Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

228  1879.

§.  12.
Der  Ernennung  des  Anwärters  zum  Gerichtsvollzieher  soll  in  der  Regel  die
einstweilige  selbständige  Wahrnehmung  der  Geschäfte  eines  Gerichtovollziehers  während
der  Dauer  von  mindestens  drei  Monaten  vorangehen.

8.  13.
Die  Anstellung  der  Gerichtsvollzieher  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über
den  Civilstaatödienst.

8.  14.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  vor  der  Einführung  in  das  Amt  eine  Kaution
zu  bestellen,  deren  Höhe  von  der  Anstellungsbehörde  bestimmt  wird,  die  aber
mindestens  600  Mark  betragen  muß.

Wird  die  Kautionsbestellung  wiederbolter  Aufforderung  ungeachtet  verzögert,
so  ist  die  Ernennung  zurückzunehmen.

15.

Nach  Bestellung  der  Kaution  werden  die  Gerichtsvollzieher  von  dem  Amttérichter
  nach  den  für  Staatsdiener  bestehenden  Vorschristen  eidlich  verpflichtet  und
unter  Aushändigung  des  Dienstsiegels  in  ihr  Amt  eingeführt.

8.  16.

Die  Gerichtsvollzieher  werden  bei  den  Amtsgerichten  augeslellt.

Sie  haben  ihren  amtlichen  Wohnsih  am  Orte  des  Amtsgerichts.  Von  dem
Ministerium  kann  ihnen  jedoch  der  amtliche  Wohnsitz  auch  an  einem  auderen  Orte
angewiesen  werden.

C.  17.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichtsvollzieher  wird  bis  auf  Weiteres  dahin
bestimmt,  daß  sich  die  Zuständigkeit  der  bei  den  Amtsgerichten  Rudolstadt,  Stadtilm,
  Königsee,  Oberweißbach  und  Leutenberg  angestellten  Gerichtsvollzieher  auf  die
Bezirke  dieser  fünf  Amtgerichte,  die  Zuständigkeit  der  bei  den  Amtsgerichten
Frankenhausen  und  Schlotheim  angestellten  Gerichtsvollzieher  auf  die  Bezirke  dieser
beiden  Amtsgerichte  erstreckt.

8.  18.

Der  Geschäftskreis  der  Gerichtsvollzieher  in  sachlicher  Beziehung  wird  durch
die  in  den  Reichs,  und  Landesgesetzen  getroffenen  Zuständigkeitsnormen,  sowie  durch
die  Vorschriften  der  §F.  19  und  20  bestimmt.