Metadata: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Stab-, Form- 
und 
Moniereisen, 
Stab= und 
Formstahl usw. 
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2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder 
verarbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die am Stichtage (§ 7), sich unterwegs befinden, sind unverzüglich nach ihrer 
Ankunft von dem Empfänger zu melden. 
87. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Die Meldungen sind über die bei Beginn des 20. Juni 1917 (Stichtag) vorhandenen 
Bestände bis zum 30. Juni 1917 an den Kommissar des Königlich Prenhiischen Kriegs- 
#ms bei der Eisenzentrale, Berlin WS 11, Königgrätzer Str. 97—99, zu 
erstatten. 
88. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, 
die von dem Kommissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Eisen. 
zentrale SW 11, Königgrätzer Str. 97—99, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 
1480 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse 
zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen, als zu der Beantwortung 
der gestellten Fragen nicht verwendet werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§ 9. 
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 5 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aende- 
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch 
nicht eingerichtet zu werden. 1 
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörde ist die Prüfung des Lager- 
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen- 
stände zu vermuten sind. 0 
1 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung (Sektion E) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin. 
SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Auf- 
schrift: „Betrifft Braunstein-Beschlagnahme“ zu versehen. 
  
8 11. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 20. Juni in Kraft. 
Stuttgart, den 20. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. E. 50/8. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung Nr. 37 088 K. 17 W. K. 8 p. betreffend Beschlagnahme und Bestands- 
erhebung von Stab-, Form= und Moniereisen, Stab= und Formstahl, Blechen und Röhren 
aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß. 
Vom 18. Oktober 1917. 
(Staatsanz. vom 18. Oktober 1917 Nr. 244 S. 1883). 
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird nachstehende Bekanntmachung hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag- 
nahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwider- 
handlung gegen die Meldepflicht nach § 5·) der Bekanntmachungen über die Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
) H. B. S. 15. 
5) H. B. S. 19.
	        
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