffenden  Befugnisse
  keinem  anderen  Organe  ausdrücklich  zugewiesen  sind.  —  In  Ausübung
  dieser  Befugnisse  hat  der  Bundesrath  des  norddeutschen  Bundes
unter  dem  3.  Juni  1870  ein  Bahnpolizeireglement  (Bundesgesetzblatt  von
1870  No.  24  S.  461  ff.)  und  unter  dem  10.  Juni  1870  ein  Betriebsreglement
  (Bundesgesetzblatt  von  1870  No.  23  S.  419  ff.)  erlassen.

1)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für
Handelssachen,  vom’12.  Juni  1869  $  3.  (Bundesgesetzblatt  von  1869  No.  22
S.  201  fl.).

2)  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.  $  42.
(Bundesgesetzblatt  von  1870  No.  20  S.  360  ff.)

3)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  19.

4)  Vergl.  meine  Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechtes  S.  74  ff.

5)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  41.

6)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  69.