(419 )
M.
Gzu Art. XVII. g. 2. der
Hauprconvention)
Haupt-Nachweisung
über
Einnahme und Ausgabe
bei dem
Immobiliar-Brand-Versicherungs-Institute
bis mie Ostern 1816.
und
Berechnung,
was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
157 »1
———