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Vorschlagsrecht bei der Besetzung gewisser Beamtenstellen,
nämlich bei Ernennung der Mitglieder des Reichsoberhandelsgerichtes!)
und des Reichsamtes für Heimathwesen.?)
Der Bundesrath beschliesst endlich über
die Verhängung von Reichsexecutionen.?) — Die Ausschüsse
des Bundesrathes haben keine eigentlich
verwaltende Thätigkeit, sondern die Aufgabe einmal Vorlagen
für den Bundesrath vorzubereiten, andererseits den
Kaiser und Reichskanzler in Ausübung ihrer Functionen
zu unterstützen.‘)
Einige Verwaltungsangelegenheiten unterliegen der
gemeinsamen Beschlussfassung von Bundesrath
und Reichstag. Obgleich die Reichsverfassung
diese Form der Erledigung gewöhnlich als Reichsgesetzgebung
bezeichnet, so behalten die betreffenden Acte nichts
desto weniger ihren Charakter als Verwaltungshandlungen.
Dahin gehören namentlich die Beschlüsse über Bau und
Concessionirung von Eisenbahnen’), die Feststellung des
Reichshaushaltsetats®), die Prüfung der Reichsrechnungen
gung des Bundesrathes ist desshalb anzunehmen, weil die betreffenden Befugnisse
keinem anderen Organe ausdrücklich zugewiesen sind. — In Ausübung
dieser Befugnisse hat der Bundesrath des norddeutschen Bundes
unter dem 3. Juni 1870 ein Bahnpolizeireglement (Bundesgesetzblatt von
1870 No. 24 S. 461 ff.) und unter dem 10. Juni 1870 ein Betriebsreglement
(Bundesgesetzblatt von 1870 No. 23 S. 419 ff.) erlassen.
1) Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für
Handelssachen, vom’12. Juni 1869 $ 3. (Bundesgesetzblatt von 1869 No. 22
S. 201 fl.).
2) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. $ 42.
(Bundesgesetzblatt von 1870 No. 20 S. 360 ff.)
3) Verfassung des deutschen Reiches Art. 19.
4) Vergl. meine Grundzüge des norddeutschen Bundesrechtes S. 74 ff.
5) Verfassung des deutschen Reiches Art. 41.
6) Verfassung des deutschen Reiches Art. 69.